Lebensmittel-liefernde Tiere
Für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, gelten bei einer Arzneimitteltherapie besonders strenge Regeln. Sie greifen immer dann, wenn die betreffende Art grundsätzlich auch zur Lebensmittelgewinnung herangezogen wird, also zum Beispiel bei Schweinen, Rindern, Schafen, Pferden, Bienen und Speisefischen. Die Zweckbestimmung, die der Tierhalter selbst seinem Tier gibt, ist unerheblich für die Einstufung. Demnach wird auch ein wie ein Hund gehaltenes Minischwein (Minipig) als Lebensmittel-lieferndes Tier angesehen, da es zur Tierart „Schwein“ gehört.
Lediglich für Pferde, als Heimtier gehaltene Kaninchen und Brieftauben gibt es eine gesetzliche Ausnahme. Ein Pferdehalter kann ein Pferd beispielsweise durch eine Tierhaltererklärung mittels seiner Unterschrift im Equidenpass von der Lebensmittelgewinnung ausschließen. Die Erklärung ist unwiderruflich und bleibt auch bei Besitzerwechsel bestehen.
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