„Notfall-Paragraf“ § 79 Absatz 5 AMG

Weg frei für potenziell wirksame Arzneimittel gegen COVID-19

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 27. Februar 2020 nach § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes den Versorgungsmangel mit zugelassenen Arzneimitteln zur Behandlung einer SARS-CoV-2-Infektion bekannt gemacht. Das erlaubt den zuständigen Behörden von den Vorgaben des AMG abzuweichen, um zum Beispiel befristet in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel in Verkehr zu bringen. Erforderlich ist dies, da bislang kein Präparat zur COVID-19-Behandlung zugelassen ist, es aber vielversprechende Kandidaten gibt, wie beispielsweise Remdesivir, das sodann auch in Deutschland appliziert werden dürfte.