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Apothekenpraxis
Deutscher Apotheker Verlag - PROD
Arbeitsunfall: Wer trägt die Mehrkosten?
DAP | Die Abrechnung von Mehrkosten bei den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ist selten möglich. Eine Ausnahme besteht, wenn rabattierte Arzneimittel nicht lieferbar sind und die Abgabe eines mehrkostenpflichtigen Medikaments die einzige Alternative darstellt – dann ist die Abrechnung zulässig. In allen anderen Fällen müssen die Versicherten die Mehrkosten selbst übernehmen, mit der Option, diese gegebenenfalls eigenständig bei ihrer Krankenkasse geltend zu machen. Doch wie sieht das bei Rezepten zulasten einer gesetzlichen Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft (BG-Rezept) aus?
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Doppelt abgerechnet
DAP | Dem Deutschen ApothekenPortal sind kürzlich mehrere Retaxierungen mit derselben Begründung zugesendet worden. Dabei geht es um eine seitens der Krankenkassen vermutete Doppelabrechnung. Den Apotheken wurde jeweils ein Papier- und ein E-Rezept über dasselbe Arzneimittel vorgelegt. Hat die Apotheke hier eine Prüfpflicht?
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Vorsicht bei Jumbopackung
Die meisten Arzneimittel sind auf Basis der enthaltenen Menge in der Packungsgrößenverordnung einem definierten N-Bereich zugeordnet. Fällt die Menge nicht in einen Normbereich, so wird auch kein N-Kennzeichen vergeben. Werden Arzneimittel ohne N-Kennzeichen für Versicherte zulasten einer GKV verordnet, so sollte in der Apotheke erhöhte Aufmerksamkeit herrschen.
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Vorsicht bei Jumbopackung
Die meisten Arzneimittel sind auf Basis der enthaltenen Menge in der Packungsgrößenverordnung einem definierten N-Bereich zugeordnet. Fällt die Menge nicht in einen Normbereich, so wird auch kein N-Kennzeichen vergeben. Werden Arzneimittel ohne N-Kennzeichen für Versicherte zulasten einer GKV verordnet, so sollte in der Apotheke erhöhte Aufmerksamkeit herrschen.
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Original oder Import?
Arzneimittel mit Wirkstoffen, die auf der Substitutionsausschlussliste stehen, unterliegen einem generellen Austauschverbot. Doch auch hier ist zu beachten, dass analog zu Aut-idem-Verordnungen neben dem Original auch die Betrachtung der Importe in die Abgabeentscheidung mit einfließt, wie das vorliegende Beispiel zeigt.
Achtung Rezeptgültigkeit
DAP | Bei T-Rezepten gilt aufgrund der hohen Sicherheitsmaßnahmen bei den potenziell fruchtschädigenden T-Substanzen bekanntermaßen eine verkürzte Rezeptgültigkeit von sechs Tagen nach dem Ausstellungsdatum. Das bedeutet, dass beispielsweise ein an einem Donnerstag ausgestelltes T-Rezept spätestens am darauffolgenden Mittwoch eingelöst und das verordnete Arzneimittel an die Patientin bzw. den Patienten ausgehändigt werden muss.
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Cave: Preisanker
Ist ein verordnetes Präparat nicht lieferbar, so steht die Apotheke vor der Herausforderung, eine lieferfähige Alternative auszuwählen, die gemäß den geltenden Verträgen auch abrechnungsfähig ist. Dabei spielt der durch die Verordnung gesetzte Preisanker eine entscheidende Rolle. Bei der Abgabe von Verbandmitteln gelten besondere Regeln.
Substitution korrekt abrechnen
DAP | Mittlerweile ist es fast ein Jahr her, dass die Höchstmengenvorgaben für Betäubungsmittel mit den Änderungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) gestrichen wurden und damit der häufigste Retaxgrund bei BtM-Rezepten, das fehlende „A“ bei überschrittener Höchstmenge, wegfiel. Dennoch gibt es weiterhin Retaxationen bei BtM-Rezepten. Ein Thema, das immer wieder Diskussionsstoff bietet, ist die Abrechnung der BtM-Gebühr.
Kasse zahlt Wundauflage nicht
Es gibt Retaxationen, die geben Apotheken bei der Prüfung Rätsel auf. Im folgenden Fall, in dem eine Apotheke gemäß der klaren ärztlichen Verordnung gehandelt hatte, sah sie sich nach der Abgabe eines Verbandstoffes mit einer unerwarteten Retaxation seitens der Krankenkasse konfrontiert.
Nicht immer Lifestyle
Wird in der Apotheke eine Verordnung über Tadalafil vorgelegt, so sollte diese mit Obacht behandelt werden, denn bekanntermaßen ist dieser Wirkstoff in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie, also als Lifestyle-Arzneimittel, gelistet. Allerdings gilt diese Vorgabe nur für Verordnungen bei erektiler Dysfunktion, Tadalafil wird jedoch auch noch in anderen Indikationen eingesetzt.
