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Verfassungsrichter Peter M. Huber
„Auch für Apotheken gilt der Grundsatz: Freiheit vor staatlicher Reglementierung“
Der Verfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Rx-Preisbindung hinterfragt. Auf dem Karlsruher Verfassungsfest sagte Huber im Gespräch mit dem Pharmaziestudenten Benedikt Bühler, dass er die Arzneimittelversorgung als Teil der Gesundheitsversorgung betrachte und ein Eingriff des EuGH somit „wenig überzeugend“ sei. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Apotheker sehr gute Gründe für Einschränkungen der Berufsfreiheit und der Warenverkehrsfreiheit bräuchten.
Der 19-jährige Pharmaziestudent Benedikt Bühler bleibt politisch engagiert: Bühler, der CDU-Mitglied ist und sich auch in seiner Partei für die Belange der Apotheker einsetzt, hatte sich für ein kurzes Gespräch mit einem Verfassungsrichter auf dem Verfassungsfest beworben. Zur Erinnerung: Schon seit einigen Monaten ist Bühler, der in Budapest Pharmazie studiert, politisch aktiv und setzt sich für das Rx-Versandverbot ein. Unter anderem plant er derzeit eine Petition für das Rx-Versandverbot beim Bundestag und wird dabei unter anderem von den Großhändlern Noweda und Fiebig unterstützt.
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Am vergangenen Wochenende hatte Bühler nun die Gelegenheit, auf einer Bühne auf dem Karlsruher Platz der Grundrechte den Verfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber zur Arzneimittelversorgung zu befragen. Huber ist seit 2010 Verfassungsrichter am Zweiten Senat und war zuvor unter anderem Innenminister in Thüringen. Mit Bühler sprach er zunächst ganz grundsätzlich über die verfassungsrechtlichen Aspeke und Berührungspunkte mit dem Apothekenmarkt. Der Richter erinnerte an das sogenannte „Apotheken-Urteil“ von 1957 und sagte mit Blick auf das Urteil: „Nicht jeder politische Wunsch lässt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ableiten. Der Apothekenmarkt ist dafür ein schönes Beispiel.“
Zur Erinnerung: Vor 1957 hatte es in Deutschland eine strikte, staatlich angeordnete Bedarfsplanung gegeben. Ein Apotheker aus Traunstein klagte dagegen, weil er eine weitere Apotheke eröffnen wollte. Das Verfassungsgericht gab dem Pharmazeuten Recht. Huber begründete die Entscheidung so: „Die Berufsfreiheit schützt, dass jeder von uns das zum Beruf wählen kann, was er möchte – ohne staatliche Reglementierung. Sie schützt aber nicht vor Konkurrenz. Das heißt: Wir können uns zwar unsere Berufe suchen, müssen aber damit leben, dass es auch andere gibt, die das machen wollen.“
Huber sieht aus diesem Urteil auch einen Grundsatz für den Apothekenmarkt herausstechen, der bis heute gilt: „Freiheit vor staatlicher Reglementierung. Freiheit auch für Konkurrenten, die möglicherweise illegitime Mittel nutzen, wie zum Beispiel die europäischen Versandapotheken.“ Huber erinnerte aber auch daran, dass das Bundesverfassungsgericht bereits eine Verfassungsbeschwerde von DocMorris über die Rx-Preisbindung abgewiesen hat. Zur Erinnerung: DocMorris legte 2013 Verfassungsbeschwerde gegen das Rx-Boni-Verbot für EU-Versender im Arzneimittelgesetz ein. Im November 2015 kam dann aber aus Karlsruhe die Nachricht, dass die Beschwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen werde.
1 Kommentar
Next Level: Abschaffung Kontrahierungszwang heißt die Devise
von Apotheken ohne Grundgesetz am 28.05.2019 um 3:30 Uhr
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