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Auch Krankenkassen müssen sich etwas einfallen
lassen, um Kunden zu gewinnen und zu halten. Dabei geht es zuweilen unlauter
zu. Die Wettbewerbszentrale
hat seit Jahresbeginn bereits 20 fragwürdige Fälle bearbeitet. Hinweise bekam sie jeweils von anderen Kassen.
Die Wettbewerbszentrale zieht Quartalsbilanz. In den ersten drei Monaten 2016 hat sie 20 Fälle zu Werbeaktivitäten von Krankenkassen bearbeitet: 14 Mal hat sie Wettbewerbsverstöße beanstandet, zwei Mal Unterlassungsklage erhoben, einmal eine Einstweilige Verfügung beantragt und in vier Fällen zumindest Hinweise erteilt.
Irreführende Werbung
Der Schwerpunkt bei den Beanstandungen lag auf irreführender Werbung. Eine AOK versprach zum Beispiel „Ab jetzt noch mit mehr Leistungen“ und erwähnte in diesem Zusammenhang die jährliche professionelle Zahnreinigung. Was sie verschwieg: die Kosten werden nur bis zu einer Höhe von 40 Euro übernommen. Dieser Betrag decke die vom Zahnarzt in Rechnung gestellten Kosten aber regelmäßig nicht ab, moniert die Wettbewerbszentrale.
Eine Betriebskrankenkasse suggerierte mittels eines Beitragsrechners, sie übernehme die Kosten für Extraleistungen – zum Beispiel homöopathische Arzneimittel – in unbegrenzter Höhe. Dabei wies sie nicht darauf hin, dass die Kosten laut Satzung auf 200 Euro pro Kalenderjahr begrenzt sind. In beiden Fällen verpflichteten sich die Kassen gegenüber der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung.
Klagen will die Wettbewerbszentrale gegen eine AOK, die mit der Aussage warb, „16 Pluspunkte“ (u.a. Gesundheitsnavigator, erweiterte Haushaltshilfe, Hilfe bei Behandlungsfehlern) gebe es nur bei ihr. Eine Einstweilige Verfügung erwirkte sie gegen eine Betriebskrankenkasse, die den bei Versicherten unbeliebten Zusatzbeitrag „schönte“, indem sie ihn als „Variobeitrag“ bezeichnete. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale lässt dies den Verbraucher im Unklaren über den Charakter dieses von ihm zu zahlenden Beitrages. Das Landgericht Frankfurt untersagte der Kasse vorläufig die weitere Verwendung dieses Begriffes.
Schwerfällige Kündigung
Auch sogenannte aggressive Geschäftspraktiken von Krankenkassen beanstandete die Wettbewebszentrale. Dazu zählen auch solche, die dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Rechte erschweren. Dies nahm die Selbstkontrollinstitution etwa bei einer Krankenkasse an, die einen Versicherten nach dessen Kündigung aufforderte, Kontakt mit ihr aufzunehmen, damit man einen Termin für ein persönliches Gespräch vereinbaren könne. Die Kündigungsbestätigung, die für einen Kassenwechsel zwingend nötig ist, sei erst auf ausdrückliches Verlangen des Versicherten übermittelt worden. Weil die Bestätigung sich verzögerte, sei dem kündigenden Mitglied der Wechsel in eine andere Kasse erschwert worden. Die Kasse gab die von der Wettbewerbszentrale geforderte Unterlassungserklärung ab.
Für Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, belegen diese Fälle, dass die Selbstkontrolle der Wirtschaft gut funktioniert: „Auf alle Verstöße wurde die Wettbewerbszentrale von Krankenkassen, also von der Branche selbst, aufmerksam gemacht. Verbrauchern wären die Wettbewerbsverletzungen möglicherweise gar nicht aufgefallen.“
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