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Unter Dach und Fach
Bundeseinheitlicher Medikationsplan: Rahmenvereinbarung steht
Ab dem 1. Oktober 2016 haben Patienten, die mindestens drei verordnete Arzneimittel gleichzeitig anwenden, einen Anspruch auf einen Medikationsplan. Das sieht das Ende 2015 in Kraft getretene E-Health-Gesetz vor. Bis es so weit ist, haben die Ärzte und die Apotheker noch Vorarbeit zu leisten. Die erste Hürde war die Rahmenvereinbarung zu Inhalt und Struktur des Plans, den Vorgaben zu seiner Aktualisierung und einem Verfahren zu seiner Fortschreibung. Diese hatten KBV, Bundesärztekammer und DAV bis Ende April zu nehmen. Am 2. Mai verkündeten die Organisationen in einer gemeinsamen Pressemitteilung, dass ihnen die gesetzlich aufgegebene Einigung gelungen ist.
Der künftige Medikationsplan wird standardisiert und bundeseinheitlich sein. Laut Vereinbarung beinhaltet er:
- Alle Arzneimittel, die dem Versicherten verordnet worden sind,
- Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet (auf Patientenwunsch Ergänzung durch Apotheker, soweit aus Apothekersicht pharmazeutisch notwendig),
- Medizinprodukte, soweit sie relevant sind,
- Angaben zur Identifikation des Versicherten, zum Arzt, zur Apotheke oder einer Einrichtung der Krankenversorgung und
- weitere allgemeine Hinweise zur Therapie (optional).
In der Regel soll der Hausarzt den Plan ausstellen und aktualisieren. Hat der Patient keinen Hausarzt, kann es auch der behandelnde Facharzt sein. Aber auch mitbehandelnde Vertragsärzte, Krankenhäuser und – auf Wunsch des Patienten – Apotheken können den Medikationsplan aktualisieren.
Sowohl seitens der Ärzte als auch der Apotheker herrscht Zuversicht, dass der Medikationsplan ein Gewinn sein wird. „Für die Patienten bringt der Medikationsplan mehr Sicherheit, da er alle wichtigen Informationen zur Art und Anwendung der Medikamente enthält“, erklärte KBV-Vorstand Regina Feldmann. Und da diese Informationen auch von der Apotheke kommen können, betont DAV-Chef Fritz Becker: „Der beste Weg zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit ist ein Zusammenwirken von Apotheker und Arzt mit einem berufsübergreifenden Blick auf die Gesamtmedikation.“
Allerdings: Aktualisiert ein Apotheker einen Medikationsplan, weil sich ein Rabattvertrag geändert hat, so ist der Arzt nicht verpflichtet, diese Änderungen zu übernehmen. Auf eine solche Pflicht konnten sich KBV, BÄK und DAV nicht verständigen. Letztlich liegt die Verantwortung für die verordnete Medikation beim verordnenden Arzt.
Übergangsfristen
Vorerst wird der Medikationsplan in Papierform ausgefertigt. Spätestens 2019 soll er auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert sein. Dann müssen alle Vertragsärzte und Apotheker in der Lage sein, einen auf der eGK gespeicherten Medikationsplan zu aktualisieren. Auch schon vorher soll möglichst elektronisch gearbeitet werden. Dabei hilft ein Barcode auf dem Plan. Doch es sind Übergangsfristen vorgesehen: Ärzte können noch bis 31. März 2017 abweichende Pläne erstellen, wenn ihre Software noch nicht entsprechend aufgerüstet ist. Und Apotheken können bis zum 31. Dezember 2018 manuell aktualisieren.
Nun muss die KBV an weiteren Vereinbarungen arbeiten. Bis zum 30. Juni 2016 muss sie mit dem GKV-Spitzenverband Vorlagen für die Regelung des Versichertenanspruchs im Bundesmantelvertrag sowie für die Vergütung der Ärzte liefern. |
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