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Apothekenpraxis
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Verwirrende Aut-idem-Kreuze
DAP | „Aut idem“ ist lateinisch und bedeutet „oder das Gleiche“. Damit ist gemeint, dass der Apotheker ein verordnetes Arzneimittel gegen ein anderes, wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen kann. Hat der Arzt das Feld „aut idem“ durchgestrichen, möchte er eben diesen Austausch verhindern. Es darf nur das verordnete Präparat abgegeben werden.
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Eine unlösbare Aufgabe?
DAP | Das Problem des Nachweises der Nichtlieferbarkeit von Rabatt- bzw. Importarzneimitteln ist nicht neu – bereits 2007 wiesen Apotheken darauf hin, wie schwierig es ist, die Nachweise zu erbringen. Damals wurden nicht lieferbare Arzneimittel oftmals gar nicht im Lieferschein aufgeführt, mit dem Hinweis: „Bestellpositionen, die im Lieferschein nicht aufgeführt sind, sind zur Zeit nicht lieferbar!“ Somit waren diese Belege zum Nachweis der Nichtlieferfähigkeit des Herstellers praktisch unbrauchbar.
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Gleiche Zusammensetzung, aber kein Austausch erlaubt
DAP | Eine identische Zusammensetzung ist nur eine von mehreren Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit der Austausch eines verordneten Arzneimittels in einen Rabattartikel erfolgen darf. Ein in der Zusammensetzung identisches Arzneimittel eines Herstellers darf nicht ausgetauscht werden, sofern keine Indikationsübereinstimmung vorliegt.
Tücken des Entlassrezepts
DAP | Seit dem 16. März 2016 ist es amtlich: Klinikärzte sind nun berechtigt, Rezepte im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements auszustellen, um eine übergangslose Versorgung von Patienten bei der Entlassung aus einer stationären Behandlung sicherzustellen. Bei der Rezeptbelieferung in der Apotheke müssen einige Details beachtet werden, vor allem zur verkürzten Gültigkeitsdauer und der Größe der zu verordnenden Packung.
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Drei Kreuze – aber richtig!
DAP | T-Rezepte werden für Verordnungen lenalidomid-, pomalidomid- und thalidomidhaltiger Arzneimittel verwendet. Auf dem T-Rezept-Formular sind bestimmte Kästchen anzukreuzen, um die Einhaltung der Therapiesicherheit zu bestätigen. In der Praxis hat sich daher der Merksatz „Drei Kreuze muss ein T-Rezept aufweisen“ weitgehend durchgesetzt. Werden diese in der Arztpraxis allerdings nicht an der richtigen Stelle gesetzt, droht der Apotheke sogar ein Strafverfahren.
Verspätete Genehmigung
DAP | Im Allgemeinen sind Arzneimittelverordnungen einen Monat gültig. Dabei ist es wichtig, zwischen den Verträgen der Ersatzkassen und denen der Primärkassen zu unterscheiden. Doch was ist zu tun, wenn die Verspätung durch die Krankenkasse verursacht wird?
Besondere Biosimilars
DAP | Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel dürfen zu Recht nur unter bestimmten gesetzlich und vertraglich festgelegten Bedingungen substituiert werden. Apotheken prüfen sehr genau, ob ein Austausch möglich und die Arzneimitteltherapiesicherheit nicht gefährdet ist. Der folgende Retaxfall zeigt, dass Rezeptprüfstellen im Rahmen von Retaxierungen diese Kriterien nicht immer beachten.
Überschreitung der Abgabefrist
DAP | Arzneimittelverordnungen sind im Allgemeinen einen Monat gültig. Es ist dabei jedoch zwischen fristgerechter Vorlage der Verordnung innerhalb eines Monats und fristgerechter Abgabe innerhalb eines Monats zu unterscheiden.
Gleiche Anwendungsgebiete?
DAP | Ob ein verordnetes Arzneimittel substituiert werden darf, ist allein von der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen, den sogenannten „Aut-idem-Kriterien“, abhängig. Weder der pharmazeutische Sachverstand der Apotheke noch wirtschaftliche Überlegungen der Krankenkassen sind dabei gefragt.
Vorlage oder Abgabe – Interpretationssache?
DAP | Eigene Vertragsinterpretationen der Krankenkassen haben schon oft den Ärger von Apotheken auf sich gezogen. Derzeit erreichen das DeutscheApothekenPortal Retaxfälle, die besonders teure Versorgungen betreffen. Vor allem die DAK-Gesundheit retaxiert Apotheken, die nach Ansicht der Prüfstellen die Abgabefrist von Rezepten überschritten haben.
