Wirtschaft

Geänderte Bestellung von COVID-19-Impfstoffen

Ab 1. Oktober kommen alle Vakzine an alle Ärzte aus der Apotheke / Erstmals ist auch Spikevax® von Moderna dabei

cm | Alles neu macht der Oktober: In knapp zwei Wochen, wenn viele Impfzentren ihre Pforten schließen, übernehmen die Apotheken in Deutschland die Belieferung aller Leistungserbringer mit COVID-19-Impfstoffen. Darunter wird dann auch erstmals Spikevax® von Moderna sein – denn in den Zentren begonnene Impfserien sollen in den Arzt­praxen beendet werden. Damit ändern sich ab dem morgigen Dienstag die Bestellmodalitäten.

Die ABDA informiert darüber auf ihrer Website in dem Dokument „COVID-19-Impfstoffe – Wichtige Änderungen für die Bestellung in KW 38 (21. September 2021) für KW 40 (4. bis 8. Oktober 2021)“.

Kreis der Bezugsberechtigten: Ab 1. Oktober 2021 werden alle Leistungserbringer von COVID-19-Impfungen über Apotheken versorgt werden. Neu hinzu kommen nach § 3 Abs. 1 Coronavirus-Impfverordnung die zuständigen Stellen der Länder (insbesondere Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdiensts [ÖGD] sowie die von den Ländern beauftragten Dritten), mobile Impfteams und – zumindest temporär – Impfzentren sowie Ärzte in Krankenhäusern.

Bestellzeitpunkt: Ab dieser Woche müssen alle Leistungs­erbringer ihre Bestellungen für COVID-19-Impfstoffe für die jeweils übernächste Woche bis spätestens Dienstag um 12 Uhr an ihre Apotheke übermittelt haben.

Bestellung beim Großhandel: Die Apotheken wiederum bestellen die COVID-19-Impfstoffe bis Dienstag, 18 Uhr, bei ihrem Großhandel. Der Großhandel wird bis auf Wei­teres die Apotheken jeweils am Mittwoch in der Woche vor Aus­lieferung der COVID-19-Impfstoffe über die Liefermenge informieren.

Bezugsapotheke: Bei Vertrags-, Privat- und Betriebsärzten bleibt alles wie bisher. Ärzte im Krankenhaus bekommen die Vakzine über die Krankenhaus- oder krankenhausversorgende Apotheke. Ärzte des ÖGD, in Justizvollzugsanstalten, Impfzentren, Impfteams erhalten die Impfstoffe über eine Apotheke in räumlicher Nähe nach Absprache.

Nachweis der Bestellberechtigung: Es wird in den Ländern unterschiedlich geregelt werden, welche Ärzte im Auftrag des öffentlichen Gesundheitsdiensts impfen dürfen. Zwingend ist in jedem Fall, dass sie sich am sogenannten Digitalen Impfquoten-Monitoring (DIM) des Robert Koch-Instituts (RKI) beteiligen. Analog zu den Privat- und Betriebsärzten müssen sie spätestens bei der ersten Bestellung bei der Apotheke eine von der Bundesdruckerei ausgestellte Bescheinigung vorlegen, dass sie an das DIM des RKI angeschlossen sind (gilt auch für Ärzte in Justizvollzugs­anstalten und Krankenhäusern). Ärzte in Impfzentren und mobilen Impfteams benötigen eine von der zuständigen Stelle des Landes ausgestellte Bescheinigung, dass sie berechtigt sind, COVID-19-Impfstoffe bei Apotheken zu bestellen.

Bestellformular: Für die Bestellung benutzen Vertragsärzte wie gehabt das Formular Muster 16. Alle anderen bestellberechtigten Ärzte, einschließlich jene des ÖGD, der Impfzentren und mobiler Impfteams, benutzen ein blaues Rezept (DIN A6 quer). Die Bestellungen sind arztgebunden.

Impfzubehör: Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) plant, dass zukünftig das Impfzubehör nicht mehr vialbezogen mit den COVID-19-Impfstoffen mitgeliefert wird. Mit der Auslieferung der am Dienstag, 21. September 2021, bestellten COVID-19-Impfstoffe am 4. Oktober 2021 (KW 40) wird dies erstmals der Fall sein. Ärzte können dann das Zubehör separat und zeitlich unabhängig von den COVID-19-Impfstoffen entsprechend ihrem Bedarf und auch in größeren Mengen bestellen. Die Kosten für das Impfzubehör werden weiterhin vom Bund übernommen. Die Details werden derzeit zwischen dem BMG und den Beteiligten geklärt.

Haltbarkeit von Comirnaty verlängert: Die EU hat am 13. September die Verlängerung der Haltbarkeit von ultratiefgekühltem Comirnaty® von sechs auf neun Monate genehmigt. Dies gilt auch für bereits in der Lieferkette befindlichen COVID-19-Impfstoff; ein entsprechender Hinweis soll noch in die Begleitdokumentation aufgenommen werden. Um Irritationen wegen der Auslieferung von vermeintlich verfallenen Comirnaty®-Vials zu vermeiden, sollen die Ärzte – ungeachtet des entsprechenden Vermerks auf der Begleitdokumentation – unbedingt auf diesen Sachverhalt hingewiesen werden. |

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