- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Übergangsregelung über ...
Arzneimittelversorgung nicht registrierter Flüchtlinge
Übergangsregelung über die Feiertage für Berlin
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales und die Kassenärztliche Vereinigung Berlin haben Regeln beschlossen, um auch für die noch nicht registrierten Asylsuchenden in der Hauptstadt einen Zugang zu akut notwendiger medizinischer und pharmazeutischer Versorgung zu gewährleisten.
Eine wichtige Information der Apothekerkammer Berlin: Für die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel gilt nach einer Absprache von Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) und KV Berlin eine zeitlich begrenzte Übergangslösung. Die Kammer informiert, damit alle Berliner Apotheken Kenntnis von der Regelung erhalten – sie gilt für alle Berliner Apotheken, egal ob BAV-Mitglied oder nicht.
Die Eckpunkte:
- Die medizinische Grundversorgung der
in Berlin untergebrachten Asylsuchenden in der Zeit vom 24. Dezember 2015 bis
zum 4. Januar 2016, 6:00 Uhr, wird durch den Ärztlichen Bereitschaftsdienst
(ÄBD) der KV Berlin in den Unterkünften sichergestellt.
- Verordnung auf Privatrezept:
Notwendige Arzneimittel, Verbandmittel, Hilfsmittel oder andere Medizinprodukte
werden während dieses Zeitraums für Asylsuchende, die nicht über einen „grünen
Behandlungsschein“ verfügen, auf einem Privatrezept verordnet.
- Kostenträgerangabe „Asyl Berlin“: Das
Privatrezept wird vom verordnenden Arzt mit der Kostenträgerangabe „Asyl
Berlin“ versehen und somit als Verordnung für Asylsuchende kenntlich gemacht.
- Abrechnung über Rezeptabrechnungsstellen: Die Privatrezepte werden
wie Muster-16-Rezepte über die Rezeptabrechnungsstellen abgerechnet. Eine
Bezahlung der auf diesen Privatrezepten verordneten Mittel durch die
Flüchtlinge in der Apotheke ist daher nicht notwendig. Die Rezeptabrechnungsstellen
werden gesondert über die Modalitäten der Abrechnung dieser Privatrezepte im
Rahmen der Übergangslösung informiert.
- Arzneimittelversorgungsvertrag Berlin
bzw. Hilfsmittelversorgungsvertrag Berlin beachten: Bei der Versorgung
dieser Verordnungen für Asylsuchende durch die Apotheken sind grundsätzlich die
jeweils gültigen Bestimmungen des Arzneimittelversorgungsvertrages Berlin sowie
des Hilfsmittelversorgungsvertrages Berlin anzuwenden.
- Keine Zuzahlung oder Mehrkosten:
Privatrezepte mit der Kostenträgerangabe „Asyl Berlin“, die zwischen dem 24.
Dezember 2015 und dem 4. Januar 2016 für nichtregistrierte Flüchtlinge
ausgestellt werden, können dem LAGeSo zufolge von den Apotheken versorgt
werden, ohne von den Patienten eine Bezahlung, eine Zuzahlung oder
Mehrkosten zu erheben.
- Rettungsstellen/Notfall-Ambulanzen: Die Zusage der
Kostenübernahme gilt in gleicher Weise auch für Privatrezepte, die von
Rettungsstellen/Notfall-Ambulanzen mit Datum vom 24. Dezember 2015 bis zum
4. Januar 2016 ausgestellt werden und die beispielsweise anhand einer
Kostenträgerangabe (z.B. AOK Nordost A/Asyl) erkennbar dem Kreis der
Asylsuchenden zuzuordnen sind.
- Keine Prüfpflicht: Eine
Verpflichtung des Apothekers zur Nachprüfung der Zugehörigkeit zu dem Personenkreis
der Asylsuchenden sowie zur Prüfung der Verordnungsfähigkeit des verschriebenen
Mittels besteht nicht.
- Rücksprache mit dem Arzt: Sollte sich
bei der Versorgung von Patienten, die vom Ärztlichen Bereitschaftsdienst
der KV Berlin ein Privatrezept mit der Angabe „Asyl Berlin“ erhalten haben, die
Notwendigkeit zur Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ergeben, ist der
Bereitschaftsdienst telefonisch erreichbar.
- Privatverordnungen, die zwischen dem 24. Dezember 2015 und dem 4. Januar 2016 ausgestellt worden sind, können auch nach dem 4. Januar 2016 unter den oben genannten Voraussetzungen von den Apotheken versorgt und abgerechnet werden.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.