DAZ aktuell

16 Millionen Euro für Grippeimpfstoffe

Rückerstattungsverordnung in Kraft getreten

cm | Apotheken, die in der vergangenen Saison auf Grippeimpfstoffen sitzen geblieben sind, bekommen diese nun erstattet. Bis zu 16 Millionen Euro macht der Bund dafür ­locker. Voraussetzung ist, dass die Apotheken ihren Anspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Anspruchsvoraussetzungen beim Deutschen Apothekerverband (DAV) anmelden.

In der vergangenen Grippesaison lief so einiges schief. Erst standen die Impfwilligen Schlange, doch es mangelte an Impfstoff. Viel zu spät speiste dann der Bund die Vakzinen aus der Nationalen Reserve ins System – und die Apotheken, die sich wochenlang vergeblich um Impfstoff bemüht hatten, wurden plötzlich geflutet. Im Dezember allerdings wollte sich kaum noch jemand impfen lassen, und die Dosen verfielen in den Kühlschränken der Apotheken.

Foto: imago images/Cord

Die Höhe des Anspruchs errechnet sich aus der Zahl der nicht abgegebenen Impfstoffdosen multipliziert mit dem Einkaufspreis der Apotheke je Impfstoffdosis.

Bund übernimmt Kosten

Das ging für viele Betriebe mit spürbaren finanziellen Verlusten einher. Weshalb die Inhaberinnen und Inhaber das wirtschaftliche Risiko in diesem Fall allein tragen sollten, leuchtete nicht ein. Bereits im Frühjahr reichten ABDA und der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) ein Konzept beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein, wie die Apothekenbetriebe entschädigt werden könnten. ­Zunächst passierte da­raufhin monatelang nichts – jetzt steht fest: Der Bund lässt die Apotheken nicht allein und übernimmt die Kosten für eingekaufte, aber nicht abgegebene Influenza-Impfstoffe aus der vergangenen Saison.

Am gestrigen Montag erschien die sogenannte „Grippeimpfstoff-Rückerstattungsver­ordnung“ im Bundesanzeiger, sie tritt somit heute in Kraft (siehe auch S. 78). Darin schreibt das BMG fest, dass die Kosten bis zu einer Gesamthöhe von 16 Millionen Euro vom Bund getragen werden. Sobald der Deutsche Apothekerverband (DAV) als Beliehener die Anspruchsvoraussetzungen bekannt gemacht hat, bleiben den Apotheken sechs Wochen Zeit, um ihre Ansprüche gegenüber dem DAV anzumelden.

Die Höhe des Anspruchs errechnet sich demnach aus der Gesamtzahl der von der Apotheke nicht abgegebenen und gegenüber dem DAV gemeldeten Impfstoffdosen multipliziert mit dem jeweiligen Einkaufspreis der Apotheke je Impfstoffdosis. Der Verband setzt den zu erstattenden Betrag für jede Apotheke fest und zahlt ihn aus. Dann teilt er dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) den Gesamtbetrag der von den Apotheken geltend gemachten Ansprüche mit.

Nachweise bis Ende 2024 aufbewahren

Das BAS wiederum überweist diesen Gesamtbetrag, jedoch höchstens 16 Millionen Euro, an den Nacht- und Notdienstfonds. Übersteigt die Gesamtsumme der von den Apotheken geltend gemachten Ansprüche den bereitgestellten Betrag von 16 Millionen Euro, ist die auszuzahlende Summe je Apotheke anteilig zu kürzen. Die Apotheken sind verpflichtet, die Meldung an den DAV und die anspruchsbegründenden Nachweise bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

Wie genau die Apotheken ihren Anspruch geltend machen können und welche Nachweise sie dafür erbringen müssen, soll jetzt der DAV regeln und „in geeigneter Form“ bekannt geben. |

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