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Impfen und Testen in Corona-Zeiten

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Viele Apotheken bieten Antigen-Schnelltests zum Nachweis von SARS-CoV-2 an. Wer Untersuchungen durchführt, kann sich meist früher impfen lassen. Angestellte haben viele Fragen zu dem Thema. Ein Blick auf das Arbeitsrecht.

Seit Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) gesetzliche Grundlagen geschaffen hat, testen etliche Apotheken Patienten auf SARS-CoV-2-Infektionen mit Antigen-basierten Nachweisen. Die Tätigkeit kann von allen Berufsgruppen ausgeführt werden, ist aber nicht sonderlich beliebt. Chefs steht es aufgrund ihres Weisungsrechts laut Gewerbeordnung (GewO, § 106) frei, Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen dafür einzuteilen. Sie müssen Mitarbeiter schulen und deren persönliche Schutzausrüstung bereitstellen. Schwangere oder Personen mit einem erhöhten COVID-19-­Risiko scheiden aus; vorab ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Foto: EstanisBS – stock.adobe.com

Derzeit keine Impfpflicht

Wer Schnelltests durchführt, kann sich in vielen Bundesländern mit höherer Priorität impfen lassen. Nach Berichten über Thrombosen als theoretisch mögliche Nebenwirkung des AstraZeneca-Vakzins sind manche Apothekenangestellte skeptisch.

Chefs können sie nicht zu Impfungen zwingen, denn es gibt dafür keine gesetzliche Grundlage. Auch das Direktionsrecht des Arbeitgebers reicht nicht aus. Daran werden Abmahnungen oder gar Kündigungen scheitern. Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG, § 20 Abs. 6) könnte das Bundesministerium für Gesundheit jedoch eine Impfpflicht für einzelne Berufsgruppen verhängen.

Freistellung zum Impftermin

Aber auch ohne Druck entscheiden sich viele Apothekenangestellte für den Schutz per Spritze. Die Apothekenleitung muss ihnen vorab eine Bescheinigung über ihre Tätigkeit ausstellen, was zur höheren Priorisierung führt. In der Corona-Impfverordnung ist dies nicht klar geregelt. Arbeit­geber haben jedoch eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.

Hausärzte impfen voraussichtlich erst ab Mitte April. Und Impfzentren ­haben kaum Termine. Oft gibt es nur Zeitfenster, während man eigentlich arbeiten müsste. In dem Fall greift § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Angestellte erhalten weiter ihr Gehalt, weil sie derzeit keinen Einfluss auf den Zeitpunkt von Impfungen haben. ADEXA rät, zuvor den Dialog mit der Apothekenleitung zu suchen. |

Michael van den Heuvel

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