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Zur Vorbereitung auf die neuen Regelungen zum Schutz vor Arzneimittelfälschungen hat das Bundesgesundheitsministerium kürzlich einen Referentenentwurf vorgelegt. Mit diesem sollen einige Verordnungen – etwa die Apothekenbetriebsordnung – angepasst werden. Dazu hat die ABDA jetzt eine Stellungnahme vorgelegt. Grundsätzlich begrüßt sie, dass Umsetzungsspielräume genutzt werden – weitere Anregungen hat sie dennoch. Vor allem will die ABDA zu viel Umsetzungsaufwand vermeiden.
Ab dem 9. Februar 2019 müssen alle Arzneimittelhersteller, Pharmagroßhändler und Apotheken mit dem Securpharm-Verfahren zum Schutz gegen Arzneimittelfälschungen arbeiten. So bestimmt es die delegierte Verordnung (EU) 2016/161 über die Sicherheitsmerkmale auf Arzneimittelpackungen. Um das nationale Recht an die europäischen Vorgaben anzupassen, hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Ende Januar einen Referentenentwurf für eine neue Verordnung vorgelegt. Damit sollen die Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV), die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) und an jeweils einer Stelle auch die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und die DIMDI-Arzneimittelverordnung geändert werden.
Krankenhaus-Probleme bleiben außen vor
Die ABDA hat nun zu diesem Verordnungsentwurf Stellung bezogen. Grundsätzlich begrüßt sie, dass an einigen Stellen bestehende Spielräume genutzt werden. So sollen etwa Großhändler in bestimmten Fällen zur Deaktivierung des individuellen Erkennungsmerkmals verpflichtet werden. Doch die ABDA vermisst eine solche Spezifizierung im Hinblick auf Krankenhäuser. „Uns ist bekannt, dass derzeit von Krankenhausträgern, Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden Apotheken angesichts des besonderen Mengenproblems bei der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern über eine sachgerechte Umsetzung der ab Februar 2019 geltenden Anforderungen diskutiert wird“, schreibt die ABDA in ihrer Stellungnahme. „Eine möglichst praxisnahe Implementierung, die im Rahmen des geltenden Rechts einen unverhältnismäßig hohen Aufwand vermeidet, wird insofern von uns unterstützt“. Davon ist allerdings bislang nichts in der Verordnung zu finden.
Meldepflicht schon bei Fälschungsverdacht
Ferner plant das BMG in § 21 Nr. 8 Satz 3 ApBetrO die gegenwärtigen Pflichten bei erkannten Arzneimittelfälschungen auch auf Verdachtsfälle auszuweiten. Dies entspricht der Vorgabe aus Artikel 30 der delegierten Verordnung. Grundsätzlich findet es die ABDA in Ordnung, dass dies nochmals in der Apothekenbetriebsordnung klargestellt wird – obschon die delegierte Verordnung direkt gilt. Es diene einer besseren Verständlichkeit, wenn der Apotheker auf einen Blick aus der für ihn nächstliegenden Vorschrift – der Apothekenbetriebsordnung – alle einzuhaltenden Vorgaben entnehmen könne.
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