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Landgericht Stendal
Apotheker aus Tangerhütte erringt Teilerfolg gegen DocMorris
DocMorris darf Privatpatienten keine Quittungen zur Vorlage bei ihrer Krankenversicherung ausstellen, wenn diese einen gewährten Bonus verschweigen. Denn damit begehe der Versender eine Anstiftung zum Betrug. Auch personenübergreifende Kundenkonten sind tabu, wenn hier Daten von Familienangehörigen ohne vorherige Einwilligung verarbeitet und wiedergegeben werden. Das entschied am heutigen Donnerstag das Landgericht Stendal.
Ein Apotheker aus Tangerhütte hat sich mit DocMorris angelegt. Vor dem Landgericht Stendal hat er drei Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Zum einen ging es um Quittungen für Privatpatienten. DocMorris hatte einem Neukunden – der tatsächlich ein Testkäufer war – einen Bonus von insgesamt 12,50 Euro eingeräumt, obwohl er nur ein Rezept für Arzneimittel im Wert von 12,32 Euro eingereicht hatte. Das heißt: De facto bezahlte der Kunde nichts. Dennoch bekam er von DocMorris einen Beleg über den gesamten Kaufbetrag, den er seiner privaten Versicherung zur Erstattung einreichen konnte.
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Mit seinem Rechtsanwalt Fabian Virkus ging der Apotheker gegen dieses Vorgehen bei den Privat-Quittungen vor. Aber auch dagegen, dass DocMorris Rx-Arzneimittel „kostenlos“ abgibt. Die Boni-Gewährung sei ein Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zugabeverbot – denn die Europarechtswidrigkeit der Arzneimittelpreisverordnung für EU-Versender stehe noch nicht endgültig fest. Überdies beanstandeten sie, dass DocMorris für Privatversicherte personenübergreifende Kundenkonten unterhalte, bei denen die erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen fehlten. Diese Konten ermöglichen zum Beispiel innerhalb einer Familie, Boni zu verschieben, wenn bei einem Kunden bereits die Zuzahlungsbefreiungsgrenze erreicht ist.
Boni-Gewährung europarechtskonform ausgelegt
Am heutigen Donnerstag verkündete das Landgericht Stendal sein Urteil – und es fiel so aus, wie es sich bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hatte: Was die Quittungen und die personenübergreifenden Kundenkonten betrifft, hatte die Klage Erfolg. Die Quittungen über einen tatsächlich nicht geleisteten Zahlbetrag seien eine Anstiftung zum Betrug des PKV-Versicherten zulasten seiner Krankenversicherung. Denn die Versicherung müsse nur die tatsächlichen Aufwendungen erstatten – Kostenvorteile müssten die Versicherten an sie weitergeben. Auch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liege vor, weil bei den Kundenkonten für mehrere Personen die personenbezogene Daten des einen auch für die anderen erkennbar gewesen seien. Werde vorher keine entsprechende Einwilligung eingeholt, sei dies nicht zulässig (§ 28 BDSG).
Was die Boni-Gewährung an sich betrifft, wurde die allerdings abgewiesen. Hier meint das Gericht, dass die heilmittelwerberechtlichen Vorschriften europarechtskonform ausgelegt werden müssten, nachdem der Europäische Gerichtshof in der Rx-Preisbindung für EU-ausländische Versender einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit sieht.
Urteil des Landgerichts Stendal vom 14. März 2019, Az.: 31 O 43/18
1 Kommentar
Betrug ohne Konsequenzen
von Heiko Barz am 15.03.2019 um 11:14 Uhr
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