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Apothekenpraxis
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Formfehler bei Pharmazeutischen Bedenken
DAP | Pharmazeutische Bedenken im Einzelfall anzumelden, um einen kritischen Austausch auf ein ansonsten vorrangiges Rabattarzneimittel zu verhindern, ist eines der wesentlichen Rechte, die sowohl der Gesetzgeber als auch die Versorgungsverträge den Apotheken einräumen. Allerdings können diese retaxiert werden, wenn die Formvorschriften nicht eingehalten werden.
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Dringende Dauermedikation
DAP | Eine „Akutversorgung“ liegt dann vor, wenn das
verschriebene Arzneimittel nicht verfügbar ist und ein dringender Fall
vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels
erforderlich macht.
Duplikat oder nicht?
DAP | Apotheken dürfen Rezepte mit dem Vermerk „Duplikat“ in der Regel nicht beliefern. Doch es gibt durchaus Fälle, in denen zwei identische Verordnungen am selben Tag ausgestellt werden, ohne dass es sich dabei um Duplikate handelt.
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Retax auf kleinste Rabattarznei
DAP | Gemäß SGB V sind rabattierte Arzneimittel vorrangig vor nicht rabattierten Arzneimitteln abzugeben, auch wenn diese eine abweichende Menge haben, aber dasselbe N-Kennzeichen tragen. Dennoch gibt es immer wieder Retaxationen, die diesen Bestimmungen nicht folgen.
Gegen die Stückelungsvorschrift verordnet
DAP | Eine verordnete Menge eines verschreibungspflichtigen
Arzneimittels nach Stückzahl, darf nach Rahmenvertrag § 6 Abs.2 nur
gestückelt beliefert werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt
sind:
Austausch der Packungsgröße!?
DAP | Komplexe gesetzliche und vertragliche Vorschriften machen es den Apotheken zunehmend schwerer, Rezepte exakt zu beliefern und gleichzeitig den Patienten der Therapie angepasst zu versorgen. Zunehmend müssen Apotheker daher auch pharmazeutisch korrekte Arzneimittelversorgungen aus eigener Tasche bezahlen.
BtM-Recht versus Rahmenvertrag
DAP | Eine Betäubungsmittelverordnung unterliegt den gesetzlichen Vorgaben des Betäubungsmittelrechts. Dennoch scheint der zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und Apotheken geschlossene Rahmenvertrag der Versorgung mit einer ärztlich bestimmten Menge an Betäubungsmitteln (BtM) entgegenzustehen.
Alter, Mehrkosten und Apothekenpflicht
DAP | Das Beliefern von Kinderrezepten gehört ebenso wie die Bearbeitung von Rezepten für Erwachsene zum Apothekenalltag. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit zulasten der GKV treten auch hier immer wieder Fragen auf, insbesondere wenn es um die Erstattung von nicht verschreibungspflichtigen Präparaten geht. Daher ist es wichtig, sich mit typischen Retax-Fallen bei der Belieferung von Kinderrezepten vertraut zu machen.
Austauschbare Darreichungsformen
DAP | Im Rahmenvertrag ist geregelt, in welchen Fällen ein verordnetes Arzneimittel gegen ein vergleichbares Rabattarzneimittel ausgetauscht werden muss. Dabei ist zu beachten, dass verschiedene Darreichungsformen mitunter als gegeneinander austauschbar definiert sind, was bei Nichtbeachtung zu Retaxationen führen kann.
Auf das Datum kommt es an
DAP | BtM-Verordnungen haben eine achttägige Belieferungsfrist und dürfen somit nur innerhalb von sieben Tagen nach dem Ausstellungsdatum beliefert werden. Legt der Patient das Rezept zu einem späteren Zeitpunkt in der Apotheke vor, so darf das verordnete Arzneimittel nicht mehr abgegeben werden. Besonders ärgerlich sind dann Retaxationen, wenn die Rezeptprüfstelle ein falsches Abgabedatum annimmt, obwohl die Apotheke die Belieferungsfrist korrekt eingehalten hat.