Entlassrezept ohne Balken „Entlassmanagement“
Entlassrezepte sorgen aktuell für reichlich Gesprächsstoff. Retaxationen scheinen bei der aktuellen Vertragslage unausweichlich, solange die Krankenkassen keinen allgemeinen Retaxverzicht aussprechen. Doch auch ältere Rezepte werden retaxiert, so wie im folgenden Beispiel.
Achtung Entlassrezept!
Apotheken stellen sich oft die Frage: Darf eine verordnete Packung, die größer ist als eine N1-Packung, sprich eine Packung der Größe N2 oder N3, auf einem Entlassrezept verordnet und abgegeben werden?
Fallstrick Biologika
Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel gehören zu den höherpreisigen Arzneimitteln in der Apotheke. Umso aufmerksamer sollte man bei der Abgabe sein, wie der vorliegende Fall zeigt.
Kinder ja, Erwachsene nein?
Nach § 34 SGB V sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich von der Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen. Davon gibt es Ausnahmen, was gilt?
Augen auf bei AV- und Nachfolgeartikeln
Nimmt ein Hersteller sein Arzneimittel vom Markt, wird es in der Datenbank mit „AV“ (außer Vertrieb) gekennzeichnet. Bei AV-Artikeln wird in manchen Fällen ein Nachfolgeartikel vom Hersteller angeboten. Falls dieser über die IFA und die ABDATA an den Apothekensoftwareanbieter weitergeleitet wurde, wird er direkt mit dem Vorgängerartikel verknüpft. Doch bei der Ersetzung des verordneten Arzneimittels durch seinen Nachfolgeartikel ist Vorsicht geboten, wie im Folgenden erläutert wird.
ALBVVG und Rahmenvertrag
Das DAP erreichen seit einiger Zeit immer mehr Anfragen zum neu in Kraft getretenen Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG). Apotheken sind unsicher, wie nach dem neuen Gesetz verfahren werden muss und was nun wann erlaubt ist – und was nicht. In diesem Beitrag erhalten Sie daher einen Überblick, was das ALBVVG für die Apothekenpraxis hinsichtlich des Retax-Aufkommens verändert, und an welchen Stellen schon vorher gemäß Rahmenvertrag keine Retax möglich war.
Pulver: Ja, Liquid: Nein
Auch bei Kinderrezepten kommt es immer wieder zu Retaxationen seitens der Krankenkassen. Besonders die kürzliche Retax-Welle bei selbst hergestellten Fiebersäften für Kinder in Zeiten des akuten Mangels verärgerte die Apotheker – zumal die Krankenkassen den Apotheken hier ursprünglich entgegenkommen wollten. Formale Fehler werden als Grund genutzt, um Nullretaxationen auszusprechen. Deshalb ist es wichtig, auch weiterhin bei Kinderrezepten und insbesondere bei Medizinprodukten mit Arzneicharakter ganz genau hinzuschauen.
Fehlendes BtM-„A“
Mit den letzten Änderungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) sind seit dem 8. April 2023 die Höchstmengen für BtM gestrichen worden. Somit müssen Ärzte diese nicht mehr berücksichtigen und Rezepte nicht mehr mit dem „A“ kennzeichnen. Allerdings ist die Retaxfrist für Rezepte, die vor den Änderungen der BtMVV ausgestellt und abgerechnet wurden, noch lange nicht abgelaufen und es stellt sich die Frage, ob Krankenkassen weiterhin auch ältere BtM-Rezepte retaxieren, wenn dort die damals geltenden Höchstmengen überschritten wurden und das „A“ nicht auf dem Rezept angegeben war.
Achtung Mehrkosten!
Lieferengpässe bestimmen den Alltag in Apotheken – und damit auch die Diskussion um Mehrkosten, wenn keine aufzahlungsfreien Präparate zur Verfügung stehen. Der Rahmenvertrag sieht zwar eine Regelung für den Fall vor, dass Rabattarzneimittel nicht lieferbar sind, doch diese ist in der Praxis selten ausreichend. Die Konsequenz: Apotheken erhalten Mehrkostenretaxationen.
Cannabidiol ohne Hash-Code
Mittlerweile ist die Bedruckung von Cannabis- und Rezeptur-Verordnungen mit dem Hash-Code in Apotheken Alltag geworden. Aber wann wurde es Pflicht, den Hash-Code anzugeben, und wie lange galt die Friedenspflicht? Das fragte sich ein Kollege, als er eine Retaxierung über 1385,91 Euro mit dem Hinweis erhielt, dass der Hash-Code fehle.
