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Dürfen die Türen einer Apotheke zu einer Ladenstraße hin beständig offen sein? Lange hieß es, damit werde das in der Apothekenbetriebsordnung normierte Trennungsgebot unterlaufen. Danach sind Apotheken räumlich klar von anderweitig genutzten Räumen oder Straßen abzutrennen. Doch das Apothekenrecht ist im Wandel. Das meint das Verwaltungsgericht Minden. Auch im Hinblick auf offene Apothekentüren.
Ein Apotheker in Nordrhein-Westfalen hat nach einem Umbau wegen seiner Türen Ärger mit der Aufsicht bekommen. Seine Apotheke liegt in einem Einkaufzentrum und hat in ihrem Eingangsbereich zwei elektrische Schiebetüren. Diese sind durch ein unbewegliches und undurchsichtiges Wandelement voneinander getrennt. Im Ruhezustand sind diese Schiebetüren dauerhaft geöffnet. Und genau das missfiel der Aufsicht bei der Abnahme des Umbaus: Die Türen beider Eingänge müssten im Ruhezustand geschlossen sein, monierte sie. Anderenfalls sei die durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 b) Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geforderte Abtrennung nicht gegeben. Die Norm bestimmt, dass Apotheken-Betriebsräume durch Wände oder Türen von öffentlichen Verkehrsflächen und Ladenstraßen abzutrennen sind.
Weil der Apotheker der Aufforderung, die Türen geschlossen zu halten, nicht nachkam, erging gegen ihn eine entsprechende Ordnungsverfügung. Gegen diese erhob er Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Minden – und bekam dort nun Recht zugesprochen.
Was wollte der Verordnungsgeber mit dem Trennungsgebot?
Die Richter sind der Überzeugung, dass kein Verstoß gegen das in der Apothekenbetriebsordnung normierte Trennungsgebot vorliegt. Und sie begründen ihre Entscheidung sehr ausführlich. Sie verweisen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1994. Danach erschöpft sich die Norm – die übrigens durch die Novelle der Apothekenbetriebsordnung 2012 in ihrem Wesen nicht verändert wurde – nicht darin, eine bestimmte Abtrennung des Apothekenraumes gegen andere Räume zu verlangen. Ihr sei auch eine den Apotheker treffende Handlungs- und Unterlassungspflicht zu entnehmen: Er dürfe eine Abtrennung der Betriebsräume nicht durch das permanente Öffnen der Türen und Wände unterlaufen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stand das in diesem Sinne ausgelegte Abtrennungsgebot, das eine Berufsausübungsregelung darstellt, auch im Einklang mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Man hielt es für durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Denn der Verordnungsgeber dachte sich etwas bei dieser Vorschrift. So hieß es in der Entwurfsbegründung von 1978, das Trennungsgebot bezwecke die „besondere Funktion der Apotheke“ hervorzu heben und zu verdeutlichen, „daß eine bauliche Anlage, die den Kunden zum Arzneimittel-'shopping' einlädt, sich mit der ordnungsgemäßen Erfüllung des Versorgungsauftrags der Apotheker und der im gesundheitlichen Interesse gebotenen Sorgfalt im Umgang mit Arzneimitteln nicht vereinbaren läßt“.
Darauf verwies auch das Bundesverwaltungsgericht und so blieb die Rechtsprechung eine gute Weile dabei, dass geschlossene Türen geeignet und erforderlich sind, um dem Trennungsgebot nachzukommen. Ein unerwünschtes „Arzneimittel-shopping“ werde so erschwert, weil sich die Apotheke nicht zwanglos in einen die Kauflust weckenden Einkaufsbummel einbeziehen lasse.
3 Kommentare
Antwortversuche
von Dr. Ralf Schabik am 24.12.2016 um 13:40 Uhr
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Bewahrer oder Verhinderer ?
von Dr. Ralf Schabik am 22.12.2016 um 12:08 Uhr
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AW: Liberalisierung oder ordnungspolitische Grundsätze
von Uwe Hüsgen am 24.12.2016 um 13:04 Uhr
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