Vorsicht Fälschung!
DAP | Werden Rezeptfälschungen nicht bemerkt und das verordnete Arzneimittel auf dem gefälschten Rezept beliefert, so hat dies häufig eine Retaxierung zur Folge. Wird von einem Apotheker eine erkennbare Rezeptfälschung nicht erkannt, hat er keinen Vergütungsanspruch für die aufgrund des Rezeptes gelieferten Medikamente.
Problem Therapiefreiheit
DAP | Die Therapiefreiheit des Arztes ist ein hohes Gut, das vom Gesetzgeber geschützt und von den Krankenkassen (in einem gewissen Rahmen) gewährt wird. Trotzdem gilt es für den Arzt, Einschränkungen und Formalien einzuhalten, die sich aus gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen ergeben.
Packungen ohne Normgröße
DAP | Erhält die Apotheke eine Verordnung über eine Packungsgröße eines Arzneimittels, welche keine Normgröße trägt, so stellt sich die Frage nach der Kostenübernahme durch die GKV. Grundsätzlich ist bei solchen Verordnungen zu überprüfen, ob die verordnete Menge oder Packungsgröße zwischen zwei Normbereichen liegt oder oberhalb der größten Messzahl (Nmax). Denn wird beispielsweise mit der Verordnung die Nmax überschritten, kann es sich um eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung handeln. Dennoch lassen sich solche Mengen teilweise auch anderweitig beliefern.
Retax ohne rechtliche Grundlage
DAP | Ein seit zwei Jahren weitgehend ungeklärtes Problem im Zusammenhang mit der Importquote ist die korrekte Versorgung der seit Juli 2012 durch die neue ärztliche Arzneiverordnungssoftware (AVS) ausgestellten „Import/Reimport“-Verordnungen.
Vorsicht bei Verbandstoffen
DAP | Verbandstoffe sind mittlerweile ausnahmslos als Medizinprodukte im Handel. Dies veranlasste einige Kassen wohl auch Verbandstoffe mit der Begründung zu retaxieren, das verordnete Medizinprodukt sei nicht in der Anlage V (Liste der erstattungsfähigen Medizinprodukte) zur Arzneimittelverordnung gelistet.
Auslegungssache?
DAP | Die Belieferung und Abrechnung von Rezepten ist unter anderem an die Vorgaben des Rahmenvertrages nach SGB V geknüpft und gilt für Apotheken und Gesetzliche Krankenkassen gleichermaßen. In letzter Zeit berichteten uns allerdings Apotheken vermehrt von Retaxationen „Hersteller-neutraler“ Verordnungen, die aus fehlenden vertraglichen Vereinbarungen resultieren.
Kombipackung vs. Einzelpackungen
DAP | Für die Behandlung von Augenerkrankungen stehen zur Verschreibung häufig Kombipackungen zur Verfügung, die sowohl Augensalbe als auch -tropfen beinhalten. Verschreibt der Arzt hingegen auf der Verordnung beide Darreichungsformen einzeln, stellt sich die Frage, ob in der Apotheke auf die Kombipackung ausgetauscht werden muss. Diese Frage ist nicht immer leicht zu beantworten, insbesondere dann nicht, wenn die Rabattvertragslage unterschiedlich ist.
Pharmazeutische Bedenken dokumentieren
DAP | Apotheken sind verpflichtet, ein Rabattarzneimittel abzugeben, sofern der Arzt den Austausch nicht durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes unterbunden hat. In Einzelfällen kann sich die Apotheke aufgrund pharmazeutischer Bedenken gegen diesen Austausch entscheiden. Dies muss sie allerdings unbedingt auf dem Rezept dokumentieren.
T-Rezepte vom Vertretungsarzt
DAP | Wegen des besonderen teratogenen Risikos unterliegen Verordnungen mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid sowohl bei der ärztlichen Verschreibung als auch bei der Abgabe in der Apotheke besonders strengen Vorschriften.
