Künstliche Befruchtung in der PKV
Im Gegensatz zur GKV zahlen private Krankenversicherer meist 100 Prozent der Kosten für die künstliche Befruchtung, sofern es keine Einschränkungen in den individuellen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Tarifs gibt. Die PKV sieht nämlich die künstliche Befruchtung „als medizinisch notwendige Heilbehandlung“. Und für die steht sie grundsätzlich in der Leistungspflicht. Anders als in der GKV gilt in der PKV das Verursacherprinzip. Das jeweilige PKV-Unternehmen erstattet die Kosten aller Behandlungsmaßnahmen eines unfruchtbaren Versicherungsnehmers, sofern dieser nachweisen kann, dass er – oder sie – aufgrund einer organisch bedingten Unfruchtbarkeit der „Verursacher“ der ungewollten Kinderlosigkeit ist. Die PKV übernimmt dabei das Gesamtpaket der Kosten (also auch Kosten, die beim anderen Partner entstehen, zum Beispiel bei männlicher Unfruchtbarkeit die Hormonstimulation der Frau).
In der GKV hingegen gilt das „Körperprinzip“: Eine Krankenkasse übernimmt nur Kosten, die bei Behandlungen am Körper ihrer eigenen Versicherten anfallen – unabhängig davon, ob er oder sie „Verursacher“ der ungewollten Kinderlosigkeit ist. Auch gibt es in der PKV keine starren Altersgrenzen – in der GKV müssen sich beide Ehepartner innerhalb der Altersgrenzen von 25 bis 40 (bei Frauen) bzw. 50 Jahren (bei Männern) befinden. Maßgeblich für die Erstattung der PKV ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft nachgewiesenermaßen bei mindestens 15 Prozent liegt. Und das kann so wie im vorliegenden Fall auch bei älteren Frauen der Fall sein.
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