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Apothekenpraxis
Deutscher Apotheker Verlag - PROD
Arbeitsunfall: Wer trägt die Mehrkosten?
DAP | Die Abrechnung von Mehrkosten bei den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ist selten möglich. Eine Ausnahme besteht, wenn rabattierte Arzneimittel nicht lieferbar sind und die Abgabe eines mehrkostenpflichtigen Medikaments die einzige Alternative darstellt – dann ist die Abrechnung zulässig. In allen anderen Fällen müssen die Versicherten die Mehrkosten selbst übernehmen, mit der Option, diese gegebenenfalls eigenständig bei ihrer Krankenkasse geltend zu machen. Doch wie sieht das bei Rezepten zulasten einer gesetzlichen Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft (BG-Rezept) aus?
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Absetzung trotz Absprache
DAP | Verordnungen über Sprechstundenbedarf (SSB-Rezepte, auch als p.c.-Rezepte bekannt) werden in der Regel nach vorheriger Absprache zwischen Arztpraxis und Apotheke beliefert. So kann es passieren, dass ein SSB-Rezept wie besprochen beliefert wird – ohne weitere genaue Überprüfung der Verordnung auf alternative Interpretationsmöglichkeiten. Dass es dann zu Retaxationen kommen kann, die vermeidbar gewesen wären, zeigt der folgende Fall.
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Bestätigung der Bestätigung?
DAP | Bezüglich der Abrechnung von Hilfsmittelrezepten sind spezielle Vorgaben zu beachten. So muss das Feld „7“ angekreuzt, neben dem verordneten Hilfsmittel eine Diagnose und gegebenenfalls auch ein Versorgungszeitraum vermerkt sein. Darüber hinaus erhält die versorgende Apotheke nur dann ihre Vergütung, wenn die versicherte oder eine berechtigte Person den Empfang des Hilfsmittels bestätigt. Dass die Empfangsbestätigung Anlass zu Beanstandungen geben kann, zeigt der folgende Retaxfall.
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Die Krux mit den Normgrößen
DAP | Nicht selten erfordert ein Therapieplan die Versorgung des Patienten mit mehreren Arzneimittelpackungen eines Präparates, da eine Packungsgröße mit der gewünschten Arzneimittelmenge nicht im Handel ist. Zu Problemen bei der Rezeptbelieferung kann dies führen, wenn die Gesamtverordnungsmenge durch Addition mehrerer verordneter Packungseinheiten zudem einem definierten N-Bereich entspricht.
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Ist N3 gleich N3?
DAP | Gemäß Sozialgesetzbuch V (SGB V) sind rabattierte Arzneimittel vorrangig vor nicht rabattierten Arzneimitteln abzugeben, auch wenn sie eine abweichende Menge haben, aber dasselbe N-Kennzeichen tragen. Festgelegt wurde dies zum 01.01.2011 durch das Inkrafttreten des AMNOG. Unverständlich ist daher die Retaxation eines Rabattarzneimittels zugunsten des nichtrabattierten, aber kleineren und vermeintlich preisgünstigeren Präparates.
Fehlende Begründung
DAP | Nullretaxationen dürfen die Krankenkassen nach dem BSG-Urteil vom 02.07.2013, B 1 KR 5/13 R bei Missachtung der Rabattverträge ohne eine Begründung von Seite der Apotheke aussprechen. Immer häufiger werden jedoch Apotheken auf „Null“ retaxiert, die nur kleine – und wie nachfolgend auch umstrittene – Formfehler begangen haben. Im folgenden Retaxfall wurde die Patientin mit dem für ihn und seine Therapie korrekten Arzneimittel versorgt, und das bis zu 25 Mal! Diese Rezepte wurden alle retaxiert, sodass mittlerweile die Retaxsumme einen fünfstelligen Betrag erreicht hat.
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Vorsicht Preisanker!
DAP | Bekannt ist der „Preisanker“ in der Regel bei namentlichen Importverordnungen – dass er jedoch bei jeder Arzneimittelverordnung zu prüfen ist, wenn kein vorrangiges Rabattarzneimittel abzugeben ist, wird in der täglichen Arzneimittelversorgung oft übersehen.
Stempel statt eigenhändig
DAP | In Zusammenhang mit den seit 1. Juli 2015 gültigen neuen Vorschriften der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zur erforderlichen Angabe des Arztvornamens und der Telefonnummer, sind auch andere Vorschriften der AMVV stärker in den Blick geraten – unter anderem die Arztunterschrift per Stempel.
Kreuz verhindert Austausch
DAP | Die Tatsache, dass es für ein bestimmtes Arzneimittel eine rabattierte Alternative gibt, bedeutet nicht automatisch, dass auch ausgetauscht werden darf. Ärzte können z. B. einen Austausch in ein generisches Präparat durch Setzen eines Aut-idem-Kreuzes verhindern.
