Chancen und Fallstricke beim Botendienst
Anlass für die Änderung des § 17 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) war, dass immer mehr Kunden erwarten, dass ihnen ein nicht sofort verfügbares Arzneimittel nach Hause „nachgeliefert“ wird. Die Lieferungen erfolgten zuvor in einer Grauzone. Doch nun stellt die Apothekenbetriebsordnung klar: Der Botendienst auf Kundenwunsch ist stets zulässig – allerdings hat der Kunde keinen Anspruch auf diese Leistung. Klargestellt ist zudem, dass dafür keine Versandhandelserlaubnis nötig ist. Auch wenn die Vorschrift recht kleinteilig Details regelt – Streitpunkte gibt es noch immer. Wie ist es etwa zu verstehen, dass die Auslieferung „durch Boten der Apotheke“ erfolgt? Muss es nun ein eigener Bote sein? Oder reicht ein weisungsgebundener Bote? Die ABDA hatte sich im Verordnungstext die Formulierung „durch Personal der Apotheke“ gewünscht, war damit aber nicht durchgedrungen. Einleuchtend und unumstritten sind dagegen die Vorgaben, dass die zugestellten Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und mit dessen Namen und Anschrift zu versehen sind.