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DAZ aktuell
Verschärfter Lockdown über Ostern – auch für Apotheken?
Bund und Länder beschließen zwei zusätzliche Ruhetage – nun muss konkretisiert werden
Im Beschluss von Bund und Ländern heißt es, dass der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 „zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden (‚Erweiterte Ruhezeit zu Ostern‘)“. Damit gelte an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Weiter heißt es: „Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen.“
Was heißt das nun für die Apotheken?
Ein Regierungssprecher antwortete dazu auf Anfrage der DAZ lediglich: „Das Bundesministerium des Inneren prüft jetzt die Umsetzung des Beschlusses.“
Was ein Ruhetag ist, ist nicht allgemein und auch nicht im Beschluss definiert. Restaurants legen solche etwa ganz selbstbestimmt ein. Aber wenn ein Ruhetag nun mit einem Sonn- und Feiertag gleichgesetzt wird, bedeutet dies, dass auch Apotheken schließen müssten – sofern sie nicht für den Notdienst eingeteilt sind. Ob das wirklich so ist, darüber diskutierte man am Dienstag intensiv im Berufsstand und in den Standesorganisationen. Schließlich waren die Apotheken während der gesamten Pandemie geöffnet. Sie erfüllen einen Versorgungsauftrag, einige betreiben Testzentren. Was Letzteres betrifft, macht der Beschluss immerhin eine klare Aussage: „Impf- und Testzentren bleiben geöffnet. Bürgerinnen und Bürger werden ermutigt, die kostenlosen Testangebote zu nutzen“.
Aber sonst? Die DAZ hat bei der Bayerischen Apothekerkammer (BLAK) nachgefragt, wie man dort den jüngsten Bund-Länder-Beschluss wertet. Klaus Laskowski, stellvertretender Geschäftsführer und Justiziar der Kammer, verwies darauf, dass die Apotheken-Öffnungszeiten in Bayern grundsätzlich durch Allgemeinverfügungen geregelt sind. Die BLAK sei hier die primär zuständige Stelle zur Regelung der Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken in Bayern. Und die „Pandemie“-Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2020 würde dann auch für Ostern gelten. Das heißt: Sie dürften sogar Ostersonntag und Ostermontag von 12 bis 18 Uhr öffnen. „Daher gehen wir im Moment davon aus, dass Apotheken, gerade im Hinblick auf deren Versorgungsrelevanz, auch für die Zeiten der geplanten sogenannten Ruhetage weiterhin geöffnet sein dürfen“, so Laskowski am vergangenen Dienstag gegenüber der DAZ. Allerdings räumte er ein, dass eine abschließende Antwort noch nicht möglich sei. Man müsse nun abwarten, wie konkret der Beschluss von den Gesetz- und Verordnungsgebern umgesetzt wird. „Wir haben aber bereits den Kontakt mit unserem Gesundheitsministerium aufgenommen und auf unsere derzeitige Lesart im Hinblick auf die von uns erlassenen Allgemeinverfügungen hingewiesen und um Rückmeldung gebeten, falls der Landesgesetzgeber dies abweichend von den Bestimmungen der Allgemeinverfügungen regeln möchte“, so Laskowski.
Dass nun erst einmal die Länder am Zug sind, erklärte auch der Hauptgeschäftsführer der Hessischen Landesapothekerkammer, Ulrich Laut, bei der am Dienstag online abgehaltenen Kammerversammlung. Die Landeskabinette müssten noch die entsprechenden Verordnungen beschließen, sagte Laut. Er sei optimistisch, dass man noch diese Woche mehr erfahren werde. |
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