Retax statt Patientenwohl
DAP | Der Grundgedanke der Substitutionsausschlussliste ist gut: Kein Austausch auf wirkstoffgleiche Arzneimittel, zum Wohle des Patienten. So unterbleiben Bioäquivalenzschwankungen, die die Therapie beeinträchtigen können. In der Praxis treten aber immer wieder Probleme auf – vor allem dann, wenn die Apotheke zu einer gleichbleibenden Therapie beitragen möchte und dabei in eine Retax-Falle tappt.
Dauerhaft unklar
DAP | Bei Dauerverordnungen kann es vorkommen, dass zwar Arzt und Apotheker genau wissen, welche Arzneiform der Patient benötigt, eine Prüfstelle jedoch bei genauer Betrachtung der Rezepte formale Gründe findet, die Erstattung zu verweigern. Problematisch wird es vor allem dann, wenn es sich um Retaxierungen hochpreisiger Verordnungen handelt, die über einen längeren Zeitraum beliefert wurden.
Defekt führt zu Aufzahlung
DAP | Hat sich ein Patient zusammen mit seinem Arzt nach erfolgter gesetzlicher Aufklärung für ein mehrkostenpflichtiges Arzneimittel entschieden, dann hat er hierfür die über dem Festbetrag liegenden Mehrkosten selbst zu tragen. Doch was ist, wenn nur mehrkostenpflichtige Präparate lieferbar sind?
Den Unterschied kennen!
DAP | Gemäß § 5 Absatz 3 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung hat die Apotheke bei der Rezeptbelieferung importfähiger Arzneimittel zur Erzielung der Wirtschaftlichkeitsreserve eine Importquote zu erfüllen. Diese Importquote bietet reichlich Nährboden für Retaxationen. Doch sind diese immer gerechtfertigt?
Immer einen Grund angeben!
DAP | Nachdem die Veröffentlichung zahlreicher Retaxfälle wegen angeblich nicht aussagekräftiger handschriftlicher Zusatzbegründungen bei Pharmazeutischen Bedenken heftig kritisiert wurde, durfte man Anfang Dezember 2015 in der Fachpresse lesen, dass die DAK künftig auf derartige Retaxationen verzichten und bereits erfolgte Retaxationen zurücknehmen würde. Auf die Begründung sollte dennoch nicht verzichtet werden, um Retaxationen zu vermeiden.
Wenn der Vertrag nicht gelistet ist
DAP | Apotheken sind gemäß dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung verpflichtet, vorrangig rabattbegünstigte Arzneimittel abzugeben. Das ist jedoch nur möglich, wenn die Rabattverträge auch in der Apothekensoftware abgebildet werden. Im folgenden Fall wurde retaxiert, obwohl für das auf dem Rezept angegebene Institutionskennzeichen keine Rabattverträge gelistet waren.
BtM-Rezept oder „normales“ Kassenrezept?
DAP | Da die Einnahme von Opioiden als Nebenwirkung u. a. Obstipationen mit sich bringen kann, hat der Gesetzgeber es ermöglicht, dass Abführmittel bei Opiat- sowie Opioidtherapie eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse sind. Doch bei der Verordnung zulasten der GKV gibt es Unterschiede hinsichtlich des Rezeptformulars – unter welchen Umständen darf auf einem BtM- bzw. „normalen“ Kassenrezept verordnet werden?
Haftung für verspätete Daten?
DAP | Blutzuckerteststreifen stellen eine spezielle Produktgruppe dar, für die besondere Regeln für die Verordnung und die Abgabe zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung gelten. Sie gehören zu den sogenannten „Geltungsarzneimitteln“, sind aber als Medizinprodukte klassifiziert. Gemäß SGB V § 31 sind Blutzuckerteststreifen grundsätzlich zulasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig. Die Abrechnung erfolgt dabei zu vertraglich geregelten Preisen, die zwischen den Krankenkassen variieren.
Nur nicht größer als Nmax
DAP | Packungsgrößen ohne Normkennzeichen sind erstattungsfähig, wenn ihr Inhalt die Menge der größten Messzahl (Nmax) nicht übersteigt, es sich also um keine Jumbo- oder Klinikpackung handelt, und der Arzt die genaue Menge der Packung verordnet hat. Packungen, deren Inhaltsmenge genau zwischen zwei Normbereiche fällt, tragen kein Normkennzeichen, sind aber zulasten einer GKV abgabefähig.
