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Apothekenpraxis
Deutscher Apotheker Verlag - PROD
Arbeitsunfall: Wer trägt die Mehrkosten?
DAP | Die Abrechnung von Mehrkosten bei den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ist selten möglich. Eine Ausnahme besteht, wenn rabattierte Arzneimittel nicht lieferbar sind und die Abgabe eines mehrkostenpflichtigen Medikaments die einzige Alternative darstellt – dann ist die Abrechnung zulässig. In allen anderen Fällen müssen die Versicherten die Mehrkosten selbst übernehmen, mit der Option, diese gegebenenfalls eigenständig bei ihrer Krankenkasse geltend zu machen. Doch wie sieht das bei Rezepten zulasten einer gesetzlichen Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft (BG-Rezept) aus?
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Große Packung, großer Frust
Wenn ein Arzt mehrere kleine Arzneimittelpackungen auf einem Rezept verordnet, es aber eine wirtschaftlichere (größere) Packung gibt, so wirft dies weiterhin Fragen auf. Früher war in den Vertragsvorgaben vereinbart, dass die Apotheke dann die größere Packung abgeben sollte, weil dies sowohl für die Krankenkasse als auch für den Patienten günstiger war (weniger Zuzahlung). Da es damit aber auch immer wieder Verwirrung bei der Abgabe gab, wurde im Rahmenvertrag nachgebessert. Ein aktueller Retaxfall zeigt, dass trotzdem noch Probleme bei der Abgabe auftreten – teils auch durch irreführende Hinweise der EDV.
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Achtung, ein Impfstoff!
Die Verordnung von Impfstoffen wirft in Apotheken häufig Fragen auf. Basierend auf den Impfempfehlungen der STIKO (Ständige Impfkommission des Robert Koch-Instituts) ist der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu entnehmen, welche Impfungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet und abgegeben werden können. In dieser Anlage werden Standardimpfungen (Grundimmunisierung/Auffrischungsimpfungen/Reiseimpfungen bei beruflich bedingten Reisen/Indikationsimpfungen) aufgeführt. Dabei handelt es sich um Pflichtleistungen der GKV.
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Achtung Anbruch!
Die Frage, wie Apotheken mit Anbrüchen umgehen sollten, die bei der Rezepturherstellung unweigerlich entstehen, erreicht das DAP häufig. In der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ist eigentlich unmissverständlich festgehalten, dass der Apotheke die Abrechnung solcher Anbrüche erlaubt ist, dennoch wird dies von Krankenkassen immer wieder anders umgesetzt. | DAP
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Auf die Höchstmenge achten
Um eine Retaxation eines Rezeptes über ein Isotretinoin-haltiges Arzneimittel zu vermeiden, ist neben der verkürzten Rezeptgültigkeit von sechs Tagen plus Ausstellungsdatum unbedingt auf die eindeutige Angabe einer Dosierung und damit verbunden auf die Einhaltung der vorgegebenen Höchstmenge zu achten. Dies gilt besonders bei Verordnungen für Frauen im gebärfähigen Alter. | DAP
Rabattarzneimittel richtig auswählen
Nach § 11 des Rahmenvertrags müssen Apotheken vorrangig rabattierte Arzneimittel abgeben. Daher ist es richtig und wichtig, immer auf mögliche Rabattarzneimittel der entsprechenden Krankenkasse zu achten, da es bei Nichtabgabe des Rabattarzneimittels in der Regel zu einer Retaxation kommt. Doch ist die Abgabe des Rabattarzneimittels auch immer die richtige Wahl? In einem Fall, den uns eine Apotheke schilderte, wies das Abrechnungszentrum darauf hin, dass ein Rabattarzneimittel abzugeben sei – die Apotheke war aber anderer Meinung. Und nun?
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Was bei BtM-Notfall-Verschreibung zu beachten ist
Wird in der Apotheke ein Betäubungsmittel (BtM) auf einem Nicht-BtM-Rezeptformular vorgelegt, sollte jeder Apothekenmitarbeiter stutzig werden. Schließlich ist die Abgabe von Betäubungsmitteln an sehr enge Regelungen gebunden und bei falscher Umsetzung droht nicht „nur“ eine Retaxation, sondern man verstößt sogar gegen das BtM-Recht.
Wirkstoffverordnung Biologikum
Bei Biologika müssen Apotheken bei der Rezeptbelieferung verschiedene Besonderheiten beachten – nicht selten verbirgt sich hier auch eine Retaxfalle, so wie im folgenden Fall.
Auf den Ursprung kommt es an
Einen Rabattartikel abzugeben kann ja nicht falsch sein – das denken zumindest viele Kollegen und tappen gerade beim Vorsatz, alles richtig machen zu wollen, in die Abgabefalle.
Wer zahlt den Boten?
