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Apothekenpraxis
Deutscher Apotheker Verlag - PROD
Arbeitsunfall: Wer trägt die Mehrkosten?
DAP | Die Abrechnung von Mehrkosten bei den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ist selten möglich. Eine Ausnahme besteht, wenn rabattierte Arzneimittel nicht lieferbar sind und die Abgabe eines mehrkostenpflichtigen Medikaments die einzige Alternative darstellt – dann ist die Abrechnung zulässig. In allen anderen Fällen müssen die Versicherten die Mehrkosten selbst übernehmen, mit der Option, diese gegebenenfalls eigenständig bei ihrer Krankenkasse geltend zu machen. Doch wie sieht das bei Rezepten zulasten einer gesetzlichen Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft (BG-Rezept) aus?
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Das Verordnete oder ein Günstiges?
DAP | Unberechtigte Retaxierungen sind für den Apotheker besonders ärgerlich, da der damit verbundene Einspruch eine erneute zeitaufwendige Recherche der Abgabesituation erfordert. In letzter Zeit häufen sich Retaxierungen, bei denen die Kasse auf eines der „drei Preisgünstigsten“ retaxiert. Dabei wird unter Umständen sogar die Abgabe der eigenen Rabattarzneien beanstandet oder, wie im folgenden Beispiel, wo kein Rabattvertrag zu beachten war, das namentlich verordnete Arzneimittel.
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Retax trotz Stempel und Unterschrift
DAP | Verordnungen über nicht lieferbare Importpräparate werfen in der Apotheke oft Fragen zur korrekten Abrechnung auf, insbesondere, wenn anstelle des verordneten ein teureres Importpräparat abgegeben werden muss. Die Lieferverträge der einzelnen Krankenkassen, RVO- und vdek-Kassen, erfordern zudem eine unterschiedliche Vorgehensweise bzw. Dokumentation solcher Fälle, die über das Aufbringen der entsprechenden Sonder-PZN hinausgehen.
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Achtung Jumbopackung!
DAP | Die Packungsgrößenverordnung (PackungsV) muss bei jeder Rezeptbelieferung beachtet werden. Überschreitet ein Arzneimittel die durch die PackungsV definierte Nmax, so handelt es sich um eine Jumbopackung. Wird eine Jumbopackung zulasten einer GKV abgegeben, ist meist eine Retaxation die Folge.
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Herstellerrabatt abgezogen
DAP | Immer wieder wird Apotheken im Rahmen einer Retaxation der Herstellerrabatt abgezogen. Ist ein solches Vorgehen der Prüfstellen überhaupt rechtens? Und inwieweit müssen Apotheken den Herstellerrabatt bei der Rezeptbelieferung berücksichtigen? Im Folgenden ein Beispiel aus der Praxis.
Noch zeitgemäß?
DAP | Rezepte zulasten der Berufsgenossenschaft (BG) müssen unbedingt Daten zum Unfall enthalten. Die Nennung des Unfalltages und des Unfallbetriebes gehören zu einer ordnungsgemäß ausgestellten Verordnung gemäß BG-Arzneimittellieferungsvertrag. Fehlen diese, ist eine Beanstandung durch die BG bzw. eine Retaxierung nur logisch. Oder? Der folgende Retaxfall gibt durchaus Anlass, über den Sinn dieser Angaben nachzudenken.
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Retaxationen ohne Grenzen
DAP | Ein Abkommen zur gegenseitigen grenzüberschreitenden medizinischen Versorgung ist z.B. die Sicherung von Familienangehörigen der „Grenzgänger“ (z.B. das IZOM-Projekt). Diese sind zwar im Regelfall am Wohnsitz krankenversichert, können jedoch unter bestimmten Bedingungen auch grenzüberschreitend ärztliche Leistungen und Arzneimittel in Anspruch nehmen. Diese grenzüberschreitende Versorgung ist für alle Bewohner der Euregio Maas-Rhein zugänglich. In diesem Punkt herrscht jedoch noch ein Vereinbarungs- und Informationsdefizit, wie der nachfolgende Retaxfall zeigt.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot
DAP | Das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot in den Paragrafen 12 und 70 des SGB V ist die Grundlage der Arzneimittelversorgung durch die Apotheken. Die Details zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit werden in den Versorgungsverträgen der Apotheken vereinbart.
Pharmazeutische Bedenken
DAP | Das Recht des Apothekers „Pharmazeutische Bedenken“ gegen die Substitution in ein Rabattarzneimittel geltend zu machen, ist ein im Interesse der Arzneimittelsicherheit grundlegendes Recht.
