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Apothekenpraxis
Deutscher Apotheker Verlag - PROD
Arbeitsunfall: Wer trägt die Mehrkosten?
DAP | Die Abrechnung von Mehrkosten bei den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ist selten möglich. Eine Ausnahme besteht, wenn rabattierte Arzneimittel nicht lieferbar sind und die Abgabe eines mehrkostenpflichtigen Medikaments die einzige Alternative darstellt – dann ist die Abrechnung zulässig. In allen anderen Fällen müssen die Versicherten die Mehrkosten selbst übernehmen, mit der Option, diese gegebenenfalls eigenständig bei ihrer Krankenkasse geltend zu machen. Doch wie sieht das bei Rezepten zulasten einer gesetzlichen Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft (BG-Rezept) aus?
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Wenn die Kasse neue Regeln erfindet
DAP | Retaxierungen sind ärgerlich, aber umso ärgerlicher ist es, wenn sie auch noch unberechtigt sind, weil die Kasse ihre eigenen Regeln festlegt. Immer wieder werden dem Team des DeutschenApothekenPortals Fragen zur Rechtmäßigkeit erhaltener Retaxierungen zugesandt oder Kollegen im DAP Forum um Hilfe gebeten – wie auch im nachfolgenden Fall.
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Nichtlieferbarkeitsfaktor in falscher Zeile
DAP | Sogenannte Formfehler ohne wirtschaftliche oder pharmazeutische Nachteile sollten seit der letzten Neufassung des bis 30. Juni 2019 gültigen alten Rahmenvertrags nicht mehr retaxiert werden – besonders wenn der Formfehler so offensichtlich ist wie der nachfolgende.
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Ist eine Verordnung eindeutig oder nicht?
DAP | Seit einigen Tagen ist der neue Rahmenvertrag in Kraft, der vor allem hinsichtlich der Stückelungsregelungen für mehr Eindeutigkeit sorgen soll. Dennoch sollte nicht vergessen werden, dass sich kommende Retaxationen innerhalb der zulässigen Jahresfrist weiterhin auf den alten Rahmenvertrag beziehen werden. Ein wichtiges Thema dabei: Wann ist eine Verordnung eindeutig?
Austauschbarkeit bei gleichem Normbereich
DAP | Eigentlich sollen gesetzliche und vertragliche Regelungen Klarheit bei Rezeptbelieferung und Aut-idem-Austausch schaffen. Der folgende Fall zeigt jedoch, dass selbst klare Regelungen von Krankenkassen unter Umständen nicht beachtet und uminterpretiert werden können. Es geht um den Austausch von Packungen des gleichen Normbereichs.
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Therapeutisch benötigte Mehrfachverordnungen
Mehrfachverordnungen können unterschiedliche Gründe haben: Der Patient benötigt das Arzneimittel ein Leben lang, die Therapie muss für einen längeren Zeitraum durchgeführt werden oder die Dosierung ist so hoch, dass die Arzneimittelpackung nicht sehr lange reicht. Ein häufiges Problem sind therapeutisch benötigte Mehrfachverordnungen, die die Apotheke nicht versorgen darf, wenn sie sie nicht am Ende durch eine Retaxation aus der eigenen Tasche bezahlen will. Den Zwiespalt zwischen ärztlich erwünschter, therapiegerechter Versorgung und der für die Krankenkasse wirtschaftlichsten Abgabe zeigt der aktuelle Retaxfall deutlich.
Medizinprodukt ist nicht gleich Medizinprodukt
DAP | Mit dem Begriff Medizinprodukt wird allzu häufig nur die Gruppe der Medizinprodukte mit Arzneicharakter in Verbindung gebracht. Produkte dieser Gruppe müssen in der Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie gelistet sein, damit die gesetzlichen Kassen sie erstatten. Doch es gibt noch andere Gruppen innerhalb der Medizinprodukte, die auch ohne Listung in der Anlage V erstattungsfähig sind. Davon jedoch scheint die eine oder andere Retaxstelle leider nichts zu wissen.
Wann ist eine Abgabe „wirtschaftlich“?
DAP | Verordnungsmengen oberhalb des größten definierten Normgrößenbereichs Nmax sind nach wie vor eines der Hauptprobleme zwischen Patient, Arzt, Apotheke und den Rezeptprüfstellen der Krankenkassen – wie auch im nachfolgenden Retaxfall.
