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Management
Kurzarbeit zur Überbrückung
Arbeitslosenversicherung springt ein bei deutlich gesunkenem Arbeitsaufkommen
Mit dem Instrument der Kurzarbeit soll verhindert werden, dass Betriebe bei geringerem Arbeitsanfall Mitarbeiter entlassen müssen. Stattdessen werden die Arbeitszeiten gekürzt und die daraus resultierenden Lohnausfälle aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung teilweise ergänzt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar ist.
Die Kurzarbeit muss vom Apothekenleiter bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Rückwirkend zum 1. März 2020 und befristet bis 31. Dezember gelten hierfür wegen der Corona-Krise erleichterte Bedingungen. So kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind; vorher waren es 30 Prozent. Zudem werden anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet. Die Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns; haben sie mindestens ein Kind, so sind es 67 Prozent.
Neu ist auch eine Regelung zu Nebentätigkeiten. Bislang wurde bei Aufnahme einer Nebentätigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet; dies ist nun bis zum 31. Oktober nicht der Fall, wenn eine Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich ausgeübt wird. Detallierte Informationen finden sich auf der Website der Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de). |
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