Dokumentationspflichten in der Apotheke – was, wann, wie lange
Arzneimittel sind besondere Güter und deshalb müssen viele Dokumente in der Apotheke aufbewahrt werden, teilweise über viele Jahre. Das gilt nicht nur für BtM-Belege oder Rezepte und Lieferscheine verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel, sondern auch für Nachweise von steuerbefreitem Alkohol oder Verbleibsnachweise nach dem Transfusionsgesetz. Wann darf diese Dokumentation eigentlich vernichtet werden? Geregelt ist dies größtenteils in §22 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).
Vieles aber nicht alles: 5 Jahre aufheben
Der Grundsatz in der ApBetrO lautet, dass alle Aufzeichnungen und Nachweise vollständig und mindestens bis ein Jahr nach Ablauf des Verfalldatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre lang, aufzubewahren sind.
Der Einfachheit halber kann man sich hier merken: Das meiste ist fünf Jahre zu dokumentieren. So zum Beispiel fast alles, was mit Labor und Rezeptur zu tun hat, also Plausiprüfungen, Herstellungsanweisungen, Herstellungsprotokolle und Prüfprotokolle für Rezeptur und Defektur. Das Einfuhrbuch über Importe nach §73 (3) AMG, Protokolle über Stationsbegehungen von Krankenhäusern und Altenheimen, Lieferscheine und Rezepte verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel oder die AMK Meldungen sind ebenfalls fünf Jahre aufzubewahren.
Was gerne vergessen wird
Auch Lieferscheine mit der Chargenbezeichnung der jeweiligen Arzneimittel bei Lieferung von einer Apotheke an andere Apotheken oder dem Bezug von anderen Apotheken nach §17 ApBetrO (z.B. Einkaufsgemeinschaften, Haupt-und Filialapotheke, kollegiale Hilfe) sind über fünf Jahre zu dokumentieren.
Nicht vergessen werden sollte auch, dass Nachweise zu Sonderanfertigungen bei Medizinprodukten, also zum Beispiel bei Kompressionsstrümpfen, ebenfalls aufbewahrt und fünf Jahre dokumentiert werden müssen.
DAP-Arbeitshilfe
Das DeutscheApothekenPortal stellt auf seiner Seite eine Arbeitshilfe „Dokumentation und Aufbewahrungsfristen“ zur Verfügung.
BtM, Blutprodukte und Gefahrstoffe
Alles, was mit Betäubungsmitteln zu tun hat, muss nur drei Jahre dokumentiert werden, also BtM-Rezepte, Lieferscheine und die Nachweise über die monatliche Überprüfung des Apothekenleiters des Bestandes bzw. der BtM-Bewegungen.
Auch Patientenkarteien der Substitutionsmitteleinnahme sind nach § 13 Abs. 1 BtMVV drei Jahre von der letzten Eintragung an gerechnet zu dokumentieren.
Ganz schön lange: Blutzubereitungen
Verbleibsnachweise nach dem Transfusionsgesetz und ApBetrO § 17 Abs. 6a für Blutzubereitungen, menschliches Gewebe und gentechnisch hergestellte Plasmaproteine müssen mindestens 30 Jahre nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden, bei längerer Aufbewahrung sind diese zu anonymisieren. Der Grund für diese enorm lange Aufbewahrungsfrist liegt darin, dass durch Blut schwere Erkrankungen übertragen werden können, die erst in vielen Jahren ausbrechen oder vielleicht heute noch nicht einmal bekannt sind, in zehn bis dreißig Jahren aber schon.
Was ist sonst noch zu dokumentieren?
In der Apotheke gibt es weitere, zahlreiche Dokumentationspflichten, die sich nicht aus der ApBetrO ergeben. Sollte ein Apotheke steuerbefreiten Alkohol zur Arzneimittel-Herstellung beziehen, muss das ein Alkoholverwendungsbuch geführt und die Bezüge und die Verwendung nach Steuerrecht dokumentiert und 10 Jahre lang aufbewahrt werden
Keine Fristen - aber trotzdem dokumentieren
Für das Medizinprodukte-Bestandsverzeichnis gibt es keine Aufbewahrungsfristen, es muss allerdings nach § 13 MPBetreibV stets auf aktuellem Stand gehalten werden. Das Medizinproduktebuch dagegen muss nach Außerbetriebnahme des entsprechenden Medizinproduktes noch 5 Jahre aufbewahrt werden.