Seit Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVersVO) können Apotheken ein Honorar für den Botendienst abrechnen. Die Vergütung des Botendienstes wurde vor allem aus dem Grund eingeführt, das Infektionsrisiko durch reduzierte Kontakte in der Apotheke zu minimieren. Umso überraschter war ein Kollege, als die Botendienstvergütung im Zusammenhang mit einer Akutversorgung von der AOK Sachsen-Anhalt retaxiert wurde.
Wenn Formalien Probleme bereiten
Das DeutscheApothekenPortal erreichen täglich vielerlei Anfragen zu Abgabesituationen und Vertragsklauseln, oft aber auch zu Retaxierungen. Eine solche Retaxierung drehte sich um den Zuzahlungsstatus und daran vorgenommenen Änderungen.
Abweichende Betriebsstättennummer
Klinikrezepte bereiten Apotheken häufig Schwierigkeiten: Oft werden Formalien nicht korrekt umgesetzt, und Rückfragen mit den verordnenden Ärzten gestalten sich als schwierig. Dennoch müssen die gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben beachtet werden, denn sonst kann dies eine Retax nach sich ziehen. Der folgende Retaxfall zeigt, dass Formfehler nach wie vor durch Krankenkassen geahndet werden – auch wenn weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigt sind.
Mehrkosten
Viele Anfragen an das DeutscheApothekenPortal beschäftigen sich mit der Abrechnung von Mehrkosten. Zudem wird auch über die Retaxierung von Mehrkosten berichtet, wenn diese der GKV in Rechnung gestellt werden.
Retax in Corona-Zeiten
Um Patienten während der Corona-Pandemie schnell und unbürokratisch mit Arzneimitteln versorgen zu können, wurde im April 2020 die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVersVO) erlassen. Sie erlaubt während der Corona-Pandemie zahlreiche Ausnahmen von gesetzlichen und vertraglichen Versorgungsvorschriften. Ziel ist die Sicherstellung der Versorgung chronisch Kranker sowie von Patienten in Quarantäne und häuslicher Isolation und die Versorgung der Patienten mit möglichst geringer Anzahl an direkten Kontakten.
Jeder Tag zählt
Ein Überschreiten der vorgegebenen Abgabefrist ist eine typische Retaxfalle bei der Rezeptbelieferung. Hier ist im Nachhinein auch nicht mehr viel zu retten, wenn solch ein Rezept erst einmal in der Abrechnung gelandet ist. Daher gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht.
Kasse zahlt keine Botendienstpauschale im Akutfall
Seit Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVersVO) am 22. April 2020 erhalten Apotheken unter bestimmten Bedingungen einen Zuschlag für Botendienste. Nun kommt es zu ersten Retaxationen in dieser Sache: Im folgenden Fall war die Krankenkasse der Ansicht, dass sich die Abrechnung der Botendienstpauschale und die gleichzeitig geltend gemachte Akutversorgung widersprechen.
Unberechtigte Miniretax
Würde man den Zeitaufwand, den ein Einspruch kostet, gegenrechnen, dann lohnt sich dieser erst ab einem höheren Betrag. Retaxationsbeträge unter 5 Euro sind meist nur lästig und kosten mehr Geld, als man letztendlich zurückerhält. Aber dennoch sollte jede unberechtigte Retaxierung mit einem Einspruch beantwortet werden, denn wähnen sich die Kassen und Retaxstellen erst einmal im Recht, dann sind es in Zukunft vielleicht höhere Beträge, die zu Buche schlagen. Außerdem sollen die Retaxstellen sich nicht an den vielen einzelnen Kleinbeträgen bereichern, gegen die sich die Apotheker aus Zeitgründen nicht wehren.
Verordnung zur künstlichen Befruchtung
DAP | Für Verordnungen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung gelten besondere Vorgaben, zudem sind die Abgaberegeln des Rahmenvertrags zu befolgen. Um einen Überblick zu erhalten, wie bei der Belieferung eines solchen Rezeptes vorzugehen ist, haben wir ein Beispiel aus der Praxis genauer beleuchtet.
Fehlende Dosierung als neuer Retaxgrund?
Seit Anfang November muss eine Dosierung auf Rezepten angegeben werden. Fehlt diese, kann das ein weiterer Retaxgrund sein. Eine Ergänzung durch das Apothekenteam ist jedoch möglich. Wann und wie die Dosierung anzugeben ist und welche Heilungsmöglichkeiten es gibt, um einer Retaxierung vorzubeugen, erfahren Sie im Folgenden.
Vollretax wegen schwer lesbarem Verordnungsdatum!
Handschriftlich ausgestellte Verordnungen kommen in der Apotheke immer seltener vor. Gerade wenn die Angaben zum verordneten Medikament nur schwer zu entziffern sind, stellen sie eine Herausforderung dar. Dass aber auch ein schwer lesbares Verordnungsdatum Folgen haben kann, zeigt der nachfolgende Fall.
