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Potentieller Missbrauch
AMK: Apotheken haben bei Cannabis eine besondere Verantwortung
Nach Ansicht der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) haben Apotheker beim Thema Cannabis zu medizinischen Zwecken eine besondere Verantwortung, unter anderem was die missbräuchliche Anwendung angeht, wozu übrigens auch der Freizeitgebrauch zählt. In einer aktuellen Mitteilung informiert die AMK nun über mögliche Hinweise auf eine missbräuchliche Anwendung und gibt Tipps, wie Apotheker in so einem Fall reagieren sollen.
Seit knapp drei Jahren können Cannabisarzneimittel, wie die Fertigarzneimittel Sativex® und Canemes® sowie Dronabinol, Nabilon, Cannabisblüten und Cannabisextrakte, zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verschrieben werden. In einer aktuellen Mitteilung weist die AMK nun darauf hin, dass ihrer Ansicht nach Apotheken aufgrund der nun erweiterten Anwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken eine besondere Verantwortung, was die Vermeidung von Arzneimittelrisiken angeht, zukommt. Dazu zähle auch die missbräuchliche Anwendung, so die AMK und erklärt, dass Missbrauch grundsätzlich außerhalb der Zulassung erfolgt und auch der sogenannte Freizeitgebrauch (engl. recreational use) unter Missbrauch fällt. Allerdings seien entsprechende Missbrauchsverdachtsfälle von Apotheken jedoch bislang (noch) nicht an die AMK gemeldet worden, heißt es weiter. In diesem Zusammenhang wolle man seitens der AMK daran erinnern, dass das pharmazeutische Personal in einer Apotheke in zahlreiche Prozesse eingebunden sei, die Hinweise auf einen kritischen Gebrauch beziehungsweise Missbrauch geben können.
Was deutet auf Missbrauch hin?
Die AMK nennt dann auch Beispiele, die „Verdachtsmomente für Missbrauch aus Sicht der Apotheke darstellen“ könnten und die dann gegebenenfalls aus der kundenbezogenen Abverkaufshistorie und der BtM-Dokumentation in Verbindung mit einem offenen, verständnisvollen Ansprechen des Patienten erhärtet oder widerlegt werden können:
- Feststellung geänderter/manipulierter oder (insgesamt) gefälschter Verordnungen.
- Versuche von Patienten, die Rezepturzubereitung zu beeinflussen, zum Beispiel dass die Droge unverarbeitet abgegeben werden soll.
- Die nicht medizinische Nutzung des Fertig- beziehungsweise Rezepturarzneimittels – zum Beispiel eine zweifelhafte Gebrauchsanweisung oder eine der verordneten, aber nicht den pharmazeutischen Regeln entsprechende Darreichungsform (mangelnde Dosiergenauigkeit bei nicht zerkleinerter Droge).
- Verordnung von mehreren (wohnortfernen) Ärzten, zum Beispiel im Rahmen der BtM-Dokumentation.
- Die Beschaffung aus mehreren (wohnortfernen) Apotheken.
- Manipulation und/oder Reklamation von bereits abgegebenen cannabishaltigen Arzneimitteln, zum Beispiel Beschwerden wegen angeblicher Minderbefüllung oder Wirkungslosigkeit, inklusive mangelnder Qualität.
- Striktes Beharren auf einer THC-reichen oder bestimmten Cannabis-„Sorte“ (im Sinne der Handelsbezeichnung) beim Arzt oder in der Apotheke.
6 Kommentare
Gemeinsame Stellungnahme gegenüber der AMK
von Gabriele Gebhardt am 22.01.2020 um 19:28 Uhr
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Kommentar zu "AMK: Apotheken haben bei Cannabis eine besondere Verantwortung"
von Ralf Böning am 17.01.2020 um 11:07 Uhr
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AW: Kommentar zu "AMK: Apotheken haben
von Redaktion DAZ.online am 17.01.2020 um 11:44 Uhr
Vermeidung von Missbrauch
von A. am 15.01.2020 um 20:23 Uhr
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AW: Vermeidung von Missbrauch
von Christian Becker am 16.01.2020 um 9:02 Uhr
AW: Vermeidung von Missbrauch
von Julia Borsc am 17.01.2020 um 11:42 Uhr
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