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- AZ 29/2016
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Recht
Aktuelles Urteil: Elternzeit: 7 Wochen vorher schriftlich (!) beim Arbeitgeber aktiv werden
bü | Wer Elternzeit für seinen Nachwuchs bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Kein Fax, keine E-Mail
Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Chef kein „Mitspracherecht“ – er muss nicht zustimmen, der Antrag ist rechtswirksam.
Kaum zu glauben: Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht. Im Gegenteil: Sie führt „zur Nichtigkeit der Erklärung“, wenn sie nicht korrekt nachgeholt wird.
Ist das nicht der Fall, so hat die Frau und Mutter (wie im entschiedenen Fall) keinen Kündigungsschutz – auch wenn sie die Elternzeit tatsächlich angetreten hatte. Als der Arbeitgeber ihr einige Monate später das Arbeitsverhältnis aufkündigte, musste sie gehen.
(BAG, 9 AZR 145/15)
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