Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des
Landesarbeitsgerichts Köln erlischt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in
der Regel nur dann zum Jahresende, wenn der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt
hat. Diese sogenannte Initiativlast des Arbeitgebers bezieht sich dabei nicht nur auf das
laufende Kalenderjahr, sondern auch auf den Urlaub aus vorangegangenen
Kalenderjahren.
Apotheken-Bote klagte gegen Apotheker
Konkret hatte das Landesarbeitsgericht über die Klage eines Apotheken-Boten
gegen seinen früheren Arbeitgeber zu entscheiden. Der Bote war vom 1. September
2012 bis zum 31. März 2017 bei dem beklagten Apotheker beschäftigt. Im
Arbeitsvertrag gab es eine Regelung, wonach der Kläger seinen Jahresurlaub auf
eigenen Wunsch in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung nimmt. Statt
der bezahlten 30 Stunden-Woche arbeitete der Bote nur 27,5 Stunden pro Woche.
Darüber hinausgehenden Urlaub hatte er während des Arbeitsverhältnisses
nicht verlangt.
Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, wünschte der Bote
allerdings einen finanziellen Ausgleich für in den Jahren 2014, 2015 und 2016
nicht gewährten Urlaub. Insgesamt machte er 4500 Euro geltend. In erster
Instanz scheiterte er mit seiner Klage, vor dem Landesarbeitsgericht Köln war
seine Berufung nun jedoch erfolgreich.
Arbeitszeitverkürzung ist kein Erholungsurlaub
Das Landesarbeitsgericht befand: Die Urlaubsansprüche des
Klägers seien nicht durch den geringeren Arbeitszeitumfang erfüllt worden. Die
wöchentliche Arbeitszeitverkürzung stelle keinen Erholungsurlaub im Sinne des
Bundesurlaubsgesetzes dar.
Und: Die Urlaubsansprüche seien auch nicht gemäß § 7 Abs. 3
Bundesurlaubsgesetz verfallen.
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