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Apothekenpraxis
Deutscher Apotheker Verlag - PROD
Arbeitsunfall: Wer trägt die Mehrkosten?
DAP | Die Abrechnung von Mehrkosten bei den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ist selten möglich. Eine Ausnahme besteht, wenn rabattierte Arzneimittel nicht lieferbar sind und die Abgabe eines mehrkostenpflichtigen Medikaments die einzige Alternative darstellt – dann ist die Abrechnung zulässig. In allen anderen Fällen müssen die Versicherten die Mehrkosten selbst übernehmen, mit der Option, diese gegebenenfalls eigenständig bei ihrer Krankenkasse geltend zu machen. Doch wie sieht das bei Rezepten zulasten einer gesetzlichen Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft (BG-Rezept) aus?
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Pharmazeutische Bedenken rechtfertigen
DAP | Apotheker haben das Recht, den Austausch eines verordneten Präparats gegen ein Rabattarzneimittel zu unterbinden, wenn pharmazeutische Bedenken bestehen. Der Rahmenvertrag fordert in einem solchen Fall den Aufdruck der Sonder-PZN 02567024 in Verbindung mit dem für Pharmazeutische Bedenken codierenden Faktor 6 auf dem Rezept sowie einen zusätzlichen handschriftlichen Vermerk zur Begründung.
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25.000-Euro-Retax bedroht Existenz
DAP | Retaxationen zählen zu den unangenehmen Dingen in jeder Apotheke. Besorgnis erregend wird es, wenn diese trotz pharmazeutisch korrekter Versorgung eine existenzbedrohende Höhe erreichen. Unter diesen Umständen ist es insbesondere für kleinere Apotheken schwierig, ihren Beitrag zur Arzneimittelversorgung zu leisten.
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Originalpräparat als Preisanker
DAP | Import oder Original mit oder ohne Aut-idem-Kreuz, mit oder ohne Rabattvertrag und Preisgrenzen – das alles gilt es zu beachten und die Abgaberegeln für jeden einzelnen Fall zu kennen.
Auf Zentrumspreis gekürzt
DAP | Hämophilie-Arzneimittel, die nicht der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, dürfen Apotheken nur zum sogenannten „Zentrumspreis“ abrechnen, falls ein solcher für den gesetzlich erlaubten Direktvertrieb zwischen Hersteller und hämostaseologisch qualifizierten Ärzten vereinbart ist. Doch je nach EDV-System bekommen die Apotheken diesen gar nicht erst angezeigt, sodass sie geradewegs in eine Retaxfalle geführt werden.
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Rezeptur ohne Gebrauchsanweisung
DAP | Die Vorschrift, dass Rezepturverordnungen zur Herstellung in der Apotheke eine Gebrauchsanweisung enthalten müssen, findet sich in § 2 (1) Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Obwohl sich die AMVV vorrangig an die Ärzteschaft wendet, müssen Apotheken den verordnenden Arzt aufgrund fehlender Gebrauchsanweisung immer wieder kontaktieren. Wird dies vergessen, besteht Retaxgefahr.
Im Sinne der Krankenkasse
DAP | Apotheker können von der Substitution bzw. der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel absehen, wenn dem im konkreten Einzelfall – aus Sicht des Apothekers – pharmazeutische Bedenken entgegenstehen. Dass den Krankenkassen nicht jede Begründung recht ist, zeigt folgender Retaxfall.
Rabattartikel mit anderer Indikation
DAP | Stimmt der Rabattartikel in keiner Indikation mit dem verordneten Arzneimittel überein, muss laut Rahmenvertrag ein preisgünstiges Präparat abgegeben werden, das alle Voraussetzungen erfüllt. Eine Retaxierung ist in diesem Zusammenhang nicht hinzunehmen.
Isotretinoin für die Haut
DAP | Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit gelten bei Isotretinoin besondere Verordnungs- und Abgabebeschränkungen. Neben der oralen Einnahme gibt es auch die Möglichkeit der topischen Anwendung. Gelten für die Topika ebenfalls verschärfte Auflagen?
Von Importen und Originalen
DAP | Immer wieder taucht die Frage zur Austauschbarkeit unterschiedlich deklarierter Darreichungsformen bei Originalen und Importen auf. Auch der neue Paragraf 3 des Rahmenvertrags kann darauf keine Antwort geben.
