Wettbewerbsrecht

Schaufensterwerbung auch ohne Preis

Berlin - 08.02.2017, 14:00 Uhr

Im Schaufenster muss die ausgestellte Ware nach einem aktuellen BGH-Urteil nicht zwingend mit einem Preis ausgezeichnet sein. Das macht die Dekoration auch für Apotheken einfacher. (Foto: dpa)

Im Schaufenster muss die ausgestellte Ware nach einem aktuellen BGH-Urteil nicht zwingend mit einem Preis ausgezeichnet sein. Das macht die Dekoration auch für Apotheken einfacher. (Foto: dpa)


Bislang galt auch für die Schaufensterwerbung von Apotheken der Grundsatz: Ein Einzelhändler, der seine Ware sichtbar ausstellt, muss diese mit einer gut lesbaren Preisauszeichnung versehen. Damit dürfte jetzt nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs Schluss sein.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die reine Präsentation einer Ware im Schaufenster nicht von der Pflicht zur Preisangabe erfasst wird, die die Preisangabenverordnung fordert (§ 4 Abs. 1 PAngV). Im konkreten Fall ging es um die Schaufenstergestaltung eines Hörgeräteakustikers. Er hatte in seinem Schaufenster gut sichtbar auf mehreren Säulen Hörgeräte ausgestellt, die bei ihm zu kaufen waren. Ausgepreist waren die Geräte nicht. Ebenso wenig waren sonstige Aussagen zu sehen, die auf Preise Bezug nahmen.

Die Wettbewerbszentrale hielt eine Preisauszeichnung allerdings für erforderlich. Sie mahnte den Hörgeräteakustiker zunächst ab und klagte dann auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Schon in den ersten Instanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Die Begründung: Hörgeräte seien komplizierte und beratungsintensive Produkte, weshalb aus dieser schlichten Präsentation noch kein Angebot im Sinne des Preisangabenrechts abzuleiten sei.

Nun bestätigte auch der Bundesgerichtshof, dass kein Unterlassungsanspruch besteht. Die Karlsruher Richter sehen in der schlichten Präsentation ebenfalls nicht die Voraussetzungen eines konkreten „Angebots“ erfüllt. Und ein solches erfordere das Preisangabenrecht. Zudem: Lege man die Preisangabenverordnung im Lichte europäischer Vorgaben (EU-Preisangabenrichtlinie 98/6/EG) aus, werde hier in den Bestimmungen zur Schaufensterwerbung allein die Art und Weise geregelt, in der eine Preisangabe bei sichtbar ausgestellten Waren zu erfolgen habe. Nicht aber, dass überhaupt eine solche Preisauszeichnung erfolgen müsse.

Weniger Arbeit, aber auch weniger Transparenz

Die Wettbewerbszentrale betrachtet es mit gemischten Gefühlen, dass mit dem Urteil das Schutzniveau des deutschen Preisangabenrechts auf den Standard der EU-Preisangabenrichtlinie abgesenkt wird. Bislang sei es dessen vorrangiges Ziel gewesen, durch hohe Transparenz die Wirksamkeit des Preiswettbewerbs zu fördern. Peter Brammen, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, geht davon aus, dass die Entscheidung auf ein geteiltes Echo stoßen wird. „Für den Handel entfällt mit dem neuen BGH-Urteil eine sicherlich ausgesprochen aufwendige Verpflichtung“, sagt er. Dem Verbraucher würden hingegen wichtige Informationen über die Preisgestaltung vorenthalten.

Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass es dem Handel natürlich unbenommen bleibe, im Schaufenster ausgestellte Ware weiterhin mit einer entsprechenden Endpreisauszeichnung zu bewerben. Das ist sicherlich auch für Apotheken sinnvoll, wenn sie auf Sonderangebote aufmerksam machen wollen – zumal dies echte und zeitlich begrenzte „Angebote“ sind.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2016, Az. I ZR 29/15


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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