Das Verordnete oder ein Günstiges?
DAP | Unberechtigte Retaxierungen sind für den Apotheker besonders ärgerlich, da der damit verbundene Einspruch eine erneute zeitaufwendige Recherche der Abgabesituation erfordert. In letzter Zeit häufen sich Retaxierungen, bei denen die Kasse auf eines der „drei Preisgünstigsten“ retaxiert. Dabei wird unter Umständen sogar die Abgabe der eigenen Rabattarzneien beanstandet oder, wie im folgenden Beispiel, wo kein Rabattvertrag zu beachten war, das namentlich verordnete Arzneimittel.
Retax trotz Stempel und Unterschrift
DAP | Verordnungen über nicht lieferbare Importpräparate werfen in der Apotheke oft Fragen zur korrekten Abrechnung auf, insbesondere, wenn anstelle des verordneten ein teureres Importpräparat abgegeben werden muss. Die Lieferverträge der einzelnen Krankenkassen, RVO- und vdek-Kassen, erfordern zudem eine unterschiedliche Vorgehensweise bzw. Dokumentation solcher Fälle, die über das Aufbringen der entsprechenden Sonder-PZN hinausgehen.
Achtung Jumbopackung!
DAP | Die Packungsgrößenverordnung (PackungsV) muss bei jeder Rezeptbelieferung beachtet werden. Überschreitet ein Arzneimittel die durch die PackungsV definierte Nmax, so handelt es sich um eine Jumbopackung. Wird eine Jumbopackung zulasten einer GKV abgegeben, ist meist eine Retaxation die Folge.
Herstellerrabatt abgezogen
DAP | Immer wieder wird Apotheken im Rahmen einer Retaxation der Herstellerrabatt abgezogen. Ist ein solches Vorgehen der Prüfstellen überhaupt rechtens? Und inwieweit müssen Apotheken den Herstellerrabatt bei der Rezeptbelieferung berücksichtigen? Im Folgenden ein Beispiel aus der Praxis.
Noch zeitgemäß?
DAP | Rezepte zulasten der Berufsgenossenschaft (BG) müssen unbedingt Daten zum Unfall enthalten. Die Nennung des Unfalltages und des Unfallbetriebes gehören zu einer ordnungsgemäß ausgestellten Verordnung gemäß BG-Arzneimittellieferungsvertrag. Fehlen diese, ist eine Beanstandung durch die BG bzw. eine Retaxierung nur logisch. Oder? Der folgende Retaxfall gibt durchaus Anlass, über den Sinn dieser Angaben nachzudenken.
Retaxationen ohne Grenzen
DAP | Ein Abkommen zur gegenseitigen grenzüberschreitenden medizinischen Versorgung ist z.B. die Sicherung von Familienangehörigen der „Grenzgänger“ (z.B. das IZOM-Projekt). Diese sind zwar im Regelfall am Wohnsitz krankenversichert, können jedoch unter bestimmten Bedingungen auch grenzüberschreitend ärztliche Leistungen und Arzneimittel in Anspruch nehmen. Diese grenzüberschreitende Versorgung ist für alle Bewohner der Euregio Maas-Rhein zugänglich. In diesem Punkt herrscht jedoch noch ein Vereinbarungs- und Informationsdefizit, wie der nachfolgende Retaxfall zeigt.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot
DAP | Das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot in den Paragrafen 12 und 70 des SGB V ist die Grundlage der Arzneimittelversorgung durch die Apotheken. Die Details zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit werden in den Versorgungsverträgen der Apotheken vereinbart.
Pharmazeutische Bedenken
DAP | Das Recht des Apothekers „Pharmazeutische Bedenken“ gegen die Substitution in ein Rabattarzneimittel geltend zu machen, ist ein im Interesse der Arzneimittelsicherheit grundlegendes Recht.
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