Doppelt dreist
DAP | Häufig werden identische Verordnungen von Rezeptprüfstellen als nicht erstattungsfähige Duplikate angesehen. Neu ist jedoch die Retaxvariante, zwei unterschiedliche Verordnungen als Duplikate anzusehen und diese gleich vorsorglich zu retaxieren, bis die Apotheke innerhalb der vertraglichen Einspruchsfrist eine zusätzliche ärztliche Bestätigung vorlegt.
Absetzung trotz Absprache
DAP | Verordnungen über Sprechstundenbedarf (SSB-Rezepte, auch als p.c.-Rezepte bekannt) werden in der Regel nach vorheriger Absprache zwischen Arztpraxis und Apotheke beliefert. So kann es passieren, dass ein SSB-Rezept wie besprochen beliefert wird – ohne weitere genaue Überprüfung der Verordnung auf alternative Interpretationsmöglichkeiten. Dass es dann zu Retaxationen kommen kann, die vermeidbar gewesen wären, zeigt der folgende Fall.
Bestätigung der Bestätigung?
DAP | Bezüglich der Abrechnung von Hilfsmittelrezepten sind spezielle Vorgaben zu beachten. So muss das Feld „7“ angekreuzt, neben dem verordneten Hilfsmittel eine Diagnose und gegebenenfalls auch ein Versorgungszeitraum vermerkt sein. Darüber hinaus erhält die versorgende Apotheke nur dann ihre Vergütung, wenn die versicherte oder eine berechtigte Person den Empfang des Hilfsmittels bestätigt. Dass die Empfangsbestätigung Anlass zu Beanstandungen geben kann, zeigt der folgende Retaxfall.
Die Krux mit den Normgrößen
DAP | Nicht selten erfordert ein Therapieplan die Versorgung des Patienten mit mehreren Arzneimittelpackungen eines Präparates, da eine Packungsgröße mit der gewünschten Arzneimittelmenge nicht im Handel ist. Zu Problemen bei der Rezeptbelieferung kann dies führen, wenn die Gesamtverordnungsmenge durch Addition mehrerer verordneter Packungseinheiten zudem einem definierten N-Bereich entspricht.
Ist N3 gleich N3?
DAP | Gemäß Sozialgesetzbuch V (SGB V) sind rabattierte Arzneimittel vorrangig vor nicht rabattierten Arzneimitteln abzugeben, auch wenn sie eine abweichende Menge haben, aber dasselbe N-Kennzeichen tragen. Festgelegt wurde dies zum 01.01.2011 durch das Inkrafttreten des AMNOG. Unverständlich ist daher die Retaxation eines Rabattarzneimittels zugunsten des nichtrabattierten, aber kleineren und vermeintlich preisgünstigeren Präparates.
Fehlende Begründung
DAP | Nullretaxationen dürfen die Krankenkassen nach dem BSG-Urteil vom 02.07.2013, B 1 KR 5/13 R bei Missachtung der Rabattverträge ohne eine Begründung von Seite der Apotheke aussprechen. Immer häufiger werden jedoch Apotheken auf „Null“ retaxiert, die nur kleine – und wie nachfolgend auch umstrittene – Formfehler begangen haben. Im folgenden Retaxfall wurde die Patientin mit dem für ihn und seine Therapie korrekten Arzneimittel versorgt, und das bis zu 25 Mal! Diese Rezepte wurden alle retaxiert, sodass mittlerweile die Retaxsumme einen fünfstelligen Betrag erreicht hat.
Vorsicht Preisanker!
DAP | Bekannt ist der „Preisanker“ in der Regel bei namentlichen Importverordnungen – dass er jedoch bei jeder Arzneimittelverordnung zu prüfen ist, wenn kein vorrangiges Rabattarzneimittel abzugeben ist, wird in der täglichen Arzneimittelversorgung oft übersehen.
Stempel statt eigenhändig
DAP | In Zusammenhang mit den seit 1. Juli 2015 gültigen neuen Vorschriften der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zur erforderlichen Angabe des Arztvornamens und der Telefonnummer, sind auch andere Vorschriften der AMVV stärker in den Blick geraten – unter anderem die Arztunterschrift per Stempel.
Kreuz verhindert Austausch
DAP | Die Tatsache, dass es für ein bestimmtes Arzneimittel eine rabattierte Alternative gibt, bedeutet nicht automatisch, dass auch ausgetauscht werden darf. Ärzte können z. B. einen Austausch in ein generisches Präparat durch Setzen eines Aut-idem-Kreuzes verhindern.
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