Verwirrende Aut-idem-Kreuze
DAP | „Aut idem“ ist lateinisch und bedeutet „oder das Gleiche“. Damit ist gemeint, dass der Apotheker ein verordnetes Arzneimittel gegen ein anderes, wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen kann. Hat der Arzt das Feld „aut idem“ durchgestrichen, möchte er eben diesen Austausch verhindern. Es darf nur das verordnete Präparat abgegeben werden.
Eine unlösbare Aufgabe?
DAP | Das Problem des Nachweises der Nichtlieferbarkeit von Rabatt- bzw. Importarzneimitteln ist nicht neu – bereits 2007 wiesen Apotheken darauf hin, wie schwierig es ist, die Nachweise zu erbringen. Damals wurden nicht lieferbare Arzneimittel oftmals gar nicht im Lieferschein aufgeführt, mit dem Hinweis: „Bestellpositionen, die im Lieferschein nicht aufgeführt sind, sind zur Zeit nicht lieferbar!“ Somit waren diese Belege zum Nachweis der Nichtlieferfähigkeit des Herstellers praktisch unbrauchbar.
Gleiche Zusammensetzung, aber kein Austausch erlaubt
DAP | Eine identische Zusammensetzung ist nur eine von mehreren Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit der Austausch eines verordneten Arzneimittels in einen Rabattartikel erfolgen darf. Ein in der Zusammensetzung identisches Arzneimittel eines Herstellers darf nicht ausgetauscht werden, sofern keine Indikationsübereinstimmung vorliegt.
Tücken des Entlassrezepts
DAP | Seit dem 16. März 2016 ist es amtlich: Klinikärzte sind nun berechtigt, Rezepte im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements auszustellen, um eine übergangslose Versorgung von Patienten bei der Entlassung aus einer stationären Behandlung sicherzustellen. Bei der Rezeptbelieferung in der Apotheke müssen einige Details beachtet werden, vor allem zur verkürzten Gültigkeitsdauer und der Größe der zu verordnenden Packung.
Drei Kreuze – aber richtig!
DAP | T-Rezepte werden für Verordnungen lenalidomid-, pomalidomid- und thalidomidhaltiger Arzneimittel verwendet. Auf dem T-Rezept-Formular sind bestimmte Kästchen anzukreuzen, um die Einhaltung der Therapiesicherheit zu bestätigen. In der Praxis hat sich daher der Merksatz „Drei Kreuze muss ein T-Rezept aufweisen“ weitgehend durchgesetzt. Werden diese in der Arztpraxis allerdings nicht an der richtigen Stelle gesetzt, droht der Apotheke sogar ein Strafverfahren.
Verspätete Genehmigung
DAP | Im Allgemeinen sind Arzneimittelverordnungen einen Monat gültig. Dabei ist es wichtig, zwischen den Verträgen der Ersatzkassen und denen der Primärkassen zu unterscheiden. Doch was ist zu tun, wenn die Verspätung durch die Krankenkasse verursacht wird?
Besondere Biosimilars
DAP | Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel dürfen zu Recht nur unter bestimmten gesetzlich und vertraglich festgelegten Bedingungen substituiert werden. Apotheken prüfen sehr genau, ob ein Austausch möglich und die Arzneimitteltherapiesicherheit nicht gefährdet ist. Der folgende Retaxfall zeigt, dass Rezeptprüfstellen im Rahmen von Retaxierungen diese Kriterien nicht immer beachten.
Überschreitung der Abgabefrist
DAP | Arzneimittelverordnungen sind im Allgemeinen einen Monat gültig. Es ist dabei jedoch zwischen fristgerechter Vorlage der Verordnung innerhalb eines Monats und fristgerechter Abgabe innerhalb eines Monats zu unterscheiden.
Gleiche Anwendungsgebiete?
DAP | Ob ein verordnetes Arzneimittel substituiert werden darf, ist allein von der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen, den sogenannten „Aut-idem-Kriterien“, abhängig. Weder der pharmazeutische Sachverstand der Apotheke noch wirtschaftliche Überlegungen der Krankenkassen sind dabei gefragt.
Vorlage oder Abgabe – Interpretationssache?
DAP | Eigene Vertragsinterpretationen der Krankenkassen haben schon oft den Ärger von Apotheken auf sich gezogen. Derzeit erreichen das DeutscheApothekenPortal Retaxfälle, die besonders teure Versorgungen betreffen. Vor allem die DAK-Gesundheit retaxiert Apotheken, die nach Ansicht der Prüfstellen die Abgabefrist von Rezepten überschritten haben.