Retaxfalle „verschobenes“ Kreuz
DAP | Fast jedes Apothekenteam kennt sie: Retaxationen aufgrund einer vermeintlich unberechtigten Nichtabgabe von Rabattarzneimitteln. Obwohl die Apotheken-Softwaresysteme die jeweils gültigen Rabattpartner meist zuverlässig anzeigen, kommt es hin und wieder zu Fehlabgaben. Die häufigsten Gründe reichen von der Eingabe einer falschen Kassennummer (IK) bis hin zu reinen Anwenderfehlern. Jedoch kann kein automatisches EDV-System die persönliche Prüfung durch fachkundiges Personal ersetzen, denn kommen diese Gründe nicht zum Tragen, muss ein anderer Grund dahinter stecken – möglicherweise ist ein verschobenes Aut-idem-Kreuz Grund für die Retaxation.
Aut-idem-Kreuz wirkungslos?
DAP | Das Setzen eines Aut-idem-Kreuzes ist in der Regel nur sinnvoll, wenn die Verordnung des gewünschten Arzneimittels eindeutig ist, d. h. die genaue Bezeichnung des Präparates auf dem Rezept genannt wird. Vor allem bei generischen Präparaten ist dabei die Nennung des Herstellers erforderlich. Der folgende Retaxfall zeigt, dass auch eine namentliche Verordnung ohne Herstellername eindeutig sein kann.
BtM-Retaxfalle Applikationsdauer
DAP | Bei der Substitution von Betäubungsmitteln sind neben den gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften auch die Applikationsdauer, die Beladungsmenge sowie unterschiedliche Retardierungen zu beachten.
Teurer Arztstempel
DAP | Ende September lief die von einigen Kassen eingeräumte „Friedenspflicht“ aus, die den Apotheken zusichert, für fehlende Angaben des Vornamens und der Telefonnummer des verordnenden Arztes finanziell nicht zur Kasse gebeten zu werden. Einige Krankenkassen haben die „Friedenspflicht“ mittlerweile verlängert, auch der nachfolgend genannte „Kostenträger“. Folgende Retaxation verdeutlicht lediglich beispielhaft, welche finanziellen Folgen fehlende Arztangaben, z. B. ein vergessener Arztstempel, für die Apotheken haben könnte.
Retaxfalle Notfallversorgung
DAP | Hilfsmittel werden in der Notfallversorgung häufig ebenso dringend benötigt wie Arzneimittel. Daher sollten Krankenkassen, die aufgrund eines Preisvorteils auf die Exklusivversorgung durch ausgewählte Versender setzen, dennoch nicht auf die unverzügliche, flächendeckende und wohnortnahe 24-Stunden-Versorgung durch die öffentliche Apotheke verzichten. Nicht akzeptabel ist hingegen, während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten einen Exklusivversender zu bevorzugen und bei Versorgungsproblemen oder für die dringende Notfallversorgung auf die öffentliche Apotheke zurückzugreifen.
Eine gemeinsame Indikation ist erforderlich
DAP | Die Kriterien für den Austausch zweier Arzneimittel im Rahmen der Rabattverträge sind dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V zu entnehmen. In diesem ist verankert, in welchen Punkten verordnetes und abzugebendes Arzneimittel übereinstimmen müssen. Hinsichtlich des Anwendungsgebietes reicht eine übereinstimmende Indikation. Dennoch gibt es Retaxationen, die aufgrund eines nicht erfüllten Austauschs auf ein Rabattarzneimittel erfolgen, obwohl es keine gemeinsame Indikation gibt.
Artikel „außer Vertrieb“
DAP | Ist ein Artikel in der Taxe als „AV“ gekennzeichnet, so kommt möglicherweise die Frage auf, ob dieser noch als GKV-Leistung abgerechnet werden kann. Dass auch bei Prüfstellen Unsicherheit zu diesem Thema besteht, zeigt der heutige Retaxfall.
Retaxation wegen „Doppelverordnung“
DAP | Täglich stehen die Apotheken vor der Herausforderung, einerseits die Patienten therapiegerecht entsprechend der ärztlichen Verordnung zu versorgen und andererseits sicherzustellen, dass gesetzliche und vertragliche Vorgaben eingehalten bzw. umgesetzt werden. Dabei erweisen sich sogenannte Mehrfachverordnungen besonders häufig als Problem.
Mit und ohne §-27a-Vermerk
DAP | Arzneimittel, die aufgrund einer künstlichen Befruchtung verordnet werden, werden von den gesetzlichen Kassen zu 50 Prozent ersetzt. Die anderen 50 Prozent zahlt die Patientin.
Abgabefrist als teure Retaxfalle
DAP | Vertraglich vereinbarte Abgabefristen führen immer wieder zu Retaxationen, wenn diese bei Eintreffen und Abgabe zeitaufwendiger Bestellungen in der Apotheke nicht nochmals sorgfältig geprüft werden.
Rabattverträge für die Rezeptur?
