Recht

Wenn Einkünfte nicht mehr erzielt werden sollen, ...

(bü) | ... kann’s auch kein Minus mehr geben. Hat ein Grundstücksbesitzer mit seiner Gaststätte und sieben Ferienwohnungen nicht den erhofften Erfolg gehabt und immer nur „negative Einkünfte“ erzielt, und hat er daraufhin erkennbar seine „Einkünfteerzielungsabsicht“ aufgegeben, so kann er nachfolgend (hier bis zum Verkauf des Areals) „nachträgliche Schuldzinsen“ nicht mehr vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen (respektive sie mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnen).

(BFH, IX R 37/12)

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