DAZ aktuell

Auch Apotheker müssen melden

Corona-Verdachtsfälle

ks/ral | Seit Ende Januar gilt eine Meldepflicht für Corona-Verdachtsfälle. Das Infektionsschutzgesetz wurde entsprechend erweitert. Die Meldepflicht trifft auch Apotheker, allerdings nur dann, wenn ein Kunde zuvor nicht den Arzt konsultiert hat und der Verdacht begründet ist.
Foto: Robert Kneschke – stock.adobe.com

In Deutschland regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG), dass Verdacht, Erkrankung oder Tod bei bestimmten Krankheiten meldepflichtig sind. Als Angehörige eines Heilberufs betrifft diese Meldepflicht auch Apotheker. Welche Krankheiten gemeldet werden müssen, listet § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz – und dazu zählt seit dem 30. Januar auch die Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2).

Kommt ein Kunde in die Apotheke und beschreibt eine Symptomatik, die auf eine Coronavirus-Infektion hindeutet, muss dies also gemeldet werden. Wie das Robert Koch-Institut (RKI) mitteilt, besteht die Meldepflicht für Apotheker aber nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde. Zudem müssen Apotheker Verdachtsfälle einer Erkrankung nur dann melden, „wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist“. Dabei sind die RKI-Empfehlungen zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19 zu berücksichtigen. Sie können auf der Website des RKI ab­gerufen werden. |

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