BGH-Urteil zu Blister-Preisen

Wettbewerbszentrale: AMPreisVO präzisieren!

Einheitliche Abgabepreise muss ein Arzneimittelhersteller nicht beachten, wenn auch die Apotheke keine solche einhalten muss – und das muss sie nicht, wenn sie patientenindividuelle Arzneimittelblister abgibt, die aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen enthalten. Zu diesem Schluss kommt der Bundesgerichtshof (BGH) in den jetzt vorgelegten Gründen eines bereits am 5. März ergangenen Urteils. Die klagende Wettbewerbszentrale meint: Das ist ein Einfallstor zur Umgehung fester Arzneimittelpreise, die der Verordnungsgeber so nicht gewollt haben kann.