Kündigungsschutzprozess

Bottroper Zyto-Apotheker zahlt Abfindung nicht - Whistleblower klagt weiter

Karlsruhe - 23.04.2019, 10:15 Uhr

Whistleblower Martin Porwoll zieht erneut vors Landesarbeitsgericht. ( r / Foto: imago)

Whistleblower Martin Porwoll zieht erneut vors Landesarbeitsgericht. ( r / Foto: imago)


Praktisch direkt nach der Inhaftierung des Zyto-Apothekers Peter S. kündigte dieser dem Whistleblower Martin Porwoll fristlos. Mit einer Kündigungsschutzklage konnte dieser einen für ihn sehr vorteilhaften Vergleich durchsetzen – doch S. beglich diesen bislang nicht. Nun stellte Porwoll Strafanzeige – und zog erneut vors Landesarbeitsgericht.

Ohne die Whistleblower Martin Porwoll und Marie Klein wäre der Skandal um unterdosierte Krebsmittel wohl nicht ans Tageslicht gekommen: Der frühere kaufmännische Leiter sowie die PTA gingen im Jahr 2016 mit Beweismitteln gegen ihren früheren Chef Peter S. zur Polizei. Doch kurz nachdem dieser im November 2016 verhaftet wurde, erhielten sie ihre fristlosen Kündigungen.

Klein wurde nach eigenen Angaben vom Anwalt des Apothekers beim anschließenden Prozess vor dem Arbeitsgericht als Diebin beschimpft, da sie einen Infusionsbeutel gestohlen habe: Sie hatte den Rückläufer zur Polizei gebracht, da die Flüssigkeit klar war. Sie wies kein Einstichloch auf, Analysen stellten lediglich Kochsalz fest. Klein akzeptierte einen Vergleich mit S. Auch Martin Porwoll zog vor Gericht. Doch während die erste Instanz die Kündigung als rechtens ansah, war sie nach Einschätzung der Richter des Landesarbeitsgerichts in Hamm nicht gültig.

Zahlungen bislang nicht getätigt

Das Gericht schlug einen Vergleich vor, den Porwoll und S. akzeptierten. Das Arbeitsverhältnis wurde hiernach zum Termin der ordentlichen Kündigung beendet, S. verpflichtete sich, die vertragsgerechte Vergütung sowie eine Abfindung in Höhe von 75.000 Euro zu zahlen und ein Arbeitszeugnis auszustellen. Außerdem muss S. frühere Vorwürfe gegen Porwoll fallenlassen und die vollen Prozesskosten tragen.

Doch zumindest die Zahlungen an den Whistleblower tätigte der Apotheker nach Informationen von DAZ.online bislang nicht. Daher erstattete der Whistleblower Strafanzeige gegen seinen früheren Chef: Es bestünde der begründete Verdacht, dass der Apotheker bei Abschluss des Vergleichs seine Zahlungsfähigkeit beziehungsweise Zahlungswilligkeit vorspiegelte, argumentiert Porwoll. „Nur im Vertrauen darauf stimmte unser Mandant der vergleichsweisen Regelung zu, denn er durfte erwarten, dass er die Vergleichszahlung auch zeitnah erhalten werde“, heißt es in der Anzeige.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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