Retax eines Kinderrezeptes
DAP | Gerade für Kinder werden häufig Arzneimittel verordnet, die nicht verschreibungspflichtig sind. Hier stellt sich mitunter die Frage nach der Erstattungsfähigkeit. Bei der Beurteilung der Erstattungspflicht ist zu unterscheiden zwischen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, apothekenpflichtigen Arzneimitteln, nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln und Nichtarzneimitteln. Vorsicht ist geboten bei nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln.
Muss man N3 stückeln?
DAP | Retaxationen berufen sich im Allgemeinen auf vertragliche Abkommen wie den Rahmenvertrag. Diese Woche wurde im vorgestellten Retaxfall jedoch die allgemeine Rechtsgrundlage des Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 12 SGB V der Retaxation zugrunde gelegt. Dass dies den vertraglichen Regelungen entgegensteht, zeigt der vorgestellte Fall jedoch deutlich.
Rabattarzneimittel: Ohne gemeinsame Indikation kein Austausch
DAP | Durch die Vorgaben des Rahmenvertrages § 4 (2) sind Apotheken verpflichtet, vorrangig Rabattarzneimittel abzugeben. Die Kriterien für die Abgabe sind dabei dem Rahmenvertrag § 4 (1) zu entnehmen. Diese Vorgaben sind bundesweit für alle GKV-Kassen verbindlich, falls in den ergänzenden Lieferverträgen gem. § 2 (4) keine zusätzlichen Vorschriften enthalten sind. Wichtig ist dabei auch der Blick auf die Indikation, wie folgender Retaxfall zeigt.
Importe im Sprechstundenbedarf
DAP | Auch Arztpraxen lösen Rezepte in der Apotheke ein, um ihren Sprechstundenbedarf zu decken. Dabei werden oft Importe verordnet und es stellt sich die Frage, ob die Erfüllung der Importquote auch bei der Belieferung von Sprechstundenbedarfsrezepten zu beachten ist. Dass es auch in diesem Bereich häufig zu Retaxationen kommt, zeigt folgendes Beispiel.
Mehrkosten müssen nicht immer mehr kosten
DAP | Als Festbetrags-Mehrkosten wird die Differenz zwischen Apothekenverkaufspreis und Festbetrag (Erstattungsgrenze der GKV-Kassen) bezeichnet. Liegt der Apothekenverkaufspreis für ein festbetragsgebundenes Arzneimittel oberhalb der Festbetragsgrenze, so muss der Patient einen Mehrkostenbetrag zahlen.
„Fernmündliche Verschreibung“
DAP | Viele Apotheken helfen in Notfallsituationen gerne aus, um eine möglichst schnelle Versorgung der Patienten sicherzustellen. Die Abgabe von Arzneimitteln im Notdienst kann aufgrund der Begleitumstände, z.B. der Lager- und Liefersituation, nicht immer unter allen vertraglichen Vorgaben erfolgen. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund einige Sonderregelungen geschaffen, um eine Arzneimittelabgabe auch im Notdienst zu ermöglichen. Diese Regelungen sind jedoch nicht ausreichend vertraglich verankert, um Unklarheiten bzw. Retaxationen zu vermeiden, wie folgender Retaxfall zeigt.
Auf die Nmax achten!
DAP | Dass Ärzte mehrere Packungen auf einem Rezept verordnen ist tägliche Praxis. Doch was der Arzt als therapiegerechte Menge erachtet, ist nach den Vorschriften des Rahmenvertrages nicht zwangsläufig erstattungs- und abgabefähig. Eine Vielzahl von Anfragen an das DeutscheApothekenPortal zeigen, dass hier große Unsicherheiten bestehen. Das folgende Beispiel zeigt eine Retaxation zu dieser Thematik.
Wer haftet für falsche Kassen-IK?
DAP | Krankenkassen dürfen Nullretaxationen aussprechen, wenn Apotheker unter Beachtung der Abgabevorschriften ein anderes als das im Rabattvertrag vorgesehene Arzneimittel abgeben – so entschied das Bundessozialgericht im Juli 2013. Bei der Auswahl und Abgabe von Arzneimitteln stützen sich Apotheker auf ihre Software. Doch was geschieht, wenn ausgehend von der auf dem Rezept aufgedruckten Kassen-Nummer (Kassen-IK) kein Rabattarzneimittel angezeigt wurde? Haftet in diesem Fall die Apotheke?
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