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Vorgaben für die Arztunterschrift
Darf der Arzt mit Buntstift unterschreiben?
Ein Rezept muss von einem Arzt unterschrieben sein, damit es gültig ist – und zwar eigenhändig. So steht es in der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Doch gibt es Vorgaben, mit welchem Stift das geschehen muss? Diese Frage ist an das DeutscheApothekenPortal (DAP) herangetragen worden.
Eine Apotheke berichtet, ihr liege ein Rezept vor, auf dem der Arzt scheinbar mit einem Buntstift unterschrieben habe. Dieser sei möglicherweise sogar radierbar. Vom DAP möchte sie nun wissen, ob das zulässig ist.
Zum Thema Unterschrift findet sich in § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) Folgendes:
„Die Verschreibung muss die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz enthalten.“
Und auch im Rahmenvertrag gibt es einen Hinweis zum Thema Unterschrift:
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn die Unterschrift des Arztes zwar unleserlich, aber erkennbar keine Paraphe oder ein anderes Kürzel ist."
Das heißt: Lesen können muss man die Signatur nicht, Kürzel oder Paraphe sind allerdings nicht erlaubt. Einen eindeutigen Hinweis, mit welchem Stift oder in welcher Farbe ein Rezept unterschrieben werden muss, findet man dort also nicht. Dennoch gibt es Vorgaben. Einmal handelt es sich bei einem Rezept um eine Urkunde. Daher sollte zum Ausfüllen ein Stift benutzt werden, der dokumentenecht ist. Ein Bunt- oder Bleistift ist damit also keine Option.
Rot ist die Blindfarbe
Und es gibt Vorgaben bezüglich der Farbe, zumindest bei Rezepten, die über Rechenzentren abgerechnet oder gescannt werden: Ein absolutes No-Go sind Verordnungen beziehungsweise Ergänzungen und Änderungen auf Rezepten in roter oder violetter Farbe. Warum das so ist? Rot ist die Blindfarbe der Muster-16-Rezepte, wie die rosa Verordnungsblätter offiziell heißen. Rottöne werden beim Scannen vollständig herausgefiltert. Alles, was in diesen Farben auf das Rezept geschrieben oder gedruckt ist, ist auf dem Rezeptimage nicht mehr lesbar.
Es können sogar rechtliche Konsequenzen drohen
Unterschreibt also der Arzt in Rot, ist die Unterschrift auf dem Original vorhanden; auf dem Scan, der die Grundlage für die Abrechnung durch die Kasse ist, aber nicht. Laut den Retaxexperten vom DAP führen Arztunterschriften in roter Farbe dazu, dass Krankenkassen der Apotheke die Erstattung der Arzneimittelkosten verweigern. Sogar rechtliche Konsequenzen („Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne gültige Verordnung“) können drohen, heißt es.
Zwar kann die Apotheke selbstverständlich das Original anfordern und so nachweisen, dass die Unterschrift tatsächlich vorhanden war. Das bedeutet aber zusätzlichen Aufwand, der sich leicht durch die Wahl eines anderen (dokumentenechten) Stiftes vermeiden lässt.
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