Management

Arbeiten trotz „Krankenschein“?

Der Unfallversicherungsschutz geht nicht flöten

bü | Jedes Jahr wird der durchschnittliche Krankenstand der Arbeitnehmer in Deutschland erhoben, verglichen – und erklärt, worauf die Zu- oder Abnahme der Krankschreibungen im Vergleich zum Vorjahr zurückzuführen ist. Nicht erhoben werden kann die Zahl der ehrgeizigen – oder unvernünftigen – Mitarbeiter, die trotz einer „Krankschreibung“ ihrem Dienst nachgehen. Aber: „Dürfen“ die das so einfach?
Foto: inesbazdar – Fotolia.com
Geht das? Verschnupft und trotz Attest in der Apotheke arbeiten.

Will zum Beispiel ein „vergrippter“ Apothekenmitarbeiter trotz eines Attestes über seine Arbeitsunfähigkeit arbeiten – zum Beispiel, weil mit einem Kundenansturm wegen der Erkältungswelle zu rechnen ist –, so darf er das nicht ohne das Einverständnis des Apothekenleiters. Denn der hat nicht nur eine Fürsorgepflicht für den Kranken, sondern auch für die Kollegen. Der „Krankenschein“ soll auch sie vor Ansteckung schützen. Zudem dürfte ein total „verrotzter“ Mitarbeiter im HV auf so manchen Kunden eher abschreckend wirken. Darüber hinaus wird der Chef darauf dringen, dass der angeschlagene Mitarbeiter die Anweisungen des Arztes befolgt, um so schnell wie möglich wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren.

Andererseits: Auch bei Arbeit trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit besteht im Betrieb voller Unfallversicherungsschutz. Anders ist es, wenn ein Mitarbeiter aus privaten Gründen am Arbeitsplatz ist, zum Beispiel, um Kollegen zu besuchen, und sich dort verletzt. Dann bleibt die Berufsgenossenschaft außen vor, da kein „betriebliches Interesse“ vorliegt.

Wichtig auch der umgekehrte Fall: Ein Vorgesetzter kann niemanden zur Arbeit zwingen, der „krank­geschrieben“ ist. Freiwillig darf allerdings jeder Mitarbeiter früher „aus seiner Arbeitsunfähigkeit zurückkehren“.

Interessante Urteile zum Thema Arbeitsunfähigkeit:

Wegen Rückenschmerzen „krank“ – fürs Tanzen reicht es aber noch ... – Ist ein Polizist wegen Rückenschmerzen arbeitsunfähig bei seiner Dienststelle krank gemeldet, wird er jedoch beim Münchner Oktoberfest während einer Tanzveranstaltung angetroffen, so genügt als Entschuldigung dafür nicht aus, dass er zwar „nicht liegen und sitzen, aber stehen“ konnte. Er muss es hinnehmen, dass sein „Verstoß gegen die Genesungspflicht“ sanktioniert wird. Ihm wurden seine Dienstbezüge einmalig gekürzt. (OVG Sachsen-Anhalt, 10 L 6/14)

Unerlaubt eingesetzter Detektiv kann Arbeitnehmerin Schmerzensgeld bringen – Ein Arbeit­geber, der den Verdacht hat, dass eine Mitarbeiterin ihre Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, und deshalb einem Detektiv die „Überwachung“ der Arbeitnehmerin überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht „nicht auf konkreten Tatsachen“ beruht. Für dabei heimlich hergestellte Film- oder Fotoaufnahmen gilt dasselbe. Eine solche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann ein Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Hier hatte der Arbeitgeber nach der Vorlage von sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit unterschiedlichen Diagnosen einen Detektiv beauftragt, der die Frau unter anderem in einem Wasch­salon filmte, als sie Wäschekörbe hob, obwohl eine der Diagnosen auf „Bandscheibenvorfall“ lautete. Die Klage der Mitarbeiterin, die ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.500 Euro wegen „psychischer Beeinträchtigungen“ verlangte, wurde dem Grunde nach anerkannt, weil der Chef vor dem Einsatz des Detektivs keinen „begründeten Verdacht“ vorbringen konnte. Der Betrag wurde jedoch auf etwa ein Zehntel reduziert. (BAG, 8 AZR 1007/13)

Handyfotos vor der Waschan­lage sind erlaubt – Ein Arbeit­geber befuhr mit seinem Wagen eine Waschstraße, als er seinen „krankgeschriebenen“ Mitarbeiter beim Reinigen seines Gefährtes beobachten konnte. Da er den Verdacht hatte, dass dieser seine Krankheit nur vorgetäuscht habe, fertigte er ein paar Fotos mit dem Handy an, was der Betroffene aber gar nicht lustig fand. Die Aufforderung zur Herausgabe beziehungsweise Löschung der Fotos ignorierte der Arbeitgeber und erhielt Recht vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Zwar beeinträchtige das „Fotoschießen“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dennoch könne der Eingriff wegen der „Wahrung eines schutzwürdigen Interesses gerechtfertigt“ sein. Da er nämlich einen wichtigen Grund für die Fotodokumentation hatte und dadurch der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hätte entwertet werden können, sei das Vorgehen gerechtfertigt gewesen. (LAG Rheinland-Pfalz, 10 SaGa 3/13) |

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