Retax statt Patientenwohl
DAP | Der Grundgedanke der Substitutionsausschlussliste ist gut: Kein Austausch auf wirkstoffgleiche Arzneimittel, zum Wohle des Patienten. So unterbleiben Bioäquivalenzschwankungen, die die Therapie beeinträchtigen können. In der Praxis treten aber immer wieder Probleme auf – vor allem dann, wenn die Apotheke zu einer gleichbleibenden Therapie beitragen möchte und dabei in eine Retax-Falle tappt.
Dauerhaft unklar
DAP | Bei Dauerverordnungen kann es vorkommen, dass zwar Arzt und Apotheker genau wissen, welche Arzneiform der Patient benötigt, eine Prüfstelle jedoch bei genauer Betrachtung der Rezepte formale Gründe findet, die Erstattung zu verweigern. Problematisch wird es vor allem dann, wenn es sich um Retaxierungen hochpreisiger Verordnungen handelt, die über einen längeren Zeitraum beliefert wurden.
Defekt führt zu Aufzahlung
DAP | Hat sich ein Patient zusammen mit seinem Arzt nach erfolgter gesetzlicher Aufklärung für ein mehrkostenpflichtiges Arzneimittel entschieden, dann hat er hierfür die über dem Festbetrag liegenden Mehrkosten selbst zu tragen. Doch was ist, wenn nur mehrkostenpflichtige Präparate lieferbar sind?
Den Unterschied kennen!
DAP | Gemäß § 5 Absatz 3 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung hat die Apotheke bei der Rezeptbelieferung importfähiger Arzneimittel zur Erzielung der Wirtschaftlichkeitsreserve eine Importquote zu erfüllen. Diese Importquote bietet reichlich Nährboden für Retaxationen. Doch sind diese immer gerechtfertigt?
Immer einen Grund angeben!
DAP | Nachdem die Veröffentlichung zahlreicher Retaxfälle wegen angeblich nicht aussagekräftiger handschriftlicher Zusatzbegründungen bei Pharmazeutischen Bedenken heftig kritisiert wurde, durfte man Anfang Dezember 2015 in der Fachpresse lesen, dass die DAK künftig auf derartige Retaxationen verzichten und bereits erfolgte Retaxationen zurücknehmen würde. Auf die Begründung sollte dennoch nicht verzichtet werden, um Retaxationen zu vermeiden.
Wenn der Vertrag nicht gelistet ist
DAP | Apotheken sind gemäß dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung verpflichtet, vorrangig rabattbegünstigte Arzneimittel abzugeben. Das ist jedoch nur möglich, wenn die Rabattverträge auch in der Apothekensoftware abgebildet werden. Im folgenden Fall wurde retaxiert, obwohl für das auf dem Rezept angegebene Institutionskennzeichen keine Rabattverträge gelistet waren.
BtM-Rezept oder „normales“ Kassenrezept?
DAP | Da die Einnahme von Opioiden als Nebenwirkung u. a. Obstipationen mit sich bringen kann, hat der Gesetzgeber es ermöglicht, dass Abführmittel bei Opiat- sowie Opioidtherapie eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse sind. Doch bei der Verordnung zulasten der GKV gibt es Unterschiede hinsichtlich des Rezeptformulars – unter welchen Umständen darf auf einem BtM- bzw. „normalen“ Kassenrezept verordnet werden?
Haftung für verspätete Daten?
DAP | Blutzuckerteststreifen stellen eine spezielle Produktgruppe dar, für die besondere Regeln für die Verordnung und die Abgabe zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung gelten. Sie gehören zu den sogenannten „Geltungsarzneimitteln“, sind aber als Medizinprodukte klassifiziert. Gemäß SGB V § 31 sind Blutzuckerteststreifen grundsätzlich zulasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig. Die Abrechnung erfolgt dabei zu vertraglich geregelten Preisen, die zwischen den Krankenkassen variieren.
Nur nicht größer als Nmax
DAP | Packungsgrößen ohne Normkennzeichen sind erstattungsfähig, wenn ihr Inhalt die Menge der größten Messzahl (Nmax) nicht übersteigt, es sich also um keine Jumbo- oder Klinikpackung handelt, und der Arzt die genaue Menge der Packung verordnet hat. Packungen, deren Inhaltsmenge genau zwischen zwei Normbereiche fällt, tragen kein Normkennzeichen, sind aber zulasten einer GKV abgabefähig.
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