Gesundheitspolitik

Medikationsplan: Apotheker sollen nur aktualisieren

E-Health-Gesetz: Regierung greift Empfehlungen des Bundesrats nur teilweise auf

BERLIN (ks) | Allen Protesten der Apotheker zum Trotz – die Bundesregierung bleibt dabei: Der Arzt soll den Medikationsplan erstellen, auf den Patienten mit mindestens drei verordneten Arzneimitteln ab dem kommenden Jahr einen Anspruch haben werden. Den Vorschlag der Länder, den Patienten wählen zu lassen, ob der Arzt oder der Apotheker diesen zunächst in Papierform vorgesehenen Plan erstellt, lehnt sie ab. Das geht aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Empfehlungen des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes für sichere ­digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen – dem so­genannten E-Health-Gesetz – hervor. Die ABDA reagierte verständnislos.

Die Begründung der Regierung ist knapp, aber deutlich: „Es ist sachgerecht, einen Anspruch des Versicherten auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans nur gegenüber dem behandelnden Arzt vorzusehen, da diesem alle hierfür erforderlichen Informationen im Rahmen der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit zur Verfügung stehen. Er ist als erster mit dem Patienten befasst und legt die für den Medikationsplan erforderlichen Inhalte im Rahmen seiner Therapie und Verordnungstätigkeit ohnehin fest.“ Zudem: Nach § 8 Abs. 4 der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sollen sich Ärzte vor der Verordnung eines Arzneimittels über die bisherige Medikation der oder des Versicherten informieren.

Entgegenkommender ist die Regierung bei der Frage der Aktualisierung des Medikationsplans. Auch hier hatten die Länder gefordert, dass dies durch Arzt oder die Apotheke geschehen soll, sobald sich die Medikation ändert und sie davon Kenntnis erlangen. Der Gesetzentwurf sieht dies bislang ebenfalls als alleinige Aufgabe des Arztes vor. In ihrer Gegenäußerung meint die Regierung nun aber, dass auch Apotheker verpflichtet werden sollten, den Medikationsplan zu aktualisieren – jedenfalls dann, wenn der Versicherte es wünscht.

Die Bundesregierung befürwortet auch den Vorschlag des Bundes­rates, im geplanten neuen Paragrafen zum Medikationsplan (§ 31a SGB V) eine Ausnahme für regionale Modellvorhaben wie das thüringisch-sächsische Projekt ARMIN vorzusehen. Zwar sei eine solche Ergänzung nicht zwingend erforderlich, da die Teilnahmemöglichkeit an Modellprojekten und der Anspruch auf einen Medikationsplan nebeneinander bestünden. Eine gesetzliche Klarstellung solle aber Rechtsunsicherheit vermeiden.

Bei der ABDA kann man nicht verstehen, warum die Regierung die Apotheker den Medikationsplan nicht erstellen lassen will. „Die Stammapotheke eines Patienten ist der einzige Ort, an dem die ­Rezepte des Hausarztes und verschiedener Fachärzte mit der Selbstmedikation des Patienten zusammentreffen“, betonte ein Sprecher. „Dass man dieses Wissenspotenzial nutzt, sollte eigentlich selbstverständlich sein.“ Geschlagen gibt sich die ABDA aber noch nicht: „Der Bundesrat hat es erkannt, der Bundestag wird das Manko im Gesetzentwurf im Zuge des parlamentarischen Verfahrens hoffentlich ausbessern“, so der Sprecher. Die ABDA werde sich ­jedenfalls „weiterhin massiv dafür einsetzen“. Viel Zeit bleibt ihr dazu nicht. Das Gesetz gilt als be­sonders eilbedürftig. Als nächster Schritt steht die zweite und dritte Lesung im Bundestag an. Der Bundesrat muss nicht zustimmen. |

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