Recht

Was sich 2015 alles ändert

Teil 2 – Neuregelungen im Arbeits-, Sozial- und Mietrecht

bü/mh | In der Apotheker Zeitung Nr. 52 vom 22. Dezember 2014 haben wir von A wie Altersentlastungsbetrag bis H wie Heizkessel einige Neuregelungen veröffentlicht, die ab 2015 gelten. Nachfolgend die Änderungen von K wie Kirchensteuer bis M wie Minijob. Teil 3 der Aufstellung folgt in Kürze.

Kirchensteuer – 2015 ziehen die Geldinstitute und Kapitalgesellschaften von den Zinserträgen und Dividenden ihrer Kunden automatisch Kirchensteuern ab. Natürlich nur von denen, die einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören. Die Daten dafür erhalten sie einmal im Jahr vom Bundeszentralamt für Steuern. Wer dieses Verfahren nicht möchte, der kann sich beim Zentralamt einen Sperrvermerk eintragen lassen. Dann muss der Steuerzahler aber in seiner Einkommensteuererklärung zu seinen Kapitalerträgen seine Kirchensteuerpflicht mitteilen. (Das Finanzamt „kennt“ aber die be­treffenden Fälle, weil es automatisch über den Sperrvermerk ­informiert wird.)

Krankenkassenreform – Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent gesenkt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich diesen Satz in je 7,3 Prozent (bisher: 7,3% für Arbeitgeber und 8,2% für seine Mitarbeiter). Die einzelnen Krankenkassen haben das Recht, von ihren Mitgliedern einen Zuschlag zu erheben. Der könnte zum Beispiel 0,9 Prozent betragen, um auf die bisherige Gesamtbeitragshöhe zu gelangen. Wer einer Krankenkasse ­angehört, die 2015 den Zusatzbeitrag einführt, der darf zu einer Kasse „ohne“ wechseln – unabhängig davon, wie lange er seiner bisherigen Kasse angehört hatte (sonst muss die Mitgliedschaft bereits 18 Monate bestanden haben, ehe gewechselt werden kann). Damit die unterschiedliche Einkommensstruktur der Mitglieder der Krankenkassen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für einzelne Kassen führt, ist ein vollständiger Einkommensausgleich für die Ver­sicherer vorgesehen, die einen ­Zusatzbeitrag erheben.

Krankenkassenwechsel – Wer als gesetzlich Krankenversicherter in eine Privatversicherung wechseln will, der muss nachweisen, dass sein regelmäßiges Jahres­arbeitsentgelt (einschließlich ­regelmäßig zustehender Sonderzahlungen wie Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld) höher ist als 54.900 Euro (bisher: 53.550 Euro).

Lebensversicherung – Für Verträge, die ab 2015 abgeschlossen werden, brauchen die Unternehmen statt bisher 1,75 Prozent nur noch 1,25 Prozent an Zinsen auf die eingezahlten Beiträge (minus Kosten verschiedener Art einschließlich Risikoanteil) „garantiert“ zu zahlen. Kleines Bonbon: Im Gegenzug wird die Beteiligung der Kunden an Risiko-Überschüssen erhöht: von 75 auf 90 Prozent. (Solche Überschüsse entstehen dann, wenn bei der Lebensdauer der Versicherten Abweichungen zu den von der Versicherung verwendeten „Sterbetafeln“ bestehen. Treten also weniger Risiken ein, als kalkuliert worden war, werden sowohl Bestands- als auch Neukunden ab 2015 mit einer höheren Überschussbeteiligung bedacht. All dies gilt auch für Riester- und Rürup-Verträge.

Mindestlohn – Arbeitnehmer mit geringen Löhnen erhalten ab Januar 2015 mehr Geld für ihre Tätigkeit: durch Einführung eines „Mindestlohns“, der 8,50 Euro pro Stunde beträgt. Ausgenommen davon sind Beschäftigte, für die bereits Branchen-Mindestlöhne zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften vereinbart sind (sie laufen bis 2017 weiter – auch wenn sie unterhalb des allgemeinen Mindestlohns liegen). Ausnahmen gelten ferner für

  • Praktikanten, die unter anderem ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Stu­dienordnung leisten,
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Auszubildende und ehrenamtlich Tätige,
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer (neuen) Beschäftigung.

Wichtig auch: Sofern von einem Arbeitgeber rechtsunwirksam ­weniger als 8,50 Euro gezahlt worden ist, sind die Sozialversicherungsbeiträge so zu berechnen, als wäre der Mindestlohn ausgezahlt worden. Wichtig ferner: Auch für Beschäftigungen im Privathaushalt (zum Beispiel für Minijobber) gilt ab Januar 2015 der Mindestlohn.

Minijob I – Minijobber, die rentenversicherungspflichtig sind (die Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen, also nicht genutzt haben), brauchen ab 2015 nicht mehr 3,9 Prozent ihres „Brutto“ als Eigenbeitrag beizusteuern (der Arbeitgeber zahlt 15%), sondern nur noch 3,7 Prozent. Das geht auf die Beitragssatzsenkung von 18,9 auf 18,7 Prozent zurück. Das ergibt einen Höchstbeitrag von 16,65 Euro pro Monat (= 3,7% von 450 €). Mindestens sind 6,28 (statt bisher 6,48) Euro zu zahlen, was einem Monatsverdienst von 175 Euro entspricht (auch wenn im Minijob nicht so viel verdient werden sollte).

Minijob II – Wer eine „kurzfristige“ Beschäftigung ausübt, der darf bisher im Laufe eines Jahres 50 Arbeitstage arbeiten, ohne von dem Verdienst Sozialabgaben entrichten zu müssen. Auch der Arbeitgeber ist in solchen Fällen von der Zahlung von Sozialab­gaben befreit. Ab 2015 wird die Grenze auf 70 Arbeitstage im Laufe eines Jahres heraufgesetzt. |

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