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Der Bundesrat hat am Freitag das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen passieren lassen – und damit auch die neue Zehn-Punkte-Definition der pharmazeutischen Tätigkeiten.
Die EU-Vorgaben zur Erleichterung der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Gesundheitspersonal und zur Einführung eines Europäischen Berufsausweises sollten bereits seit dem 18. Januar in nationales Recht umgesetzt sein. Mit etwas Verzögerung können die deutschen Regelungen nun in Kraft treten. Der Bundesrat gab am 29. Januar grünes Licht.
Dabei beharrte er nicht auf seiner anfänglichen Empfehlung, die neue Definition der pharmazeutischen Tätigkeiten in der Bundesapothekerordnung weiter zu fassen als von Gesundheitsminister Hermann Gröhe vorgesehen. Schnelligkeit hatte nun offenbar Vorrang. Zudem hat die Regierung bereits signalisiert, hier zu einem späteren Zeitpunkt nochmals nachzuarbeiten. Es geht dabei darum, auch pharmazeutische Tätigkeiten außerhalb der klassischen Apotheke und der Krankenhausapotheke abzubilden.
Der Bundesrat beschloss allerdings noch eine ergänzende Empfehlung, die den im Gesetz ebenfalls vorgesehenen Vorwarnmechanismus betrifft. Die Behörden anderer EU-Staaten sollen demnach künftig über Berufsverbote oder -beschränkungen von Heilberuflern informiert werden. Die Länder sehen hier eine Schieflage, weil der gegenseitige Informationsaustausch von deutschen Behörden nicht erfasst ist. Dies führe dazu, dass ausländische Behörden gegebenenfalls schneller als inländische Behörden über ein Berufsverbot informiert werden. Dies könne nicht hingenommen werden.
AMVV-Änderung passiert ebenfalls
Auf der Tagesordnung stand zudem eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der der Bundesrat ebenfalls zustimmte. Danach werden Arzneimittel mit dem Wirkstoff Racecadotril auch für Kinder ab dem zwölften Lebensjahr aus der Verschreibungspflicht entlassen. Zudem werden Tierarzneimittel mit dem Wirkstoff Praziquantel wieder der Verschreibungspflicht unterstellt.
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