Management

Erst den Chef informieren, dann zum Arzt

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Thema „Krankschreibung“ sonst noch beachten müssen

bü | Laut der DAK-Gesundheit haben im ersten Halbjahr 2016 die „Krankschreibungen“ einen neuen Höchststand erreicht. Meist sind Rückenschmerzen, Erkältungen und psychische Probleme der Grund für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (so der offizielle Begriff für den Krankenschein). Das Thema trifft wohl jeden mal irgendwann – hier die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie einige Urteile.

Mehr als jeder dritte Berufstätige war im ersten Halbjahr 2016 mindestens einmal „krankgeschrieben“, wobei die Erkrankung im Schnitt 12,3 Tage dauerte.

Was gilt rechtlich? – Oftmals streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Gericht über eine ordnungsgemäße Krankmeldung. Das Problem: Viele gehen erst zum Arzt und informieren dann den Arbeitgeber. Das ist jedoch rechtlich nicht korrekt. Eine Krankmeldung muss – von Notfällen abgesehen – bei Dienstbeginn vorliegen, sonst verstoßen Arbeitnehmer gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Wer das nicht macht, der muss mit einer Abmahnung rechnen – im schlimmsten Fall, wenn das wiederholt vorkommt, sogar mit einer verhaltensbedingten Kündigung. Im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter steht hierzu in § 9, dass die Erkrankung des Mitarbeiters dem Apothekeninhaber oder dessen Stellvertreter „unverzüglich mitzuteilen“ sei.

Wann wird ein Attest benötigt? – Die „Krankmeldung“ ist von der „Krankschreibung“ zu unterscheiden. Spätestens nach drei Tagen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine offizielle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt vorlegen. Dabei zählen nicht die Arbeits-, sondern die Kalender­tage. Beispiel: Wer freitags wegen einer Krankheit nicht zur Arbeit kommen kann, der muss die Bescheinigung vom Arzt bereits am Montag vorlegen – vorausgesetzt, das Wochenende hat nicht ausgereicht, um zu genesen.

Es gibt eine Ausnahme. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein, den „gelben Schein“ schon am ersten Tag vor­zulegen – das nämlich dann, wenn der Arbeitgeber das arbeitsvertraglich verlangt. (Az.: 5 AZR 886/11)

Entsprechendes gilt auch für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse: Nach dem Bundesrahmentarif­vertrag ist der Mitarbeiter „verpflichtet, die Erkrankung durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Dies gilt bei einer Krankheits­dauer bis zu drei Tagen nur auf ausdrückliches Verlangen des Apothekeninhabers“.

Entgeltfortzahlung und Krankengeld

Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung – auch Teilzeiter und Minijobber. Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt dann für maximal sechs Wochen weiter.

Sind gesetzlich Krankenversicherte länger krank, so bekommen sie Krankengeld von der Kasse. Das ist eine Sozialleistung in Höhe von 70 Prozent des Arbeitsentgelts – maximal 90 Prozent vom Nettoverdienst sowie für eineinhalb Jahre.

Ist jemand arbeitsunfähig krank, so bedeutet das nicht, ihn ans Bett zu fesseln. Erlaubt ist, was die Genesung nicht behindert – bestenfalls natürlich fördert. Gartenarbeit eines wegen eines Rückenleidens krankgeschriebenen Arbeitnehmers könnte ihn – erfährt der Chef davon – in Erklärungsnot bringen. Ein Besuch bei Freunden oder Familienangehörigen oder auch ein Kinobesuch sind jedoch meist ungefährlich.

Urlaub, der bereits genommen ist, verfällt bei Krankheit nicht. Wer im Urlaub wegen Grippe flachliegt, aber keine Ferien­tage verschenken will, der muss sich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber „krankmelden“.

Kündigung während der Krankschreibung

Ist ein Arbeitnehmer immer wieder krank, so kann ihm schlimmstenfalls gekündigt werden. Die Bedingungen dafür sind hoch. So müsste der Gebeutelte mehrere Jahre regelmäßig mehr als sechs Wochen lang krank gewesen sein. Dann kann es für den Brötchengeber unzumutbar sein, den „Patienten“ weiter zu beschäftigen. Das Gleiche gilt, wenn beim Arbeitnehmer wegen einer Langzeiterkrankung in den nächsten Jahren kein Wiedereinstieg in den Job zu erwarten ist.

Ein Arbeitgeber ist berechtigt, einem Mitarbeiter fristlos zu kündigen, wenn er ihm nachweisen kann (oder zumindest einen „nicht zu widerlegenden Verdacht“ vorträgt), dass dieser seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vortäuscht. Der Mitarbeiter kann dem entgegensetzen, dass er eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen kann. Bezweifelt der Arbeitgeber das Attest (hier, weil ein Mitarbeiter den „kranken“ Kollegen „putzmunter“ gesehen hat, wie der sich mit Proviant für einen „Wochenendtrip“ eingedeckt hat), so darf er den Medizinischen Dienst Krankenversicherung einschalten. (Hessisches LAG, 18 Sa 695/12) |

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