Dronabinoltropfen-Herstellungsset retaxiert
DAP | Seit März 2017 sind Cannabis und Cannabis-haltige Zubereitungen unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig. Bei der Herstellung von Rezepturen auf Basis von Cannabinoiden, z. B. öligen Dronabinol-Tropfen, kommt es jedoch immer wieder zu Differenzen, wenn die Apotheke ein Herstellset abrechnet. Im folgenden Retaxfall beharrt die Prüfstelle auf der Taxierung nach Hilfstaxe.
Retax wegen „uneindeutiger Stückzahl“
Die Umsetzung des § 6 Rahmenertrag, der Vorgaben für die Stückelung macht, sorgt nach wie vor für Fragen, Unsicherheiten – und Retaxationen. Daran ändert auch die Novellierung des § 3 nicht immer etwas, wie die im Folgenden beschriebene Retaxation zeigt.
Retaxfalle BtM-Rezept
DAP | Bei Verordnungen von Betäubungsmitteln (BtM) ist der Arzt verpflichtet, eine Gebrauchsanweisung bzw. einen Hinweis auf eine vorliegende schriftliche Anweisung für jedes verordnete Betäubungsmittel anzugeben. Für Apotheken ein wichtiges Detail bei der Rezeptkontrolle: Wird ein BtM-Rezept ohne eine angegebene oder ergänzte Anweisung abgerechnet, kann es zu einer Vollabsetzung kommen, wie der folgende Retaxfall zeigt.
Nicht lieferbar: Retax trotz objektivierbarem Nachweis
DAP | Die vereinbarte Dokumentation im Falle von Nichtlieferbarkeit ist eines, der Umgang mit Retaxationen seitens der Krankenkasse ein anderes. Es stellt sich die Frage, wann die Krankenkasse in diesem Kontext zu einer endgültigen Retaxation berechtigt ist.
Kürzung der BtM-Gebühr bei mehrfacher Abgabe
DAP | Wie oft die Gebühr für die BtM-Gebühr auf einer Verordnung abgerechnet werden darf, darüber sind sich zurzeit der DAV und der GKV-Spitzenverband nicht einig. In letzter Zeit häufen sich Retaxationen, vor allem von Substitutionsrezepten, weil Apotheker die Gebühr pro erfolgter Abgabe abrechnen.
Schutzimpfung oder Satzungsleistung?
Dass Apotheken gern zur Kasse gebeten werden, selbst wenn sie weder Verursacher der Retaxation sind noch eine entsprechende Vertragsgrundlage für die Beanstandung besteht, ist leider seit Jahren Fakt, wie der vorliegende Retaxfall zeigt.
Gleiche N-Bezeichnung = gleiche Packungsgröße!
Schon im Jahr 2009 hatte die AOK einen Rabattvertrag für Omeprazol über N1-Größen mit 15 Stück, N2 mit 28 Stück, N3 mit 56 Stück und N3 mit 98 Stück abgeschlossen. Dies führte letztlich dazu, dass bei Verordnungen anderer Hersteller über 30, 50, 60 oder 100 Stück nicht gegen die rabattierten Präparate mit abweichender Stückzahl ausgetauscht werden durfte. Auch jetzt noch kommt es wegen identischer Packungsgrößen mit unterschiedlicher Stückzahl zu Problemen.
Teures Hilfsmittel
DAP | Für die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen eines Akutbedarfes bzw. im Notdienst gibt der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung klare Handlungsanweisungen. Er erlaubt in diesen Sonderfällen beispielsweise die Nichtabgabe von Rabattarzneimitteln mit entsprechender Dokumentation. Diesbezüglich gibt es offensichtlich bei der Versorgung mit Hilfsmitteln Nachholbedarf.
Eine Langzeitmedikation muss wirtschaftlich sein
Mehrfachverordnungen sind häufig ein strittiges Thema zwischen Apotheken und den gesetzlichen Krankenkassen. Die neuen Vereinbarungen in § 3 Abs. 1 Rahmenvertrag sollten gerade in den unklaren Fällen Abhilfe schaffen. Doch manche Krankenkassen halten sich nicht an die beschlossenen Regeln, wie der folgende Fall zeigt.
Retax trotz genehmigtem Kostenvoranschlag
DAP | Der Sinn eines Kostenvoranschlags ist es, von der Krankenkasse vor der eigentlichen Versorgung ihres Patienten eine Genehmigung plus Kostenübernahme zu erhalten. Umso unverständlicher ist es, wenn die Apotheke am Ende die Versorgung widererwartend aus eigener Tasche bezahlt, wie der folgende Fall zeigt.
Bleiben Sie hartnäckig
DAP | Der nach einer DAP-Umfrage häufigste Retaxierungsgrund ist die „Nichtabgabe eines Rabattartikels“. Was aber, wenn der Rabattartikel nicht abgegeben werden durfte, die Kasse aber weiterhin auf ihrer Retaxierung beharrt? Dann wenden sich viele Kollegen ratsuchend an das DeutscheApothekenPortal (DAP), wie auch im folgenden Fall.