Jede Zeile zählt
Mittlerweile gibt es eine sehr umfangreiche Sammlung an Sonder-Pharmazentralnummern, die den Krankenkassen die Abrechnung erleichtern sollen und daher meist unverzüglich in die Apothekenlieferverträge übernommen werden. Dabei stellt sich Apotheken oft die Frage, wie viele Taxzeilen auf einem Rezept zulässig sind.
Falle: fehlendes „A“
Vergisst der Arzt das „A“ für das Überschreiten der Höchstmenge auf einem BTM-Rezept zu vermerken, ist das nach wie vor eine häufige Ursache für Retaxationen. Daher sollten alle Apothekenmitarbeiter die korrekte Vorgehensweise und die zugrunde liegenden Gesetzmäßigkeiten kennen.
Beharrlichkeit zahlt sich aus
Retaxationen – mal gerechtfertigt, oft aber auch nicht erklärbar – sind ein Ärgernis, das jeder Apotheke bekannt sein dürfte. Dass es sich aber lohnt, bei jeder Retax genau hinzugucken und auch mal einen zweiten Einspruch zu wagen, zeigt der folgende Retaxfall.
Nachweis der Nichtlieferbarkeit
Die Nichtlieferbarkeit von Arzneimitteln und wie bei einer Nichtverfügbarkeit vorzugehen ist, ist Apotheken leider nur allzu gut bekannt. Das Vorgehen dazu ist im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V festgelegt. Anscheinend existieren aber neben den zusätzlichen regionalen Arzneiversorgungsverträgen auch noch weitergehende regionale Sondervereinbarungen, wie der folgende Retaxfall zeigt.
Krankenkassen verlangen Herstellernachweis
Schon bei Erstfassung des Rahmenvertrags Mitte 2016 wurde die Hoffnung geweckt, dass damit viele Retaxprobleme der Apotheken ein Ende finden würden. Eines dieser Retaxprobleme erfreut sich bei einigen GKV-Kassen großer Beliebtheit: der Nachweis der Nichtverfügbarkeit oder Nichtlieferbarkeit von Arzneimitteln. Obwohl das DeutscheApothekenPortal schon mehrfach über diese Retaxationen berichtete und die Versorgung bei Nichtlieferbarkeit eigentlich rahmenvertraglich für die GKV-Kassen klar geregelt ist, treten immer wieder neue derartige Retaxfälle an die Oberfläche.
Aut-idem-Kreuz und Importe
DAP | Ein immer wiederkehrendes Retaxproblem ist die Versorgung von Verordnungen mit einem Aut-idem-Kreuz. Teilt die verordnende Arztpraxis dem Patienten mit, dass die Apotheke bei gesetztem Aut-idem-Kreuz genau das verordnete Arzneimittel abgeben muss, hat der Patient meist wenig Verständnis, wenn die Apotheke dennoch nicht das gewünschte Arzneimittel aushändigt.
Import oder Original?
DAP | Nach § 12 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sind alle Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten verpflichtet (Wirtschaftlichkeitsgebot). Ob Ärzte das Wirtschaftlichkeitsgebot einhalten, wird anhand gesetzlich vorgeschriebener Wirtschaftlichkeitsprüfungen kontrolliert. Apotheken müssen die Vorgaben des Rahmenvertrags bzw. der jeweiligen Arzneilieferverträge einhalten und können bei unwirtschaftlicher Versorgung eine Retaxation durch die Krankenkasse erhalten. Dass die vertragliche Definition des Begriffs „unwirtschaftliche Importe“ überfällig war, zeigt der folgende Fall.
Nicht eindeutig
DAP | Mit dem neuen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung ist klar definiert, wann ein verordnetes Arzneimittel eindeutig bestimmt ist und dass bei nicht eindeutig bestimmten Verordnungen Rücksprache mit dem Arzt zu halten ist. Aber bereits vor Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrages konnten nicht eindeutige Verordnungen zu Retaxierungen führen, wie der nachfolgende Fall zeigt.
Verwirrung um Biologicals
DAP | Bei Biologicals müssen Apotheken bei der Abgabe die Besonderheiten bezüglich der Austauschbarkeit dieser Mittel berücksichtigen. Damit kann es aber auch vorkommen, dass das Rabattarzneimittel einer Krankenkasse nicht zu den möglichen Abgabeoptionen gehört. Verbirgt sich hier eine Retaxfalle?
Finde den Fehler
Im Oktober 2017 wurde für die reibungslose Anschlussbehandlung beim Übergang von der klinischen in die ambulante Weiterbehandlung das sogenannte Entlassmanagement eingeführt. Dieses hat in der praktischen Umsetzung zu zahlreichen neuen Vorschriften geführt, die dem grundsätzlichen Ziel (reibungslose Anschlussbehandlung) leider häufig im Wege stehen.
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