Unberechtigte Retax
Es gibt Fälle, in denen ein Austausch auf ein Rabattarzneimittel nicht erlaubt ist. Krankenkassen berücksichtigen dies bei der Rezeptprüfung in vielen Fällen jedoch nicht und fordern einen Austausch. Damit werden teils unberechtigte Retaxationen ausgesprochen. Apotheken sollten Retaxationen also nicht einfach klaglos hinnehmen, sondern diese immer sorgfältig prüfen. Eine Überprüfung zeigte auch im folgenden Fall, dass die eingegangene Retaxation zu Unrecht ausgesprochen wurde.
Entlassrezept oder nicht?
Wenn Krankenhäuser Entlassrezepte ausstellen, so haben sie – und anschließend auch die Apotheke – besondere Formalien zu beachten: Unter anderem ist ein Rezeptformular zu verwenden, das alle formalen Voraussetzungen eines Entlassrezeptes erfüllt. Doch wer übernimmt die Verantwortung, wenn dies in der Klinik nicht umgesetzt wird? Offenbar die Apotheke, wie aktuelle Retaxbeispiele zeigen, die an das DeutscheApothekenPortal gesendet wurden.
Austauschen oder nicht?
Austausch ja, Austausch nein – eigentlich sollten Biologika gegen Biosimilars und Biosimilars untereinander bereits seit August 2022 ausgetauscht werden dürfen. Die Grundlagen dazu hatte der Gesetzgeber bereits 2019 mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) geschaffen.
Abrechnung von Substitutionsmitteln
Das Thema Substitutionstherapie ist kompliziert, und viele Apotheken sind verunsichert, wenn solch ein Rezept vorgelegt wird. Nicht nur bei der Patientenversorgung, sondern auch bei der Abrechnung sind einige Besonderheiten zu beachten – so stellt sich oft die Frage, wann ganze Packungen eines Substitutionsmittels abgerechnet werden können.
Retax wegen Nichtabgabe von Rabattarzneimittel
Bekanntermaßen müssen Apotheken nach der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags vorrangig Rabattarzneimittel abgeben. Die Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels muss dokumentiert werden, und wenn dies unterlassen wird, folgt in der Regel eine Retax. Doch nicht in jedem Fall ist der Austausch auf ein Rabattarzneimittel zulässig. Dies sollte nicht nur den Apotheken, sondern auch den Krankenkassen bekannt sein, damit keine unberechtigten Retaxationen ausgesprochen werden, die für alle Beteiligten einen deutlichen und unnötigen Mehraufwand verursachen.
Bei Engpässen retaxsicher helfen
Lieferengpässe rücken immer wieder in den Fokus bei der Arzneimittelversorgung. Während kurzfristige Engpässe manchmal durch Abgabe anderer Packungsgrößen überbrückt werden können, sorgen länger andauernde Lieferschwierigkeiten für große Probleme bei der Patientenversorgung, und sie bergen die Gefahr einer Retaxation.
Stückeln zu einer wirtschaftlichen N3-Packung?
Vor Inkrafttreten des aktuellen Rahmenvertrags im Juli 2019 gab es Retaxationen, wenn Apotheken bei Verordnung zweier kleinerer Packungen nicht prüften, ob es möglicherweise eine größere, günstigere Packung gab. Dies war problematisch, wenn die beiden kleineren Packungen rabattiert waren, die größere aber nicht. Hier wurde retaxiert, wenn die größere, nicht rabattierte Packung abgegeben wurde. Umgekehrt drohte eine Retaxation, wenn zwei kleine Packungen nicht gegen eine wirtschaftliche größere Packung ausgetauscht wurden.
Original versus Import
DAP | Beim Vergleich Original versus Import muss die Apotheke die Vorgaben für den importrelevanten Markt nach § 13 Rahmenvertrag berücksichtigen. Dabei sind jedoch noch die Feinheiten der „wirtschaftlichen Abgabe“ zu beachten. Dies zeigt ein aktueller Retaxfall, der dem Deutschen Apotheken Portal (DAP)-Team zugesandt wurde.
Eins, zwei, drei
Retaxationen möchte am liebsten jeder vermeiden, denn sie kosten Geld. Selbst wenn eine Retax nicht berechtigt ist und nach einem Einspruch zurückgenommen wird, kostet sie Zeit und Nerven. Die beste Taktik, um Retaxationen vorzubeugen, ist zum einen eine sorgfältige Rezeptkontrolle, zum anderen aber auch das Wissen um typische Retaxfallen. Sind einem diese bekannt, so kann man sie besser aufdecken und in der Praxis gekonnt vermeiden.
Tadalafil auf Rezept
DAP | Es gibt gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) fünftes Buch (V) verschiedene Leistungen, die von der Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen sind, dazu gehört beispielsweise die Erstattung von Lifestyle-Arzneimitteln. Doch es gibt Ausnahmen– und hier verbirgt sich auch die eine oder andere Retaxfalle.
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