Urteil zu Tierarztpraxen

EuGH sägt weiter an Regeln für freie Berufe

Berlin - 13.08.2019, 10:05 Uhr

Der EuGH hat sich mit den österreichischen Regelungen für Tierarztpraxen und -kliniken befasst. ( r / Foto: 2002lubava1981/ stock.adobe.com)

Der EuGH hat sich mit den österreichischen Regelungen für Tierarztpraxen und -kliniken befasst. ( r / Foto: 2002lubava1981/ stock.adobe.com)


Der Europäische Gerichtshof hat sich erneut mit reglementierten Berufen befasst. Die EU-Kommission hatte gegen Österreich eine Vertragsverletzungsklage erhoben, weil sie meint, verschiedene Regulierungen für Tierärzte, Patentanwälte und sogenannte Ziviltechniker verstoßen gegen die Dienstleistungsrichtlinie. Etwa jene, dass Tierarztpraxen und Tierkliniken nur von Tierärzten betrieben werden dürfen. Tatsächlich befand der EuGH alle angegriffenen Regelungen für nicht europarechtskonform – auch das generelle Fremdbesitzverbot für Tierärzte. Hieraus sind jedoch keine voreiligen Rückschlüsse für Apotheken zu ziehen.

Bekanntermaßen ist die Kommission stets alert, wenn es darum geht, Mitgliedstaaten an die europäischen Grundfreiheiten zu erinnern, etwa den freien Warenverkehr, die Personenfreizügigkeit (zu der auch die Niederlassungsfreiheit zählt) und die Dienstleistungsfreiheit. Nicht zuletzt freie oder sonst reglementierte Berufe hat sie im Blick: Gibt es Mitgliedstaaten, die ihre Märkte hier zu sehr abschotten und den Zugang für andere EU-Bürger erschweren?

So nahm sich die Kommission auch verschiedene Vorschriften aus Österreich vor, die für Tierärzte, Patentanwälte und Ziviltechniker – hierzulande würde man sagen Architekten und Ingenieure – gelten. Unter anderem missfiel ihr, dass Berufsgesellschaften von Ziviltechnikern und Patentanwälten ihren Sitz in Österreich haben müssen. Zudem hielt sie die Anforderungen an die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen für Architekten, Ingenieure, Patentanwälte und Tierärzte für übermäßig. Um bei den Tierärzten zu bleiben: Zum Betreiben einer tierärztlichen Praxis oder einer privaten Tierklinik sind nach österreichischem Recht nur berufsberechtigte Tierärzte oder Gesellschaften, deren Gesellschafter berufsberechtigte Tierärzte sind, berechtigt. Eine Beteiligung Berufsfremder an einer Tierärztegesellschaft ist nur für stille Teilhaber möglich.

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Gefahr für andere Freiberufler?

Die Kommission versandte im Juni 2015 ein erstes Aufforderungsschreiben, um für Abhilfe zu sorgen. Es folgte eine mit Gründen versehene Stellungnahme und später noch eine Ergänzung. Da die österreichischen Behörden nicht nachgeben wollten, erhob die Kommission Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). In dem Verfahren unterstützte übrigens die Bundesrepublik Deutschland die Österreicher als Streithelfer – schließlich stehen auch die Regulierungen für Freie Berufe hierzulande auf dem Spiel. Kürzlich waren es etwa die hiesigen Architekten und Ingenieure.

Verstöße gegen Dienstleistungsrichtlinie

Am 29. Juli entschieden nun die Luxemburger Richter. Sie befanden, dass Österreich gegen seine Verpflichtungen aus der EU-Dienstleistungsrichtlinie verstößt, indem es seine von der Kommission bemängelten Regelungen aufrechterhält. Drei Voraussetzungen müssen nämlich erfüllt sein, will ein Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in seinem Land von Anforderungen abhängig machen: Diese Anforderungen dürfen nicht diskriminierend sein, sie müssen zudem erforderlich, das heißt durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, und verhältnismäßig sein, also nicht durch weniger einschneidende Mittel ersetzt werden können. Zwar hielt der EuGH die Regelungen zu den möglichen Gesellschaftsbeteiligungen für nicht diskriminierend – doch mit den weiteren Voraussetzungen hatte er seine Probleme.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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