GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

Ärzte: Kliniken sollen Arzneien mitgeben

20.03.2015, 14:15 Uhr

Entlassmedikation: Ein Fall für die Krankenhausapotheke? (Foto: everythingpossible/Fotolia)

Entlassmedikation: Ein Fall für die Krankenhausapotheke? (Foto: everythingpossible/Fotolia)


Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßt zwar grundsätzlich die geplanten Neuregelungen zum Entlassmanagement im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG). Statt eines Entlass-Rezeptes fordern die Ärzte aber die Mitgabe der vorordneten Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke.

„Zur Verbesserung der Weiterversorgung der Versicherten, insbesondere mit Arzneimitteln, wäre es aus Sicht der KBV zur Vermeidung relevanter Probleme jedoch zielführender, wenn das Krankenhaus die Versorgung des Versicherten mit der benötigten Menge an Arzneimitteln für mindestens drei Tage durch Mitgabe sicherstellen muss“, so die KBV in ihrer Stellungnahme zur Anhörung des Gesundheitsausschusses zum GKV-VSG am kommenden Mittwoch. Sollte der letzte dieser drei Tage auf einen Sonn- oder Feiertag fallen, sei die Versorgung bis einschließlich des nächsten Arbeitstages sicherzustellen.

Als Begründung führt die KBV einmal die Packungsgrößen ins Feld und zweitens die körperliche Verfassung vieler Patienten im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. „Bei vielen Arzneimitteln ist die kleinste mögliche Packungsgröße gemäß Packungsgrößenverordnung nicht im Handel erhältlich“, so die KBV. Daher müsse in der Apotheke möglicherweise eine Packung abgegeben werden, die deutlich größer als vorgesehen und damit unwirtschaftlich sei. Hierdurch würde das Regelungsziel der Versorgung lediglich für den Überbrückungszeitraum der Übergangsphase von der stationären zur ambulanten Versorgung konterkariert.

Darüber hinaus seien die bei Krankenhausentlassung häufig in der Mobilität eingeschränkten Patienten bei einer Verordnung der Arzneimittel durch das Krankenhaus gezwungen, das Einlösen des Rezeptes in einer Apotheke zu organisieren. Dies führe insbesondere dann, wenn das verordnete Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig sei oder wenn bei unklaren Verordnungen der verordnende Krankenhausarzt durch den Apotheker telefonisch nicht erreichbar sei, zu Problemen. Diese könnten durch die Mitgabe der benötigten Arzneimittel durch das Krankenhaus vermieden werden, so die KBV.


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