Blutzuckerteststreifen

Auch Barmer setzt auf Teststreifen-Quote

Berllin - 17.02.2017, 17:00 Uhr

Bei der Abrechung von Blutzuckerteststreifen und -messgeräten für Barmer-Versicherte durch Apotheken ändert sich etwas. (Foto: Andrey Popov / Fotolia)

Bei der Abrechung von Blutzuckerteststreifen und -messgeräten für Barmer-Versicherte durch Apotheken ändert sich etwas. (Foto: Andrey Popov / Fotolia)


Die Barmer und der DAV haben ihre Vereinbarung zu Blutzuckerteststreifen aufgefrischt. Die neuen Regelungen sollen zu 1. März in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt sollen die neuen Inhalte auch von ABDATA im Artikelstamm dargestellt sein. Bis dahin läuft in der Apotheke alles wie gehabt.

Während alle übrigen Ersatzkassen über ihren Verband vdek eine gemeinsame Vereinbarung mit dem Deutschem Apothekerverband (DAV) zur Abrechnung von Blutzuckerteststreifen getroffen haben, setzt die Barmer weiterhin auf einen gesonderten Weg. Nachdem TK, DAK & Co. kürzlich ihre Vereinbarung modifiziert haben, stehen nun auch Änderungen bei der Barmer an: Die bisherige Teststreifenvereinbarung zwischen DAV und Barmer sowie der bisherige Diabetes Hilfsmittelversorgungsvertrag sind zum 1. Februar überarbeitet und ergänzt worden. Umzusetzen sind die neuen Regelungen durch die Apotheken ab dem 1. März 2017. Zu diesem Zeitpunkt, so verspricht die ABDA, werden die Inhalte auch von ABDATA im Artikelstamm plus V dargestellt sein. Bis dahin erfolgt die Abgabe und Abrechnung von Blutzuckerteststreifen und Blutzuckermessgeräten für Barmer-Versicherte nach den bisherigen Regelungen.

Die neue Vereinbarung setzt dabei auch auf den vdek-Vertrag auf, entwickelt diesen aber weiter, wie ein DAV-Sprecher erklärte.

Was wird nun konkret neu für die Apotheken sein?

1.     Es wird eine dritte Preisgruppe eingeführt: Zusätzlich zu den bekannten zwei Preisgruppen für Teststreifen wird eine weitere Gruppe eingeführt, die besonders preiswerte Teststreifen enthält.

2. Es kommt eine Quotenregelung für preiswerte Teststreifen: In Anlehnung an die Regelungen in Anlage 4 des vdek Arzneiversorgungsvertrages, der für alle Ersatzkassen außer der Barmer gilt, wird nun auch für die Barmer eine Quotenregelung etabliert. Mit Teststreifen der Preisgruppe 1 müssen 15 Prozent aller anrechnungsfähigen Test­streifenpackungen beliefert werden, mit Teststreifen der Preisgruppe 2 weitere 40 Prozent. Dabei wurde eine Ausgleichsmöglichkeit zwischen den Quoten geschaffen.

 3.     Neue Abgaberegeln für Blutzuckermessgeräte: Blutzuckermessgeräte, deren zugehörige Teststreifen der Preisgruppe 1 angehören, können bis zu einem Preis von 15 Euro ohne vorherige Genehmigung abgegeben werden.

 4. Fixaufschlag als Absicherung: Künftig können Apotheken einen Fixaufschlag abrechnen, wenn sich die Bezugsmöglichkeiten der Teststreifen nachweislich zum Nachteil der Apotheker ändern und der jeweils aktuelle Einkaufspreis laut ABDA-Artikelstamm den Wert von 19,90 Euro netto übersteigt.

Ein Barmer-Sprecher erklärte gegenüber DAZ.online, der Vertrag mit dem DAV zeige, „dass im partnerschaftlichen Miteinander gute Vereinbarungen möglich sind, die einerseits vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven heben und gleichzeitig Vorteile für die Apotheker und Patienten bringen“. So trage etwa die genehmigungsfreie Abgabe wirtschaftlicher Blutzuckermessgeräte auch dazu bei, unnötige Bürokratie abzubauen. 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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