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Fasching, Fastnacht, Karneval – was dürfen Arbeitnehmer in Apotheken?
Mit dem heutigen Rosenmontag ist vielerorts der Höhepunkt der „fünften Jahreszeit“ erreicht. Welche Regeln gelten für Apotheker und PTA in der närrischen Zeit? Dürfen sie kostümiert im Handverkauf stehen und dürfen Apothekenleiter die Apotheke schließen und PTA zu einem Tag „Zwangsurlaub“ verdonnern, weil die Apotheke zumacht? Antworten auf diese und weitere Fragen gibt Adexa-Juristin Minou Hansen.
Während sich das Rheinland zwischen Weiberfastnacht und Karnevalsdienstag im Ausnahmezustand befindet, spürt man in Schleswig-Holstein oder Hamburg eher weniger von den närrischen Zuständen. Diese Regionalität spiegelt sich natürlich auch in den Apotheken wieder. Während es in Nordrhein-Westfalen durchaus üblich ist, dass Geschäfte und auch Apotheken zwischen dem heutigen 28. Februar und dem 5. März zumindest teilweise geschlossen bleiben, ist das in anderen Bundesländern undenkbar. Doch so oder so: Müssen Apothekenangestellte Urlaub nehmen oder Überstunden abbummeln, wenn der Chef feiern geht und die Apotheke schließt?
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Das verneint Minou Hansen, Juristin bei ADEXA, denn „es handelt sich nicht um gesetzliche Feiertage“. Inhaber sind nicht über Ladenschlussgesetze verpflichtet, ihre Apotheke zuzusperren. „Entscheiden sie sich trotzdem dafür, geht das nicht zulasten von Angestellten, die sonst regulär gearbeitet hätten“, sagt Hansen. „Apothekenleiter dürfen ihnen weder Urlaubstage abziehen noch Überstunden anrechnen oder gar Minusstunden aufschreiben.“ Werden sie durch die Schließung der Apotheke an ihrer Arbeitsleistung gehindert, dann befindet sich der Arbeitgeber rechtlich im „Annahmeverzug“. Er muss das Gehalt wie üblich zahlen. Alternativ seien jedoch Tätigkeiten im Backoffice, im Labor oder in der Rezeptur möglich – auch, wenn die Apotheke geschlossen ist. Für PTA gilt aber auch hier, dass sie unter Aufsicht eines Apothekers bzw. einer Apothekerin arbeiten müssen.
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