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Verwaltungsgericht Gießen
Weniger Gefahr durch Kosmetikkabinen als durch EU-Arzneiversand
Darf eine Apotheke in ihren Betriebsräumen auch Kosmetikbehandlungen anbieten? Ist ein solches Angebot noch eine „apothekenübliche Dienstleistung“? Oder verwischt es den eigentlichen Versorgungsauftrag und gibt der Apotheke den unerwünschten Anstrich eines „Drugstore“? Darüber dürften schon einige Apotheker mit ihrer Aufsicht diskutiert, wenn nicht gestritten haben. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen gibt kosmetikaffinen Apotheken Rückendeckung – doch die unterlegene Behörde sucht die Klärung in der Berufungsinstanz.
Berlin – Erstellt am 14.10.2019, 14:30 Uhr

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Weniger Gefahr durch Kosmetikkabinen als durch EU-Arzneiversand
Darf eine Apotheke in ihren Betriebsräumen auch Kosmetikbehandlungen anbieten? Ist ein solches Angebot noch eine „apothekenübliche Dienstleistung“? Oder verwischt es den eigentlichen Versorgungsauftrag und gibt der Apotheke den unerwünschten Anstrich eines „Drugstore“? Darüber dürften schon einige Apotheker mit ihrer Aufsicht diskutiert, wenn nicht gestritten haben. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen gibt kosmetikaffinen Apotheken Rückendeckung – doch die unterlegene Behörde sucht die Klärung in der Berufungsinstanz.
Weniger Gefahr durch Kosmetikkabinen als durch EU-Arzneiversand
Darf eine Apotheke in ihren Betriebsräumen auch Kosmetikbehandlungen anbieten? Ist ein solches Angebot noch eine „apothekenübliche Dienstleistung“? Oder verwischt es den eigentlichen Versorgungsauftrag und gibt der Apotheke den unerwünschten Anstrich eines „Drugstore“? Darüber dürften schon einige Apotheker mit ihrer Aufsicht diskutiert, wenn nicht gestritten haben. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen gibt kosmetikaffinen Apotheken Rückendeckung – doch die unterlegene Behörde sucht die Klärung in der Berufungsinstanz.
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