DAP | Durch den Kontrahierungszwang, der auch die Pflicht zu
Rezepturanfertigungen umfasst, darf die Apotheke keine
Rezepturherstellung aus betriebswirtschaftlichen Gründen ablehnen. Dabei
ist die Rezepturherstellung für Apotheken zunehmend mit Problemen
verbunden. Der Aufwand für Rezepturanfertigungen ist mit der stark
erweiterten Herstellungs- und Dokumentationspflicht laut ApBetrO
deutlich gestiegen. Zusätzlich werden leider immer häufiger auch
Rezeptur-Rezepte retaxiert.
Retaxfalle Biosimilars
DAP | Für den Austausch von Biologicals gegen preisgünstige bzw. rabattbegünstigte Alternativpräparate existieren strenge gesetzliche Vorgaben, die sich in dem für alle Gesetzlichen Krankenkassen gültigen Rahmenvertrag wiederfinden. Der aktuelle Retaxfall zeigt, dass sich bei berechtigten Einsprüchen, auch wenn diese anfänglich abgelehnt werden, das „Dranbleiben“ lohnt.
Homöopathikum auf Kassenrezept
DAP | Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach § 31 SGB V nicht erstattungsfähig zulasten der gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Aber es gibt auch Ausnahmen: Entspricht das OTC-Arzneimittel bestimmten Voraussetzungen der AM-RL, kann es auch für Erwachsene auf Kassenrezept verordnet und abgegeben werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Homöopathika mit dem Status Arzneimittel, die dieser Regelung entsprechen.
Abgabefähigkeit fallbezogen prüfen
DAP | Arzneimittelpackungen ohne N-Kennzeichen führen immer wieder zu Fragen hinsichtlich der Abgabefähigkeit zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die N-Kennzeichnung für Arzneimittel ergibt sich zum einen aus der Größe des Inhalts einer Packung und zum anderen aus der Einteilung des Präparates in die Packungsgrößenverordnung (PackungsV). Leider lässt sich nicht immer leicht entscheiden, ob eine Packung abgabefähig ist oder nicht.
Die Tücken des Rahmenvertrags § 6
DAP | Der Paragraf 6 des Rahmenvertrags zur Versorgung
ärztlicher Mehrfachverordnungen ist eine der problematischsten
Abgabevereinbarungen. Er erlaubt der Apotheke Mengen, die die größte
Messzahl nach Packungsgrößenverordnung überschreiten, nur abzugeben,
wenn es sich um vielfache Mengen dieser Messzahl handelt, unabhängig
davon, wie viel für die Behandlung des Patienten benötigt wird.
Augen auf bei BtM-Rezepten
DAP | Ein BtM-Rezept besteht aus einem dreiteiligen Formular. In der Regel sind alle drei Teile identisch bedruckt, doch was passiert, wenn dem nicht so ist? Hier kann sich eine Retaxfalle verbergen.
Definiert, aber nicht besetzt
DAP | Eines der im DAP am häufigsten diskutierten Probleme sind Stückzahlverordnungen, bei denen die therapeutisch benötigte und folglich vom Arzt verordnete Menge nicht mit einer Packung, sondern nur durch „Stückelung“ mehrerer kleinerer Packungen realisiert werden kann.
Keine Normgröße = Klinik- oder Jumbopackung?
DAP | In Apotheken stellt sich häufig die Frage, ob Packungen ohne Normgrößenkennzeichen abgegeben werden dürfen oder nicht. Die Annahme, dass eine fehlende Normkennzeichnung immer mit einer Klinik- oder Jumbopackung gleichzustellen ist, kann man nicht pauschalieren, wie folgender Fall zeigt.
Retaxation aufgrund von „Nichtbeachtung der Rabattverträge“
DAP | Die Existenz eines Rabattvertrags ist nicht immer gleichbedeutend mit der Austauschbarkeit der jeweiligen Präparate. Dennoch wird eine vermeintliche Nichtbeachtung der Rabattverträge auch dann beanstandet, wenn verordnetes und rabattbegünstigtes Arzneimittel nicht aut-idem-konform sind.
Abgabedatum vor Verordnungsdatum
DAP | Dass dringende ärztliche Verordnungen schon vorab telefonisch oder per Fax übermittelt werden, bevor die schriftliche Verordnung in der Apotheke eintrifft, ist in der Apotheke durchaus üblich und im Sinne einer schnellen Patientenversorgung auch praxisgerecht. Daher hat auch der Gesetzgeber eine Vorabübermittlung durch den Arzt ausdrücklich erlaubt. Doch beim Nachreichen und Bedrucken des Rezeptes kann es dennoch zu einer Retaxation kommen beispielsweise wenn das Abgabedatum vor dem Ausstellungsdatum liegt.
Fehler auf beiden Seiten
DAP | Die Einhaltung der kassenbezogenen Vereinbarungen zur Rezeptbelieferung bereiten immer wieder Schwierigkeiten im Apothekenalltag. In der Praxis kommt es häufig zu Fehlinterpretationen, so dass einerseits Arzneien nicht vertragskonform durch Apotheken abgegeben werden, andererseits unkorrekte Retaxationen durch die Rezeptprüfstellen der Krankenkassen erfolgen.
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