Bundesgerichtshof

Bei Hilfsmitteln ist der Zuzahlungsverzicht erlaubt

Bei Hilfsmitteln, wie etwa Diabetikerbedarf, darf der Anbieter auf die gesetzliche Zuzahlung verzichten. Das hat heute der Bundesgerichtshof entschieden. Die Vorinstanz hatte hier noch einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht gesehen.