Interpharm online 2020

Chancen und Fallstricke beim Botendienst

Der Botendienst ist im Aufwind: Wo liegen die Chancen – und wo sollte man aufpassen?

ks | Seit rund einem Jahr gilt: Die Zustellung von Arzneimitteln durch einen Apothekenboten ist nicht mehr nur „im Einzelfall“ erlaubt, sondern ist eine Regelleistung. In der Praxis änderte diese Änderung in der Apothekenbetriebsordnung zunächst wenig. Doch dann kam SARS-CoV-2 – und brachte den Botendienst mächtig in Schwung. Zudem zeigt sich, dass der Botendienst einige komplexe Rechtsfragen aufwirft. Dr. Bettina Mecking, Justitiarin und stellvertretende Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein, zeigte beim ApothekenRechtTag auf, wo die juristischen Fallstricke, aber auch Chancen beim „neuen“ Botendienst liegen.

Anlass für die Änderung des § 17 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) war, dass immer mehr Kunden erwarten, dass ihnen ein nicht sofort verfügbares Arzneimittel nach Hause „nachgeliefert“ wird. Die Lieferungen erfolgten zuvor in einer Grauzone. Doch nun stellt die Apothekenbetriebsordnung klar: Der Botendienst auf Kundenwunsch ist stets zulässig – allerdings hat der Kunde keinen Anspruch auf diese Leistung. Klargestellt ist zudem, dass dafür keine Versandhandelserlaubnis nötig ist. Auch wenn die Vorschrift recht kleinteilig Details regelt – Streitpunkte gibt es noch immer. Wie ist es etwa zu verstehen, dass die Auslieferung „durch Boten der Apotheke“ erfolgt? Muss es nun ein eigener Bote sein? Oder reicht ein weisungsgebundener Bote? Die ABDA hatte sich im Verordnungstext die Formulierung „durch Personal der Apotheke“ gewünscht, war damit aber nicht durchgedrungen. Einleuchtend und unumstritten sind dagegen die Vorgaben, dass die zugestellten Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und mit dessen Namen und Anschrift zu versehen sind.

Geregelt ist nun auch, dass für den Botendienst ausgewählte Vorschriften des Versandhandels gelten. So sind etwa die für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports einzuhalten. Besonders bei temperaturempfindlichen Arzneimitteln muss die Einhaltung der Kühlkette erforderlichenfalls nachgewiesen werden. Konkrete Vorgaben, etwa zu Klimaanlagen, gibt es jedoch nicht. Mecking ist aber überzeugt, dass die Anforderungen mit pharmazeutischem Sachverstand zu erfüllen sind – und von Vor-Ort-Apotheken sicherlich leichter eingehalten werden können als von Arzneimittelversendern. So könnten Kühlboxen und/oder Kühlakkus zum Einsatz kommen. Bei Impfstoffen oder anderen empfindlichen Arzneimitteln bietet es sich an, zumindest teilweise Temperaturlogger einzusetzen. Die Aufsichtsbehörden haben bei Kontrollen einen Ermessensspielraum. Wirklich unzureichend wäre es laut Mecking jedoch, wenn sich in der Apotheke zum Thema Temperatur niemand Gedanken mache und entsprechend überhaupt kein Equipment bereitstehe.

Klare Regeln gibt es zum Einsatz des pharmazeutischen Personals. Dieses ist gefragt, wenn bei Rx-Arzneimitteln die Verschreibung nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder keine Beratung zum Arzneimittel statt­gefunden hat. Das pharmazeutische Personal muss das Rezept also un­mittelbar überprüfen und gegenzeichnen. Mecking machte auf einen Widerspruch in der Verordnung aufmerksam: So sind PTAs verpflichtet, bei Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben, die Verschreibung vor, in allen übrigen Fällen unverzüglich nach der Abgabe der Arzneimittel einem Apotheker vor­zulegen. Dieser Passus scheint nicht vereinbar mit der Möglichkeit des Apothekenleiters, die Befugnis zum Abzeichnen von Verschreibungen auf PTAs zu übertragen. Mecking rät daher, dass auch PTAs mit Abzeichnungsbefugnis, die als Bote im Einsatz waren, das Rezept nach der Zustellung unverzüglich einem Apotheker vorlegen.

Foto: DAZ/Alex Schelbert

Dr. Bettina Mecking beleuchtete die Neuregelungen zum Botendienst – mit allen Chancen und Risiken.

Weiterhin sieht § 17 Abs. 2 ApBetrO vor, dass § 4 Abs. 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung und § 43 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes „unberührt“ bleiben. Das heißt: In Notfällen kann die Lieferung per Boten auch ohne Verschreibung erfolgen – gänzlich tabu ist aber die Botenlieferung von Tierarzneimitteln, wenn die Tiere der Lebensmittelgewinnung dienen. Mecking mahnte hier zur Regeltreue – möglicherweise könne dies einmal Gegenstand von Testungen sein.

Beratung im Homeoffice?

Mit der neuen Botendienstregelung wurde gleichzeitig die telepharmazeutische Beratung etabliert. Die Beratung darf nun auch telefonisch stattfinden und muss nicht zwingend persönlich erfolgen. Nach einem vorangegangenen Beratungstelefonat oder -chat muss kein pharmazeutisches Personal mehr für den Botendienst eingesetzt werden.