Retaxgrund: Fehlendes „A“
Fehlende Angaben auf einem Rezept dürfen gemäß Rahmenvertrag in der Regel nach Rücksprache mit dem Arzt vom Apotheker geheilt werden. Der Zeitpunkt der Rücksprache und Heilung sollte, zusätzlich zur eigentlichen Ergänzung beziehungsweise Korrektur, auf der Verordnung dokumentiert werden. Andernfalls wird – obwohl es sich um eine reine Formsache handelt – schonungslos retaxiert, wie der folgende Fall zeigt.
Problem Sprechstundenbedarf
Die Belieferung von Sprechstundenbedarfsverordnungen ist für Apotheken häufig betriebswirtschaftlich nicht rentabel. Werden diese Verordnungen nun auch noch von der Krankenkasse retaxiert, wird die Versorgung für Apotheken zum Verlustgeschäft.
Achtung bei Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste
Eine reine Wirkstoffverordnung bei Wirkstoffen, die einem Substitutionsausschluss unterliegen, kann zu Retaxationen führen, da es sich dabei nicht um eine eindeutige Verordnung handelt. Daher sollten Apotheken bei solchen Verordnungen wachsam sein, das zeigt auch der im Folgenden beschriebene Retaxfall.
Ein problematisches Entlassrezept
DAP | Das sogenannte „Entlassmanagement“ wurde beschlossen, um die lückenlose ambulante Versorgung der Patienten im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt sicherzustellen.
Falscher Faktor bei Sonder-PZN
DAP | Im Rahmen des Schiedsverfahrens trat im Juni 2016 ein neuer Rahmenvertrag in Kraft, der unter anderem das Ziel haben sollte, dass unbedeutende Formfehler, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit einer Versorgung wesentlich tangieren, nicht mehr zu Retaxationen führen sollten. Diese Vereinbarung wurde durch den GKV-Spitzenverband für alle gesetzlichen Krankenkassen unterschrieben. Dennoch können die Apotheker von zahlreichen Nullretaxationen aufgrund eines Formfehlers durch die Retaxstellen berichten, die offensichtlich nicht umfassend informiert wurden.
„Effektiver Kassenpreis“
DAP | Werden Verkaufspreise miteinander verglichen, obwohl nicht dieselbe Grundmenge zugrundeliegt, können mitunter falsche Schlüsse bezüglich der Wirtschaftlichkeit gezogen werden. Bleibt dies unbemerkt, läuft die Apotheke Gefahr, wegen unwirtschaftlicher Abgabe von der gesetzlichen Krankenkasse retaxiert zu werden.
Fehlendes „A“ auf dem BtM-Rezept
DAP | Mit den neuen Regelungen in § 3 Rahmenvertrag, die seit Juni 2016 wirksam sind, sollten Retaxationen aufgrund von Formfehlern eigentlich Geschichte sein. Dies ist jedoch leider nicht der Fall: Es werden immer noch Retaxationen ausgesprochen, die zwar auf einem „Formfehler“ der Apotheke beruhen, die der Krankenkasse aber weder einen wirtschaftlichen Nachteil brachten noch Auswirkungen auf die Arzneimittelsicherheit hatten.
Original oder Import
DAP | Ob anstelle eines namentlich verordneten Präparats ein preisgünstigeres Arzneimittel (also zum Beispiel ein Import) abgegeben werden muss, gehört zu den täglichen Abgabeentscheidungen einer Apotheke. Zwar gibt es eindeutige Vertragsregelungen, doch erreichen DAP regelmäßig Retaxationen zu diesem Thema.
Neutrale Importverordnung
Viele Regelungen der Neufassung des Rahmenvertrags im Rahmen des Schiedsverfahrens wurden noch nicht im Detail ausformuliert, um auch weiterhin ergänzende Regelungen in regionalen Verträgen zu ermöglichen.
Achtung beim Austausch von Biologicals
DAP | Für den Austausch von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln gelten strenge Austauschkriterien. Welche Präparate gegeneinander austauschbar sind, ist der Anlage 1 zum Rahmenvertrag zu entnehmen. Im folgenden Fall beanstandete die Prüfstelle einer Krankenkasse, dass die Apotheke auf eine Filgrastim-Verordnung kein Rabattarzneimittel abgegeben hatte. Dabei hatte genau diese Krankenkasse in einem früheren Fall zugesagt, derartige Retaxationen nicht mehr auszusprechen.
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