- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 34/2021
- Die digitalen COVID-19-...
DAZ aktuell
Die digitalen COVID-19-Genesenenzertifikate sind da
DAV-Portal seit Dienstag bereit / Abrechnung erfolgt analog zu Impfzertifikaten
Während vollständig Geimpfte und nach einer COVID-19-Infektion einmal geimpfte Personen in diesem Sommer bereits ihr digitales Impfzertifikat zücken konnten, um am gesellschaftlichen Leben teilhaben und reisen zu können, hatten Genesene ohne Impfung (die laut Ständiger Impfkommission – STIKO – in der Regel erst sechs Monate nach der Infektion erfolgen soll) bislang einen schweren Stand. Die Erstellung digitaler Genesenenzertifikate war für sie bislang technisch nicht möglich. Das hat sich jetzt geändert.
Die rechtliche Grundlage steht schon länger
Theoretisch konnten die Apotheken die Genesenenzertifikate bereits seit vergangenem Freitag ausstellen und abrechnen. Die notwendige Änderung der Coronavirus-Testverordnung, mit der das Bundesgesundheitsministerium die Abrechnungswege für Impf- und Genesenenzertifikate vereinheitlicht hat, ist am 20. August in Kraft getreten. Die gesetzliche Grundlage hatte der Gesetzgeber sogar schon im Mai mit einer entsprechenden Änderung des Infektionsschutzgesetzes geschaffen.
Nun musste noch dafür gesorgt werden, dass der neue Service auch praktisch umsetzbar ist. Laut Deutschem Apothekerverband (DAV) war mein-apothekenportal.de bereits vergangene Woche gerüstet. Es fehlte aber noch die Freischaltung der neuen Funktion durch das Robert Koch-Institut (RKI), das für den Server verantwortlich zeichnet, über den die QR-Codes erzeugt werden. Seit dieser Woche Dienstag, 10 Uhr steht die Technik. Das Verbändeportal bietet einen sicheren Zugang über die Telematik-Infrastruktur (TI) auf den RKI-Zertifikatsserver und steht allen Apotheken offen.
Für wen gibt es das Genesenenzertifikat?
Das COVID-19-Genesenenzertifikat ist von einem COVID-19-Impfzertifikat für Genesene zu unterscheiden, das die einmalige COVID-19-Impfung gemäß der Empfehlung der STIKO für die Impfung nach einer Genesung zertifiziert. Genesene ohne Impfung, die ein Zertifikat wünschen, müssen in der Apotheke ihren Personalausweis (oder ein anderes gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild) und den Nachweis eines positiven PCR-Tests (z. B. mittels ärztlicher oder behördlicher Bescheinigung), der nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, vorlegen. Ausdrücklich nicht als Nachweisdokument anerkannt werden hingegen Antigenschnelltestnachweise, Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Testdatum enthalten, Antikörpernachweise und Krankheitsatteste.
Dies betont die ABDA in ihrer aktualisierten Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate. Diese steht auf der ABDA-Webseite im passwortgeschützten Bereich zum Herunterladen bereit.
Auch Genesenennachweise aus anderen EU-Mitgliedstaaten können demnach vorgelegt werden. Hier sollte nach besonders sorgfältiger Prüfung der Echtheit der Dokumente und der Plausibilität des Antrags eine nachträgliche Zertifikatserstellung möglich sein, wenn der Antragsteller zum Personenkreis nach § 1 Corona-Testverordnung zählt und er glaubhaft macht, dass er in absehbarer Zeit nicht mehr in den EU-Mitgliedstaat zurückkehrt, in dem er positiv getestet wurde. Was Menschen betrifft, die einen positiven Nukleinsäurenachweis aus Nicht-EU-Staaten vorlegen, so heißt es bei der ABDA: „Zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor, wie in diesem Fall vorzugehen ist.“
Abrechnung über die Rechenzentren
Die Abrechnung der COVID-19-Genesenenzertifikate erfolgt wie auch die der COVID-19-Impfzertifikate einmal monatlich und über die Rechenzentren. Dafür erstellen Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der erstellten COVID-19-Genesenenzertifikate und der dafür geltend gemachte Erstattungsbetrag ergeben. Das Apothekenportal des DAV wird auch hier eine Übersicht zur Anzahl der ausgestellten COVID-19-Genesenenzertifikate bereitstellen. Die übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das Genesenenzertifikat ausgestellt wurde. Die Apotheken sind zudem verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
Die Apotheke erhält vom Bundesamt für Soziale Sicherung eine Vergütung von 5,04 Euro plus Mehrwertsteuer (6 Euro inklusive Mehrwertsteuer). |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.