GSAV im Bundesrat

Wann sollten (Zyto-)Apotheken unangekündigt inspiziert werden?

Karslruhe - 21.06.2019, 09:00 Uhr

Welche Apotheken sollten wann unangekündigt kontrolliert werden? Darüber haben der Bundesrat und die Betroffenen aus Bottrop unterschiedliche Vorstellungen. (Foto: adobe.stock.com/benicoma)

Welche Apotheken sollten wann unangekündigt kontrolliert werden? Darüber haben der Bundesrat und die Betroffenen aus Bottrop unterschiedliche Vorstellungen. (Foto: adobe.stock.com/benicoma)


Im vom Bundestag beschlossenen Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) sind in Folge des Bottroper Zyto-Skandals unangekündigte Kontrollen von Apotheken vorgesehen. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats hat die Regelung teilweise als unverhältnismäßig kritisiert – Patientenschützer fordern hingegen schärfere Regelungen.

Am 6. Juni hatte der Bundestag das Gesetz zur Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) beschlossen, das Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) als Reaktion auf die verschiedenen Arzneimittel-Skandale der vergangenen Jahre eingebracht hatte. Doch der Gesundheitsausschuss des Bundesrats ist mit dem Gesetz nicht vollständig zufrieden – er empfiehlt, dass es am Freitag kommender Woche vom Plenum des Bundesrats in den Vermittlungsausschuss überwiesen wird. Wie berichtet, fordert der Ausschuss, dass etwa die Importförderquote anders als vom Bundestag beschlossen komplett abgeschafft wird. 

Doch dies ist nicht die einzige Forderung des Gesundheitsausschusses für die Übermittlung in den Vermittlungsausschuss: Im Antrag, den die Bundesländer Brandenburg und Thüringen eingebracht haben, zeigen sich die Bundesländer auch unzufrieden über die Neuregelung unangemeldeter Apotheken-Kontrollen.

Schon bislang heißt es in Paragraf 64 des Arzneimittelgesetzes, dass die zuständige Überwachungsbehörde unter besonderer Berücksichtigung möglicher Risiken in angemessenen Zeitabständen und in angemessenem Umfang „sowie erforderlichenfalls auch unangemeldet“ Inspektionen vornehmen muss – auch haben sie Arzneimittelproben amtlich untersuchen zu lassen. Bislang wurden dennoch Zytostatika praktisch nie beprobt, die Bottroper Apotheke war über Jahre nicht angemessen kontrolliert worden. Das vom Bundestag beschlossene GSAV konkretisiert nun, dass unangemeldete Inspektionen in angemessenen Zeitabständen in Zyto-Apotheken zu erfolgen haben. Bei Zyto-Apotheken wie auch allen anderen Apotheken seien unangemeldete Kontrollen außerdem bei Verdacht von Arzneimittel- oder Wirkstofffälschungen und bei Hinweis auf schwerwiegende Mängel von Arzneimitteln oder Wirkstoffen erforderlich, heißt es im Gesetzestext.

Es sei „so nicht nachvollziehbar“, dass bei Verdacht auf Wirkstofffälschungen und Hinweis auf schwerwiegende Mängel immer unangekündigte Kontrollen erforderlich sind, erklärt hingegen der Gesundheitsausschuss des Bundesrats in seinem Beschluss. Die Gefahrenlage bemesse sich an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und könne höchst unterschiedlich sein, argumentiert er – auch da es viele Arten von Fälschungen gebe.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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