Den Weg zur Telepharmazie hat laut Mecking auch die Telemedizin ge­ebnet. Sie fuße auf der Prämisse, dass Verbraucher, die sich Arzneimittel liefern lassen, mit Empathie und Sachkunde vom vertrauten Personal ihrer Stammapotheke pharmazeutisch betreut und beraten werden wollen. Doch für die Kammerjustitiarin ist nach wie vor und auch in Zukunft der Face-to-Face-Kontakt der Goldstandard bei der Arzneimittelabgabe – hier könne man am besten erkennen, ob die Kommunikation wirklich funktioniert.

Wenn nun telepharmazeutisch beraten wird, kommen weitere Fragen auf. Etwa die, ob eine solche Beratung auch aus dem Homeoffice möglich ist? Hier sind Mecking zufolge viele der Meinung, dass es jedenfalls nicht reiche, einen fotografierten Apothekenhintergrund im virtuellen Arbeitsplatz zu haben. Noch nicht abschließend beantwortet ist auch die Frage, ob die telepharmazeutische Beratung an die Öffnungszeiten der Apotheke vor Ort gebunden ist oder möglicherweise rund um die Uhr erfolgen kann. Die Tendenz gehe dahin, sich an den Öffnungszeiten zu orientieren. Die Sorge ist bei beiden Punkten, dass ein sehr wichtiger Teil der apothekerlichen Tätigkeit – nämlich die pharmazeutische Beratung – von den Apothekenbetriebsräumen abgetrennt würde. Doch diese Diskussionen sind noch im Fluss.

Sind diese Änderungen aus dem vergangenen Herbst nun eine Revolution? Mecking empfiehlt den Apotheken jedenfalls, sich den Ausbau ihres Botendienstes gerade jetzt gut zu überlegen. Wenn das E-Rezept komme, gelte es, dem Versandhandel etwas entgegenzusetzen. Noch sei Zeit, die Prozesse in der Apotheke entsprechend auszurichten und hierfür gegebenenfalls neues Personal zu finden. Wer seine Apotheke als modern und serviceorientiert präsentiere, könne auch in Zeiten des E-Rezepts der erste und beste Partner für die Kunden bleiben.

Allerdings muss man auch kalkulieren: Lohnt der Botendienst überhaupt? Oder ist er ein reines Zuschussgeschäft? Hier sei bei allen Visionen über den Botendienst ein Realitäts­abgleich nötig. Mecking verwies auf ein Tool des „Aktuellen Wirtschaftsdienstes der Apotheker“ (AWA). Zur Berechnung der Verkehrssituation gebe es hier die Excel-Datei „Botendienst-Kalkulation“. Wichtig sei, Routen clever zu planen. Eine Alternative könnten Abholfächer sein, die Kunden auch außerhalb der Apothekenöffnungszeiten leeren können.

Ein Fall für das Fernabsatzrecht?

Mecking wies überdies darauf hin, dass ein regelhaft ausgeführter Botendienst, der mit telepharmazeu­tischer Beratung verbunden ist und bei dem der Kunde nicht in die Apotheke kommt, in den Bereich des Fernabsatzrechts fällt. Ob das der Fall ist, müsse im Einzelfall ent­schieden werden. Wenn aber das Fern­absatzrecht anwendbar ist, obwohl kein Versandhandel vorliegt, bedeutet das, dass Kunden ein Widerrufsrecht zusteht – auch bei Arzneimitteln. Ausnahmen gelten allerdings für individuell hergestellte Rezep­turen und für Arzneimittel, deren Securpharm-Siegel geöffnet wurde. Zudem müssen Kunden bestimmte Informationen mitgegeben werden – am besten mit einem Musterhandzettel, der bei der Lieferung übergeben wird. Hier müssten zum Beispiel auch etwaige Kosten für die Kunden transparent gemacht werden und auf die Widerrufsfrist hingewiesen werden.

Keine gerichtlichen Schritte gegen das Noweda-Boten-Modell

Abschließend ging Mecking noch auf die jüngsten Entwicklungen zum Botendienst ein. Da ist zum einen die Verlängerung der mit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung eingeführten Vergütung des Botendienstes – allerdings halbiert auf 2,50 Euro. Breiten Raum in der Beratung nehmen zudem Botendienstkonzepte verschiedener Anbieter ein. So auch das der Noweda, das davon ausgeht, dass es ausreicht, wenn der Bote weisungsgebunden ist. Für Aufsehen sorgte auch ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 3 C 16.18), wonach eine lokale Rezeptsammlung kombiniert mit einem Botendienst auch ohne Erlaubnis zum Betrieb einer Rezeptsammelstelle zulässig und von der Versandhandels­erlaubnis gedeckt ist. Es sei auf jeden Fall zu konstatieren, dass sich Versandhandel und Botendienst annähern, sagte Mecking. Dabei wächst die Sorge, dass der Botendienst auf Dritte ausgelagert wird, obwohl es der spe­zifische Versorgungsauftrag der Apo­theken ist. Die Juristin rechnet damit, dass die Gerichte die heute noch offene Rechtslage klären werden. Einige Anbieter seien bereits abgemahnt worden, auch wenn zumindest die Apothekerkammer Nordrhein nicht gerichtlich gegen das umstrittene Noweda-Modell vorgehen werde. Hier setze man auf weitere Gespräche mit der apothekereigenen Genossenschaft. Möglich sei auch, erneut auf eine diesbezügliche Präzisierung der Apothekenbetriebsordnung zu setzen, wonach der Bote zum Personal der Apotheke gehören muss. Hier hat Mecking allerdings wenig Hoffnung, dieser Versuch ist schließlich schon einmal gescheitert. Am einfachsten könnten all diese Probleme – und weitere – laut Mecking auf eine Weise gelöst werden: mit dem Rx-Versandhandelsverbot. |

 

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