Gefahrstoffe
Im Bereich der Gefahrstoffe muss das Gefahrstoff-Abgabebuch ebenfalls fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Das Gefahrstoff-Verzeichnis ist gemäß § 6 Abs.10 GefStoffV unbegrenzt aufzubewahren und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn es maßgebliche Veränderungen erforderlich machen.
Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen sind nach § 14 Abs. 1 und 2 GefStoffV Arbeitsbereichs-, stoff- und gefährdungsbezogen auf dem aktuellen Stand zu halten und bei maßgeblichen Veränderungen, die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigend, zu aktualisieren. Einige Apothekerkammern empfehlen eine Aufbewahrung dieser Betriebsanweisungen über 3 Jahre, vorgeschrieben ist das allerdings nicht.
In der Apotheke ist nach § 14 Abs. 3 GefStoffV ein stets aktualisiertes Verzeichnis der Beschäftigten zu führen, die mit krebserzeugenden (C), erbgutschädigenden (M) oder fruchtschädigenden (R) Gefahrstoffen (CMR-Stoffe) arbeiten. Das Verzeichnis ist bis 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren bzw. bei Ende des Arbeitsverhältnisses dem Mitarbeiter die ihn betreffenden Daten auszuhändigen.
Die Buchhaltung und Schließung der Apotheke
Nach Steuerrecht ist alles Buchhalterische, wie Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Inventarlisten, Buchungsbelege, Handelsbücher 10 Jahre aufzubewahren, Lohnkonten und die dazugehörigen Belege 6 Jahre.
Weitere Dokumentationspflichten, an die man in der Apotheke vielleicht nicht direkt denkt, aber dennoch wichtig sind, finden Sie in unsere Tabelle am Ende des Artikels.
Was ist, wenn die Apotheke schließt?
Und was passiert mit den Unterlagen, wenn die Apotheke schließt? Wenn die Apotheke an einen Nachfolger übergeht, gehen auch die Dokumentationspflichten an den Nachfolger über. Aber auch wenn eine Apotheke für immer geschlossen wird, müssen die Unterlagen aufgehoben werden und dürfen nicht einfach vernichtet werden. Geht ein Apotheker in Rente und findet keinen Nachfolger, so bleibt die Verpflichtung der Dokumentation in seinen Händen. Sprich: er muss alles mit nach Hause nehmen. Wenn er stirbt, geht diese Pflicht auf die Erben über.
Einige Apothekenkammern bieten auch eine kostenpflichtige Lagerung der Dokumente an.
Tabellarische Übersicht:
Dokumentation | Rechtsgrundlage | Aufbewahrungsfrist |
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Unterweisung nach Gefahrstoffverordnung |
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Gefährdungsbeurteilung |
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Betriebsanweisung |
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Gefahrstoffverzeichnis |
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Gefahrstoffabgabe (Giftbuch) |
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Verzeichnis der Beschäftigten, die mit krebserzeugenden (C), erbgutschädigenden (M) oder fruchtschädigenden (R) Gefahrstoffen (CMR-Stoffe) arbeiten |
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Ersthelfernachweis |
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Bestandsverzeichnis Medizinprodukte |
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Medizinproduktebuch |
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Nachweise zu Sonderanfertigungen bei Medizinprodukten |
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Risiken bei Medizinprodukten: Rückruf, Meldung von Vorkommnissen |
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BtM-Rezept (Teil I) |
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BtM-Lieferschein |
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BtM-Kartei, bei Bestandsänderungen, monatlich abgezeichnet (EDV-Version ausgedruckt) |
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Patientenkartei Substitutions- mitteleinnahme |
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Vernichtungserklärung von BtM |
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Prüfprotokoll Fertigarzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte |
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Prüfprotokoll Ausgangsstoffe (Drogen, Chemikalien) |
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Protokolle Rezeptur -Herstellungsanweisung |
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Protokolle Defektur -Herstellungsanweisung |
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Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln |
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Einfuhr und Abgabe von Importarzneimitteln (Einzelimporte) |
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Arzneimittelrisiken, nicht verkehrsfähige Arzneimittel |
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Überprüfungsprotokoll Krankenhaus |
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Überprüfungsprotokoll Heim |
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Anzeige der Nutzung von Standardzulassungen beim BfArM |
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Alkoholverwendungsbuch für steuerfreien Alkohol |
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Erwerb und Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft sowie von gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen |
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Buchhalterisches: Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Inventarlisten, Buchungsbelege, Handelsbücher, Rechnungen |
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