Prozess um Bottroper Apotheker

Zyto-PTAs schweigen – Vater zeigt offenbar Mitleid

Essen - 14.12.2017, 15:30 Uhr

Die als Zeugen geladenen PTAs des beschuldigten Zyto-Apothekers verweigerten allesamt die Aussage. (Foto: HFD)

Die als Zeugen geladenen PTAs des beschuldigten Zyto-Apothekers verweigerten allesamt die Aussage. (Foto: HFD)


Kurz vor dem letzten Verhandlungstermin vor Weihnachten hat es im Gerichtsverfahren um den Zyto-Apotheker Peter S. aus Bottrop bewegende Momente gegeben: Der Vater des Angeklagten zeigte nach einer Gedenk-Andacht Mitleid, schildern Betroffene. Jedoch verweigerten alle als Zeugen geladenen PTAs am Freitag vor Gericht die Aussage. Dieses Recht haben sie nach Ansicht der Strafkammer, da sie sich womöglich selbst belasten könnten.

Am Landgericht Essen waren im Prozess gegen den Zyto-Apotheker Peter S. am heutigen Donnerstag sechs PTAs geladen. Sie haben nach Recherchen des Gerichts und Aussage ihrer früheren Kollegin, der Whistleblowerin Marie Klein, im Zyto-Labor der Apotheke in Bottrop gearbeitet. Gegenüber der Polizei hatten bereits fünf von ihnen – darunter der frühere Abteilungsleiter des inzwischen geschlossenen Zyto-Labors – Aussagen verweigert, so dass das Gericht für ihre Vernehmung nur gut zwei Stunden angesetzt hatte.

Nach Ansicht der Kammer steht den PTAs ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu ihrer Tätigkeit in der Bottroper Apotheke zu, da sie sich ansonsten leicht selbst belasten und so selbst einer Strafverfolgung aussetzen könnten. Gegen zwei Mitarbeiter seien außerdem Ermittlungen eingeleitet worden, und auch in der Anklageschrift sei erwähnt, dass S. für die vorgeworfenen Taten vermutlich nicht alleine verantwortlich sei.

Aussageverweigerungsrecht für die PTAs?

Nachdem die mit dem Apotheker nicht verwandte PTA Jutta S. als Zeugin in den Gerichtssaal gerufen und diese betretenen Blickes den Zeugenstand eingenommen hatte, klärte der Vorsitzende Richter Johannes Hidding sie über ihre Rechten und Pflichten auf. Sie müsse nur zu ihren Personalien Aussagen machen, erklärte er. Die 58-jährige Jutta S. wurde von einem Anwalt als Zeugenbeistand unterstützt. Sie werde „heute keine Angaben machen“, erklärte der Anwalt. Dies führte zu einer Unterbrechung des Prozesses: Nebenkläger monierten, dass die Zeugen nur die Beantwortung einzelner Fragen verweigern dürften, wenn das Gericht dies im Einzelfall als zulässig ansieht. Außerdem dürfte nicht der Zeugenbeistand für sie sprechen, sondern jeder Zeuge müsse selber aus eigener Entscheidung erklären, ob er Aussagen machen möchte.

Per Kammerbeschluss begründete Hidding, dass den Zeugen tatsächlich ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zustände. Alle anwesenden Nebenkläger schlossen sich dem Einwand eines Nebenklagevertreters hiergegen an: Ein „vollumfängliches“ Aussageverweigerungsrecht bestehe nur bei Verwandten, nicht jedoch im Falle einer möglichen Belastung der eigenen Person. Doch der Vorsitzende Richter entschied, zunächst mit der Vernehmung wie begonnen fortzufahren – und bei Änderung der Rechtsauffassung der Kammer die Zeugen notfalls erneut zu laden.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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