Gesundheitspolitik

Neues Gesetz sieht Honorar für Medikationsplan vor

Spahn präsentiert Referentenentwurf zum „Digitale Versorgung-Gesetz“ / TI-Anbindung der Apotheken muss bis 31. März 2020 erfolgen

BERLIN (bj) | Bundesgesundheitsminister Jens Spahn will das Thema Digitalisierung mit aller Macht vorantreiben. Am ver­gangenen Mittwoch legte er den Referentenentwurf für das Digitale Versorgung-Gesetz vor. Darin ist auch eine Vergütung für die Apotheker für Leistungen beim Medikationsplan vorgesehen – allerdings noch ohne konkrete Zahlen.

Mit dem „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ – kurz Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) – will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die digitale Trans­formation des Gesundheitswesens beschleunigen, nachdem die Entwicklung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und der Ausbau der Telematikinfrastruktur (TI) in den vergangenen 15 Jahren von mäßigen Fortschritten gekennzeichnet waren.

Der Gesetzentwurf beinhaltet verschiedene Regelungen zur TI-Anbindung, zur Zulassung von digitalen Gesundheitsanwendungen (Apps) und zur Bewerbung von Videosprechstunden. Erstmals wird auch eine Frist zur TI-Anbindung für Apotheken genannt: Bis zum 31. März 2020 müssen Apotheken an die Datenautobahn angeschlossen sein, um den elektronischen Medikationsplan künftig bearbeiten zu können.

Apotheken-Stärkungsgesetz soll Vergütung regeln

Dabei enthält der Entwurf eine erfreuliche Klarstellung für Pharmazeuten: Anders als bei der Papierversion sollen die Apotheker für ihre Leistungen beim elektronischen Medikationsplan künftig honoriert werden. So enthält der Entwurfstext einen Verweis zur Arzneimittelpreisverordnung: „Für die mit diesem Gesetz eingeführte pharmazeutische Dienstleistung von Apotheken des Abgleichs und der Synchronisation der Medikationsdaten des Medikationsplans mit der elektronischen Patientenakte wird die Vergütung um … Cent auf … Cent angehoben.“ Eine konkrete Ausarbeitung der Vergütungsstruktur könne im Rahmen der Gesetzgebung zum Apotheken-Stärkungsgesetz erfolgen, war aus dem Ministerium zu hören.

Und wann kommt der elektronische Medikationsplan flächendeckend in die Apotheken und zum Patienten? Dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge soll dies zusammen mit der elektronischen Patientenakte spätestens ab dem 1. Januar 2021 der Fall sein. Derzeit würden die Gesellschafter der Gematik über eine weitere Konkretisierung des Termins beraten, hieß es.

Auf technischer Ebene benötigen Apotheken für die TI-Anbindung übrigens die folgenden Komponenten: Den sogenannten Konnektor als Verbindungsgerät zum TI-Netz, eine Institutionenkarte (SMC-B-Karte), mit der die Apotheke im TI-Netz angemeldet wird, sowie den Heilberufeausweis zur Identifikation der Approbierten.

Die Nutzung des E-Medikationsplanes war ursprünglich schon in diesem Jahr vorgesehen, doch es war immer wieder zu Verzögerungen gekommen. Zu Jahresbeginn hatten sich der DAV und der GKV-Spitzenverband immerhin auf Pauschalen für die Einrichtung und die laufenden Aufwendungen im Rahmen der TI-Anbindung geeinigt.

Deutliche Honorarkürzung bei Ärzten für TI-Verweigerer

Im Gegensatz zu den Medizinern sieht das DVG für die Apotheken keine Sanktionen vor, wenn sie die Frist zur TI-Anbindung nicht einhalten. Dagegen wird mit dem DVG der Druck auf die Ärzte erhöht: So droht Praxen, die bis März 2020 nicht an die TI angebunden sind, eine Honorarkürzung von 2,5 Prozent. Ab dem 1. Juli 2019 müssen Mediziner, die noch nicht angeschlossen sind, ohnehin schon auf 1 Prozent ihres GKV-Honorars verzichten. Derzeit sind von den 176.000 Praxen nur 64.000 angeschlossen. Bis Mitte 2019 sollen es dem Vernehmen nach 110.000 sein.

Weitere Regelungen des DVG betreffen unter anderem die Zulassung von Gesundheits-Apps, die von Ärzten künftig auf Rezept verordnet werden sollen. Geplant ist, diese Anwendungen in einem beschleunigten Zwei-Schritt-Verfahren durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zuzulassen: Nach einer ersten Prüfung von Sicherheit und Datenschutz durch das BfArM soll die Nutzung der App direkt von der gesetzlichen Krankenkasse ­bezahlt werden. Wie viel Geld die Hersteller für die Nutzung ihrer Apps bekommen, sollen diese mit dem GKV-Spitzenverband verhandeln. Innerhalb von zwölf Monaten nach der Zulassung muss der App-Hersteller dem BfArM gegenüber belegen, dass seine Anwendung positive Effekte bringt.

Weitere Regelungen betreffen vor allem Mediziner. So sieht das DVG eine Lockerung des Werbeverbotes zur Fernbehandlung vor: Bieten Arztpraxen Videosprechstunden an, sollen sie künftig auf ihrer Internetseite darüber informieren dürfen.

Das Bundesgesundheitsministe­rium hat sich zum Ziel gesetzt, dass das DVG Anfang 2020 in Kraft treten soll. |

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