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Arzneimittelverschreibungsverordnung
ABDA fordert Rezeptkorrektur durch Apotheker
Um Retaxationen aus formalen Gründen zu vermeiden, sollen Apotheker künftig unvollständig ausgefüllt Rezepte selbstständig ergänzen oder ändern können, fordert die ABDA. Es geht dabei um Telefonnummern und unvollständige Arztnamen.
In einer Stellungnahme zum Entwurf einer 14. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) schlägt die ABDA vor, Apotheken sollten Pflichtangaben wie die Telefonnummer oder den vollständigen Arztnamen aus eigener Kenntnis ergänzen können. Es sei „sachgerecht, dem Apotheker die arzneimittelrechtliche Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, fehlende Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 auch ohne erneute Rücksprache mit dem Arzt zu ergänzen“, heißt es in der Stellungnahme. Damit greift die ABDA eine Anregung des letzten Apothekertages auf.
Unsachgemäße Verzögerung der Versorgung
In ihrer Begründung verweist die ABDA auf die seit der letzten Änderung der AMVV entstandenen Retax-Probleme. Seit Jahresmitte müssen auf Rezepten neben den bisherigen Angaben zur Person des Arztes auch der Vorname und die Telefonnummer aufgetragen sein. Fehlen diesen Angaben, darf das Rezept nicht ohne Rücksprache mit dem Arzt beliefert werden. Das Fehlen solcher Pflichtangaben führe zu einer „unsachgemäßen Verzögerung der Versorgung der Patienten, da in jedem Fall zunächst eine Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt genommen werden muss, um eine Ergänzung durch den Apotheker zu autorisieren“, beklagt die ABDA.
Dies führe „in der Praxis zu Problemen“, obwohl die meisten Krankenkassen zunächst von entsprechenden Retaxationen abgesehen hatten. Trotz erhöhter Sorgfalt könne in den Apotheken nicht in jedem Fall verhindert werden, dass formfehlerhaft ausgestellte Verschreibungen beliefert und abgerechnet würden. Die Friedenspflicht der Kassen stelle keine dauerhafte Lösung des Problems dar. Auch das derzeit laufende Schiedsstellenverfahren zum Retax-Problem könne keine umfassende Lösung bringen, da sich dies nicht auf die arzneimittelrechtliche Beurteilung auswirke.
Angleichung der Rezeptgültigkeit
Zudem fordert die ABDA eine Vereinheitlichung der verkürzten Gültigkeitsfristen von BtM- und T-Rezepten. BtM-Rezepte verfügen über eine Laufzeit von sieben Tagen, T-Rezepte verfallen nach sechs Tagen. „Für die abweichenden Gültigkeitsregelungen gibt es keinen sachlichen Grund“, schreibt die ABDA. In der Praxis führe dies zu Unsicherheiten und Verzögerungen bei der Belieferung von Patienten.
Mit der 14. Verordnung zur Änderung der AMVV will das Bundesgesundheitsministerium eine Reihe technischer Änderungen vornehmen. Unter anderem soll der Wirkstoff Racecadotril gegen Durchfallerkrankungen für Kinder ab zwölf Jahren aus Verschreibungspflicht entlassen werden.
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